Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Winfried S*****, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Herbert M*****; 2. M***** GmbH; 3. M***** KG,*****, alle vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 1999, GZ 15 R 22/99m-10, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. Dezember 1998, GZ 17 Cg 39/98m-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Rekurs des Klägers gegen einen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluß des Erstgerichtes wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des § 402 Abs 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528 mwN), die hier allerdings nicht vorliegen:Das Rekursgericht hat den Rekurs des Klägers gegen einen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluß des Erstgerichtes wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des Paragraph 402, Absatz 3, ZPO als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528, mwN), die hier allerdings nicht vorliegen:
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im § 402 Abs 1 EO, daß in bestimmten Fällen § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen.Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im Paragraph 402, Absatz eins, EO, daß in bestimmten Fällen Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen.
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (stRsp ua WoBl 1993, 140; RZ 1994/45; 4 Ob 1077/94; 4 Ob 86/97v; zuletzt 8 ObA 322/98h uva). Dies ist bei der Bestimmung des § 402 Abs 3 EO der Fall, die nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist festlegt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (stRsp ua WoBl 1993, 140; RZ 1994/45; 4 Ob 1077/94; 4 Ob 86/97v; zuletzt 8 ObA 322/98h uva). Dies ist bei der Bestimmung des Paragraph 402, Absatz 3, EO der Fall, die nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist festlegt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.
Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E53824 04A00879European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00087.99V.0413.000Dokumentnummer
JJT_19990413_OGH0002_0040OB00087_99V0000_000