TE OGH 1999/4/13 4Ob98/99m

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde I*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Arthur A*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, zugleich Nebenintervenient auf Seite der beklagten Partei, Heinz P*****, dieser vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. März 1999, GZ 4 R 45/99t-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei und des Nebenintervenienten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei und des Nebenintervenienten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat allein auf Grund der Erklärung des Leiters des Wohnungsamtes der Klägerin gegenüber dem Nebenintervenienten, diesem stehe dann ein Eintrittsrecht an der später aufgekündigten Wohnung zu, wenn er nach dem Tod seiner Mutter oder dessen Gatten Arthur A***** in die Wohnung ziehe, deshalb noch kein schlüssiges Zustandekommen eines Bestandvertrages mit dem Nebenintervenienten angenommen, weil zu diesem Zeitpunkt die Mutter des Nebenintervenienten (die damals Alleinmieterin war) noch lebte und dem Leiter des Wohnungsamtes der Klägerin darüber hinaus unbekannt war, daß Arthur A***** nicht der leibliche Vater des Nebenintervenienten war. Im Zusammenhang mit der Gewährung eines Wohnbausanierungsdarlehens des Landes Tirol hingegen wurden nach den erstgerichtlichen Feststellungen Handlungen gegenüber dem Nebenintervenienten ausschließlich von Mitarbeitern der Wohnbauförderungsstelle der Klägerin vorgenommen, welche Abteilung nicht befugt ist, für die Klägerin verbindliche Erklärungen im Zusammenhang mit bestandrechtlichen Fragen abzugeben. Das Berufungsgericht hält sich mit seiner (einen konkludenten Vertragsschluß unter diesen Umständen ablehnenden) Beurteilung des Sachverhaltes im Rahmen der ihm vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 12. 8. 1998 im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht zum Zustandekommen eines Bestandvertrages durch schlüssige Handlungen.

Rechtliche Beurteilung

Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt (ImmZ 1991, 143; 4 Ob 553/90 ua). Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (ZVR 1989/131; VersRdSch 1989,188; 4 Ob 553/90; 4 Ob 124/98h uva). Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall bildet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (stRsp ua 4 Ob 1622/95 zum schlüssigen Zustandekommen eines Bestandvertrages; 3 Ob 269/98z zu einem schlüssigen Verwahrungsvertrag; 2 Ob 197/98d zur Frage, ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde). Wurde aber das schlüssige Zustandekommen eines Bestandvertrages mangels eindeutig erkennbaren Rechtsfolgewillens verneint, kommt es auf die von den Revisionswerbern zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels weiters aufgeworfene Frage, ob und inwieweit konkludente Willenserklärungen eines leitenden Angestellten einer Gebietskörperschaft dieser zuzurechnen sind, nicht weiter an.Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt (ImmZ 1991, 143; 4 Ob 553/90 ua). Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (ZVR 1989/131; VersRdSch 1989,188; 4 Ob 553/90; 4 Ob 124/98h uva). Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall bildet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (stRsp ua 4 Ob 1622/95 zum schlüssigen Zustandekommen eines Bestandvertrages; 3 Ob 269/98z zu einem schlüssigen Verwahrungsvertrag; 2 Ob 197/98d zur Frage, ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde). Wurde aber das schlüssige Zustandekommen eines Bestandvertrages mangels eindeutig erkennbaren Rechtsfolgewillens verneint, kommt es auf die von den Revisionswerbern zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels weiters aufgeworfene Frage, ob und inwieweit konkludente Willenserklärungen eines leitenden Angestellten einer Gebietskörperschaft dieser zuzurechnen sind, nicht weiter an.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E53576 04A00989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00098.99M.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19990413_OGH0002_0040OB00098_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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