TE OGH 1999/4/13 46R478/99f

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat durch Dr. Breinl als Vorsitzenden und durch die Richter Dr. Zbiral und Dr. Glinzner in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien 13, wider die beklagten Parteien 1. Vesna G*****, 2. Zoran G*****, beide Arbeiter, *****Wien, *****wegen S 260.572,84 (Rekursinteresse S 4.410,80), infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 22.2.1999, 23 E 7116/98k-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht über Antrag der betreibenden Partei die der erstverpflichteten Partei gegen die Drittschuldner Friederike D***** und S***** ***** AG zustehenden Forderungen gemäß § 292 Abs 2 EO zusammengerechnet und das Kostenbegehren der betreibenden Partei in Höhe von S 4.410,80 für die Teilnahme an der Tagsatzung vom 18.2.1999 mit der Begründung abgewiesen, vor der Entscheidung über Anträge auf Zusammenrechnung seien die Parteien gemäß § 55 Abs 1 EO einzuvernehmen, gemäß § 292k Abs 4 EO könne der betreibende Gläubiger in diesem Verfahren den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimme, also nur wenn und insoweit die betreibende Partei in einem Zwischenstreit obsiege. Im vorliegenden Fall sei die verpflichtete Partei zur Tagsatzung nicht gekommen und als zustimmend anzusehen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht über Antrag der betreibenden Partei die der erstverpflichteten Partei gegen die Drittschuldner Friederike D***** und S***** ***** AG zustehenden Forderungen gemäß Paragraph 292, Absatz 2, EO zusammengerechnet und das Kostenbegehren der betreibenden Partei in Höhe von S 4.410,80 für die Teilnahme an der Tagsatzung vom 18.2.1999 mit der Begründung abgewiesen, vor der Entscheidung über Anträge auf Zusammenrechnung seien die Parteien gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EO einzuvernehmen, gemäß Paragraph 292 k, Absatz 4, EO könne der betreibende Gläubiger in diesem Verfahren den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimme, also nur wenn und insoweit die betreibende Partei in einem Zwischenstreit obsiege. Im vorliegenden Fall sei die verpflichtete Partei zur Tagsatzung nicht gekommen und als zustimmend anzusehen.

Nur gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses erhob die betreibende Partei Rekurs wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, beantragte die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, daß die Kosten der betreibenden Partei für die Teilnahme an der Tagsatzung vom 18.2.1999 mit S 4.410,80 als weitere Exekutionskosten bestimmt und der verpflichteten Partei zum Ersatz auferlegt werden, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung an das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die betreibende Partei brachte dazu vor, isoliert auf die Bestimmung des § 292k Abs 4 EO und die Entscheidung des LGZ Wien 41 R 286/78 gestützt, wäre die Abweisung des Kostenbegehrens der betreibenden Partei richtig. Diese isolierte Betrachtungsweise reiche für die zutreffende rechtliche Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes jedoch nicht aus. Das Erstgericht habe in die Ladung zur Tagsatzung vom 18.1.1999 den Hinweis aufgenommen: "Kommt die betreibende Partei nicht, so gilt der Antrag (auf Zusammenrechnung gemäß § 292b EO) als zurückgezogen". Auf Grund dieses Hinweises sei es für die betreibende Partei zur Hintanhaltung der Fiktion der Antragsrückziehung notwendig gewesen, zur Tagsatzung zu erscheinen, zumal es für die betreibende Partei nicht vorhersehbar gewesen sei, ob der Verpflichtete erscheinen werde und gegebenenfalls ob er dem Antrag zustimmen werde oder nicht. Die vom Erstgericht vertretene Meinung stehe im Widerspruch zu den grundsätzlichen Regelungen des § 74 EO. Aus dem zitierten Hinweis in der Ladung zur Tagsatzung vom 18.2.1999 sei zwingend abzuleiten, daß die Kosten der Intervention bei dieser Tagsatzung für die betreibende Partei zur Rechtsverwirklichung notwendige Kosten des Exekutionsverfahrens seien.Die betreibende Partei brachte dazu vor, isoliert auf die Bestimmung des Paragraph 292 k, Absatz 4, EO und die Entscheidung des LGZ Wien 41 R 286/78 gestützt, wäre die Abweisung des Kostenbegehrens der betreibenden Partei richtig. Diese isolierte Betrachtungsweise reiche für die zutreffende rechtliche Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes jedoch nicht aus. Das Erstgericht habe in die Ladung zur Tagsatzung vom 18.1.1999 den Hinweis aufgenommen: "Kommt die betreibende Partei nicht, so gilt der Antrag (auf Zusammenrechnung gemäß Paragraph 292 b, EO) als zurückgezogen". Auf Grund dieses Hinweises sei es für die betreibende Partei zur Hintanhaltung der Fiktion der Antragsrückziehung notwendig gewesen, zur Tagsatzung zu erscheinen, zumal es für die betreibende Partei nicht vorhersehbar gewesen sei, ob der Verpflichtete erscheinen werde und gegebenenfalls ob er dem Antrag zustimmen werde oder nicht. Die vom Erstgericht vertretene Meinung stehe im Widerspruch zu den grundsätzlichen Regelungen des Paragraph 74, EO. Aus dem zitierten Hinweis in der Ladung zur Tagsatzung vom 18.2.1999 sei zwingend abzuleiten, daß die Kosten der Intervention bei dieser Tagsatzung für die betreibende Partei zur Rechtsverwirklichung notwendige Kosten des Exekutionsverfahrens seien.

Das Rekursgericht vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen.

Die grundsätzliche Bestimmung über die Kosten des Exekutionsverfahrens findet sich in § 74 Abs 1 EO und lautet wie folgt: "Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen." Auch der zweite Halbsatz dieser Bestimmung, der dem Gericht einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, welche Kosten im einzelnen als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen sind, einräumt, gilt also nur für den Fall, daß "nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist". Der vom Erstgericht zitierte § 292k Abs 4 EO ordnet jedoch gerade für den hier vorliegenden Fall tatsächlich etwas anderes an. Nach dieser Bestimmung sind vor der Entscheidung über Anträge (unter anderem) auf Zusammenrechnung nach § 292 EO die Parteien gemäß § 55 Abs 1 EO einzuvernehmen. "In diesem Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt". Diese Spezialnorm des § 292k Abs 4 EO geht der allgemeinen Bestimmung des § 74 Abs 1 EO (schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung) vor.Die grundsätzliche Bestimmung über die Kosten des Exekutionsverfahrens findet sich in Paragraph 74, Absatz eins, EO und lautet wie folgt: "Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen." Auch der zweite Halbsatz dieser Bestimmung, der dem Gericht einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, welche Kosten im einzelnen als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen sind, einräumt, gilt also nur für den Fall, daß "nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist". Der vom Erstgericht zitierte Paragraph 292 k, Absatz 4, EO ordnet jedoch gerade für den hier vorliegenden Fall tatsächlich etwas anderes an. Nach dieser Bestimmung sind vor der Entscheidung über Anträge (unter anderem) auf Zusammenrechnung nach Paragraph 292, EO die Parteien gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EO einzuvernehmen. "In diesem Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt". Diese Spezialnorm des Paragraph 292 k, Absatz 4, EO geht der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, EO (schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung) vor.

Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei am 13.1.1999 (ON 3) gemäß § 292 Abs 2 EO beantragt, die Zusammenrechnung "siehe ON 1 anzuordnen und jenen Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat - hinsichtlich Erstverpflichteter." Daraufhin hat das Erstgericht (ON 4) "zur Einvernehmung über den Antrag auf Zusammenrechnung gemäß § 292b EO" für 18.2.1999 eine Tagsatzung anberaumt und in die Ladung folgende Hinweise aufgenommen: "Durch das Nichterscheinen der geladenen Personen wird die Aufnahme (Fortsetzung) der Verhandlung und die gerichtliche Beschlußfassung über den oben bezeichneten Antrag nicht gehindert. Von der nichterscheinenden verpflichteten Partei wird angenommen, daß sie dem Antrag zustimmt. Kommt die betreibende Partei nicht, so gilt der Antrag als zurückgezogen". In der Tagsatzung vom 18.2.1999 erschien die erstverpflichtete Partei nicht, wohl aber der Vertreter der betreibenden Partei, hielt den Zusammenrechnungsantrag aufrecht, verwies auf die beiden im Akt erliegenden Drittschuldneräußerungen, brachte vor, daß keine Veränderungen eingetreten seien und daß das Einkommen der Spar Österreichische Warenhandels AG die wesentliche Lebensgrundlage darstelle. Weiters legte er eine Kostennote über S 4.410,80. Danach erließ das Erstgericht ohne weiteres Verfahren den angefochtenen Beschluß.Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei am 13.1.1999 (ON 3) gemäß Paragraph 292, Absatz 2, EO beantragt, die Zusammenrechnung "siehe ON 1 anzuordnen und jenen Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat - hinsichtlich Erstverpflichteter." Daraufhin hat das Erstgericht (ON 4) "zur Einvernehmung über den Antrag auf Zusammenrechnung gemäß Paragraph 292 b, EO" für 18.2.1999 eine Tagsatzung anberaumt und in die Ladung folgende Hinweise aufgenommen: "Durch das Nichterscheinen der geladenen Personen wird die Aufnahme (Fortsetzung) der Verhandlung und die gerichtliche Beschlußfassung über den oben bezeichneten Antrag nicht gehindert. Von der nichterscheinenden verpflichteten Partei wird angenommen, daß sie dem Antrag zustimmt. Kommt die betreibende Partei nicht, so gilt der Antrag als zurückgezogen". In der Tagsatzung vom 18.2.1999 erschien die erstverpflichtete Partei nicht, wohl aber der Vertreter der betreibenden Partei, hielt den Zusammenrechnungsantrag aufrecht, verwies auf die beiden im Akt erliegenden Drittschuldneräußerungen, brachte vor, daß keine Veränderungen eingetreten seien und daß das Einkommen der Spar Österreichische Warenhandels AG die wesentliche Lebensgrundlage darstelle. Weiters legte er eine Kostennote über S 4.410,80. Danach erließ das Erstgericht ohne weiteres Verfahren den angefochtenen Beschluß.

Der in die Ladung zur Tagsatzung aufgenommene Hinweis auf die Säumnisfolgen im Fall des Nichterscheinens der verpflichteten Partei entspricht § 56 Abs 2 EO und war notwendig, um diese Säumnisfolgen gegebenenfalls auch eintreten zu lassen. Hingegen entbehrt der Beisatz, daß der Antrag als zurückgezogen gelte, wenn die betreibende Partei nicht kommt, der gesetzlichen Grundlage. Die Aufzählung der Fälle, in denen an Unterlassungen der Parteien Versäumnisfolgen geknüpft werden dürfen, ist taxativ, ausdehnende Auslegung ist daher nicht zulässig. § 56 EO rechtfertigt insbesondere nicht die Fiktion der Zurückziehung eines Antrages (Angst-Jakusch-Pimmer, MGA EO13, E 3 und E 12 zu § 56). Die Androhung dieser Säumnisfolge an die betreibende Partei war somit rechtswidrig, eine nur darauf gestützte Abweisung des Antrages hätte von der betreibenden Partei mit Erfolg bekämpft werden können. Andererseits ändert diese Androhung einer Säumnisfolge nichts an der eindeutigen Gesetzesbestimmung des § 292k Abs 4 EO, wonach dem betreibenden Gläubiger ein Kostenersatz für die Teilnahme an der Tagsatzung zur Parteieneinvernahme über seinen Zusammenrechnungsantrag dann jedenfalls nicht zusteht, wenn der Verpflichtete seinem Antrag zustimmt (oder gemäß § 56 Abs 2 EO als zustimmend zu behandeln ist).Der in die Ladung zur Tagsatzung aufgenommene Hinweis auf die Säumnisfolgen im Fall des Nichterscheinens der verpflichteten Partei entspricht Paragraph 56, Absatz 2, EO und war notwendig, um diese Säumnisfolgen gegebenenfalls auch eintreten zu lassen. Hingegen entbehrt der Beisatz, daß der Antrag als zurückgezogen gelte, wenn die betreibende Partei nicht kommt, der gesetzlichen Grundlage. Die Aufzählung der Fälle, in denen an Unterlassungen der Parteien Versäumnisfolgen geknüpft werden dürfen, ist taxativ, ausdehnende Auslegung ist daher nicht zulässig. Paragraph 56, EO rechtfertigt insbesondere nicht die Fiktion der Zurückziehung eines Antrages (Angst-Jakusch-Pimmer, MGA EO13, E 3 und E 12 zu Paragraph 56,). Die Androhung dieser Säumnisfolge an die betreibende Partei war somit rechtswidrig, eine nur darauf gestützte Abweisung des Antrages hätte von der betreibenden Partei mit Erfolg bekämpft werden können. Andererseits ändert diese Androhung einer Säumnisfolge nichts an der eindeutigen Gesetzesbestimmung des Paragraph 292 k, Absatz 4, EO, wonach dem betreibenden Gläubiger ein Kostenersatz für die Teilnahme an der Tagsatzung zur Parteieneinvernahme über seinen Zusammenrechnungsantrag dann jedenfalls nicht zusteht, wenn der Verpflichtete seinem Antrag zustimmt (oder gemäß Paragraph 56, Absatz 2, EO als zustimmend zu behandeln ist).

Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00048 46R04789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:04600R00478.99F.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19990413_LG00003_04600R00478_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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