TE OGH 1999/4/13 5Ob93/99h

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Nina R*****, 2.) Ingrid S*****, 3.) Josef M*****, 4.) Hans Joachim D*****, 5.) Dr. Christof H*****, 6.) Franz F*****, 7.) Ilse F*****, 8.) Christian S*****, 9.) Sonja S*****, 10.) Leopold G*****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig Elsner Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtsgestaltung, in eventu Feststellung (Streitwert S 270.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 1999, GZ 1 R 10/99v, 11/99s, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 528a ZPO iVm §§ 508a Abs 2, 510 Abs 3 und 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 508 a, Absatz 2,, 510 Absatz 3 und 526 Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für das außerstreitige Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 2 WEG wurde zwar, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Anfechtung eines Vertrages der Wohnungseigentümer wegen Irrtums (§ 871 ABGB) oder Nichtigkeit (§ 879 Abs 3 ABGB iVm § 24 Abs 1 WEG) nur im streitigen Rechtsweg möglich ist, doch ist dies von der Judikatur bereits für das von gleichen Rechtsgrundsätzen beherrschte Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG gesagt worden (MietSlg 39/4; 5 Ob 90/91; vgl immolex 1997, 268/155; 10 Ob 2008/96h). Ob eine die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen betreffende Vereinbarung der Wohnungseigentümer wegen Irrtums anfechtbar bzw wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann daher auch im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG nur eine Vorfrage bilden; die hier angestrebte Entscheidung, mit Rechtskraftwirkung über die Irrtumsanfechtung bzw Nichtigkeit abzusprechen, ist im Prozeß zu erwirken. Dies entspricht auch der bereits vom Rekursgericht zitierten Lehre (Würth in Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Rz 4 zu § 26 WEG; Zingher in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 5 und 7 zu § 26 WEG sowie Rz 10 zu § 19 WEG). Eine iSd § 528 Abs 1 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfrage über die Auslegung des § 26 Abs 1 Z 8 MRG stellt sich daher nicht.Für das außerstreitige Wohnrechtsverfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG wurde zwar, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Anfechtung eines Vertrages der Wohnungseigentümer wegen Irrtums (Paragraph 871, ABGB) oder Nichtigkeit (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, WEG) nur im streitigen Rechtsweg möglich ist, doch ist dies von der Judikatur bereits für das von gleichen Rechtsgrundsätzen beherrschte Mietrechtsverfahren nach Paragraph 37, MRG gesagt worden (MietSlg 39/4; 5 Ob 90/91; vergleiche immolex 1997, 268/155; 10 Ob 2008/96h). Ob eine die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen betreffende Vereinbarung der Wohnungseigentümer wegen Irrtums anfechtbar bzw wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann daher auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG nur eine Vorfrage bilden; die hier angestrebte Entscheidung, mit Rechtskraftwirkung über die Irrtumsanfechtung bzw Nichtigkeit abzusprechen, ist im Prozeß zu erwirken. Dies entspricht auch der bereits vom Rekursgericht zitierten Lehre (Würth in Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Rz 4 zu Paragraph 26, WEG; Zingher in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 5 und 7 zu Paragraph 26, WEG sowie Rz 10 zu Paragraph 19, WEG). Eine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO klärungsbedürftige Rechtsfrage über die Auslegung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, MRG stellt sich daher nicht.

Anmerkung

E54020 05A00939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00093.99H.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19990413_OGH0002_0050OB00093_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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