Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****gmbH, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Evelyn Dürmayer, Rechtsanwältin in Wien,
2. E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Jahn, Rechtsanwalt in Wien, infolge Rekurses der Zweitnebenintervenientin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. November 1998, GZ 39 R 402/98a-130, mit dem die Berufung der Zweitnebenintervenientin gegen das Teilurteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24. April 1998, GZ 23 C 1/93h-122, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung der Zweitnebenintervenientin (idF: Nebenintervenientin) gegen das Teilurteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24. April 1998 zurück. Die Nebenintervenientin sei durch das Urteil nicht beschwert. Sie habe am Obsiegen der Beklagten kein rechtliches Interesse. Die Nebenintervenientin nehme selbst an, daß ein Unterliegen der Beklagten sie nicht zwangsläufig regreßpflichtig machen würde. Daß die im vorliegenden Verfahren obsiegende Beklagte keinen Grund hätte, sich an der Nebenintervenientin zu regressieren, begründe bloß ein wirtschaftliches Interesse. Da die angefochtene Entscheidung demnach nicht einmal mittelbar in die Rechtsposition der Nebenintervenientin eingreife, fehle es ihr an der materiellen Beschwer.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung der Zweitnebenintervenientin in der Fassung, Nebenintervenientin) gegen das Teilurteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24. April 1998 zurück. Die Nebenintervenientin sei durch das Urteil nicht beschwert. Sie habe am Obsiegen der Beklagten kein rechtliches Interesse. Die Nebenintervenientin nehme selbst an, daß ein Unterliegen der Beklagten sie nicht zwangsläufig regreßpflichtig machen würde. Daß die im vorliegenden Verfahren obsiegende Beklagte keinen Grund hätte, sich an der Nebenintervenientin zu regressieren, begründe bloß ein wirtschaftliches Interesse. Da die angefochtene Entscheidung demnach nicht einmal mittelbar in die Rechtsposition der Nebenintervenientin eingreife, fehle es ihr an der materiellen Beschwer.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Nebenintervenientin ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Nebenintervenientin ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) aber nicht berechtigt.
Die Nebenintervenientin weist darauf hin, daß die Beklagte ihr den Streit verkündet und die Klägerin nicht beantragt hat, ihre Nebenintervention zurückzuweisen. Das schließe auch eine Zurückweisung ihres Rechtsmittels mangels Beschwer aus.
Die Nebenintervenientin nimmt damit Bezug auf die ständige Rechtsprechung, wonach das behauptete rechtliche Interesse des Nebenintervenienten nur auf Widerspruch einer der Prozeßparteien zu prüfen ist. Begründet wird diese Auffassung damit, daß § 18 Abs 2 ZPO zur Prüfung des rechtlichen Interesse eine mündliche Verhandlung vorsieht. Das schließe sowohl eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervention wegen mangelnden rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten in dem nur formalrechtlichen Vorprüfungsverfahren als auch ein späteres amtswegiges Wahrnehmen aus. Auch bei der Feststellungsklage nach § 228 ZPO gehöre das rechtliche Interesse nicht zu den Prozeßvoraussetzungen; sein Fehlen führe zur Abweisung der Klage (SZ 45/141 = EvBl 1973/145 = JBl 1973, 421 [König] = RZ 1973/31; 1 Ob 2/90; 6 Ob 598/94).Die Nebenintervenientin nimmt damit Bezug auf die ständige Rechtsprechung, wonach das behauptete rechtliche Interesse des Nebenintervenienten nur auf Widerspruch einer der Prozeßparteien zu prüfen ist. Begründet wird diese Auffassung damit, daß Paragraph 18, Absatz 2, ZPO zur Prüfung des rechtlichen Interesse eine mündliche Verhandlung vorsieht. Das schließe sowohl eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervention wegen mangelnden rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten in dem nur formalrechtlichen Vorprüfungsverfahren als auch ein späteres amtswegiges Wahrnehmen aus. Auch bei der Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO gehöre das rechtliche Interesse nicht zu den Prozeßvoraussetzungen; sein Fehlen führe zur Abweisung der Klage (SZ 45/141 = EvBl 1973/145 = JBl 1973, 421 [König] = RZ 1973/31; 1 Ob 2/90; 6 Ob 598/94).
Die Beschwer ist hingegen eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist und deren Fehlen zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt (stRsp ua SZ 61/6 = EvBl 1988/100). Der Rechtsmittelwerber muß nach ganz herrschender Auffassung formell beschwert sein; das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus; das Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auch materiell beschwert ist. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (s Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 9 mwN).Die Beschwer ist hingegen eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist und deren Fehlen zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt (stRsp ua SZ 61/6 = EvBl 1988/100). Der Rechtsmittelwerber muß nach ganz herrschender Auffassung formell beschwert sein; das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus; das Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auch materiell beschwert ist. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (s Kodek in Rechberger, ZPO vor Paragraph 461, Rz 9 mwN).
Die Beklagte hat der Nebenintervenientin den Streit verkündet und behauptet, daß die von der Klägerin beanstandeten Verunreinigungen des Hafenkanals nicht von ihr, sondern von (ua) der Nebenintervenientin als ihrer "Vorliegerin" stammten. Sie kündigte an, für den Fall ihres Unterliegens Regreßansprüche gegen (ua) die Nebenintervenientin zu erheben. Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte eine Verringerung der auf die Reinigung des Hafenkanals entfallenden Kosten an.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben. Es hat den Zuspruch eines Teilbetrages von 2,308.581,30 S sA bestätigt und einen Teilbetrag von 5,474.952 S sA sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im übrigen - hinsichtlich eines Zuspruches von 8,514.504 S sA - hat es das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Klägerin hat - ebensowenig wie die Beklagte und die Nebenintervenientinnen gegen den bestätigenden Teil - gegen den abweisenden Teil keine außerordentliche Revision erhoben; das Berufungsurteil ist somit rechtskräftig.
Die - allein den Gegenstand der Berufung der Nebenintervenientin bildenden - Kosten der Sanierung des Hafenkanals sind in jenem Teilbegehren enthalten, das das Berufungsgericht abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten für Verunreinigungen des Hafenkanals verneint.
Mit der - nunmehr rechtskräftigen - Abweisung dieses Teilbegehrens ist die Beschwer der Beklagten durch die Zurückweisung ihrer Berufung weggefallen: Da jenes Teilbegehren, gegen das sich ihre Berufung wendet, abgewiesen wurde, erlitt ihre Rechtsposition - von der Frage der Kosten des Berufungsverfahrens abgesehen - durch die Zurückweisung der Berufung keine Beeinträchtigung. Ihr fehlte daher schon bei Erhebung des Rekurses. Das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruches der zweiten Instanz kann angesichts der Unanfechtbarkeit zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer nicht begründen (Kodek aaO mwN).
Der Rekurs war zurückzuweisen.
Anmerkung
E53571 04A00809European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00080.99I.0413.000Dokumentnummer
JJT_19990413_OGH0002_0040OB00080_99I0000_000