Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH i. L., ***** vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. Brigitta G*****, 2. Theres S*****, 3. Ines T*****, 4. Dr. Othmar V*****, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 1,300.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 1997, GZ 39 R 270/97p-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Klägerin ist zuzustimmen, daß auch erst später entstandene Beweismittel ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sein können, wenn sie sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen beziehen (s Kodek in Rechberger, ZPO § 530 Rz 5 mwN).Der Klägerin ist zuzustimmen, daß auch erst später entstandene Beweismittel ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sein können, wenn sie sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen beziehen (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 530, Rz 5 mwN).
Voraussetzung ist aber immer, daß die Tatsachen und Beweismittel
geeignet sind, eine günstigere Entscheidung des Vorprozesses
herbeizuführen. Dafür genügt ihre Eignung, zu einer wesentlichen
Änderung der Beweiswürdigung zu führen (SZ 61/184 = EFSlg 57.858 =
EvBl 1989/68 = JBl 1988, 793 mwN).
Die Klägerin beruft sich auf den Freispruch ihres Geschäftsführers von gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfen. Durch das bei Schluß der Verhandlung des wiederaufzunehmenden Verfahrens anhängige Strafverfahren und die aufgrund des Strafverfahrens erteilten Weisungen sei ihr Geschäftsführer bei Gericht derart unglaubwürdig geworden, daß immer gegen die Klägerin entschieden worden sei.
Dieses Vorbringen wäre nur dann schlüssig, wenn dem Geschäftsführer der Klägerin wegen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens die Glaubwürdigkeit versagt worden wäre und wenn die aufgrund solcher Erwägungen getroffenen Feststellungen die für die Klägerin ungünstige Entscheidung herbeigeführt hätten. Zum ersten Punkt kann die Klägerin nur auf die Lebenserfahrung und nicht etwa auf Ausführungen zur Beweiswürdigung verweisen; zum zweiten Punkt fehlt überhaupt jedes Vorbringen. Die Klägerin hätte es auch nicht erstatten können, weil die Schadenersatzpflicht der Beklagten im wiederaufzunehmenden Verfahren aus rechtlichen Gründen verneint wurde (4 Ob 2013/96z).
Anmerkung
E53765 04A01009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00100.99F.0413.000Dokumentnummer
JJT_19990413_OGH0002_0040OB00100_99F0000_000