Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Dezember 1998, GZ 13 E Vr 2322/98-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Dezember 1998, GZ 13 E römisch fünf r 2322/98-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Dezember 1998, GZ 13 E Vr 2322/98-5, verletzt, soweit damit über Horst G***** eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen) in Verbindung mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt wurde, das Gesetz im § 43a Abs 2 StGB.Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Dezember 1998, GZ 13 E römisch fünf r 2322/98-5, verletzt, soweit damit über Horst G***** eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen) in Verbindung mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt wurde, das Gesetz im Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem - gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Dezember 1998, GZ 13 E Vr 2322/98-5, wurde Horst G***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde hiefür unter Bezugnahme auf § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen a 100 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen) und eine (für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.Mit rechtskräftigem - gemäß Paragraphen 458, Absatz 3,, 488 Ziffer 7, StPO gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Dezember 1998, GZ 13 E römisch fünf r 2322/98-5, wurde Horst G***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde hiefür unter Bezugnahme auf Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen a 100 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen) und eine (für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.
Rechtliche Beurteilung
Der Strafausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang. Primäre Voraussetzung für die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ist, daß die Freiheitsstrafe, die zu verhängen wäre, sechs Monate übersteigt. Demgemäß muß bei einem Strafausspruch nach § 43a Abs 2 StGB auch die Summe aus (für die Geldstrafe gemäß § 19 Abs 3 StGB errechenbarer) Ersatzfreiheitsstrafe und (bedingt) ausgesprochener Freiheitsstrafe sechs Monate überschreiten (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 43a E 2).Der Strafausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang. Primäre Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB ist, daß die Freiheitsstrafe, die zu verhängen wäre, sechs Monate übersteigt. Demgemäß muß bei einem Strafausspruch nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB auch die Summe aus (für die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StGB errechenbarer) Ersatzfreiheitsstrafe und (bedingt) ausgesprochener Freiheitsstrafe sechs Monate überschreiten vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 43 a, E 2).
Da im vorliegenden Fall die Summe aus der Ersatzfreiheitsstrafe (von 80 Tagen für 160 Tagessätze Geldstrafe) und der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (von drei Monaten) weniger als sechs Monate beträgt, verletzt der Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB.Da im vorliegenden Fall die Summe aus der Ersatzfreiheitsstrafe (von 80 Tagen für 160 Tagessätze Geldstrafe) und der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (von drei Monaten) weniger als sechs Monate beträgt, verletzt der Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB.
Diese Gesetzesverletzung (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) wirkt sich allerdings fallbezogen zum Vorteil des Verurteilten aus, sodaß sich der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken hatte (vgl EvBl 1991/65).Diese Gesetzesverletzung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) wirkt sich allerdings fallbezogen zum Vorteil des Verurteilten aus, sodaß sich der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken hatte vergleiche EvBl 1991/65).
Anmerkung
E54118 11D00279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00027.99.0413.000Dokumentnummer
JJT_19990413_OGH0002_0110OS00027_9900000_000