TE OGH 1999/4/14 7Ob24/99a

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wassergenossenschaft Steinplatte W*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Gerd B*****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenientin F***** Installationstechnik Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 2,040.684,80 sA (Revisionsinteresse S 10.000,-- Nebengebühren) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. November 1998, GZ 1 R 188/98a-52, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. April 1998, GZ 10 Cg 77/96f-45, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, sodaß diese einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruches eines Kapitalbetrages von S 2,040.684,80 samt Zinsen, und zwar 9,25 % aus S 1,856.260,-- und 4 % aus S 184.424,80 vom 7. 7. 1995 bis 17. 7. 1995, 8,75 % aus S 2,040.684,80 vom 18. 7. 1995 bis 29. 9. 1995, 8,50 % aus S 2,040.684,80 vom 30. 9. 1995 bis 14. 12. 1995, 8,25 % aus S 2,040.684,80 vom 15. 12. 1995 bis 31. 12. 1995, 7,25 % aus S 2,040.684,80 vom 1. 1. 1996 bis 6. 5. 1996, 7 % aus S 2,040.684,80 vom 7. 5. 1996 bis 30. 9. 1996, 6,50 % aus S 1,613.655,-- und 4 % aus S 427.029,80 vom 1. 10. 1996 bis 31. 8. 1997, 6 % aus S 1,827.986,-- und 4 % aus S 212.698,80 vom 1. 9. 1997 bis 13. 11. 1997, 6,25 % aus S 1,887.125,-- und 4 % aus S 152.559,80 vom 14. 11. 1997 bis 31. 1. 1998 und 4 % Zinsen aus S 2,040.684,80 seit 1. 2. 1998, insgesamt zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 2,040.684,80 samt Zinsen, und zwar 10 % p. a. aus S 772.186,90 für die Zeit vom 1. 1. 1991 bis 28. 2. 1991, 10,25 % p. a. aus S 772.186,90 für die Zeit vom 1. 3. 1991 bis 31. 8. 1991, 10,75 % p. a. aus S 772.186,90 für die Zeit vom 1. 9. 1991 bis 31. 12. 1991, 11,25 % p. a. aus S 1,014.988,03 für die Zeit vom 1. 1. 1992 bis 31. 7. 1992, 11,5 % p. a. aus S 1,014.099,03 für die Zeit vom 1. 8. 1992 bis 14. 10. 1992, 11,25 % p. a. aus S 1,014,988,03 für die Zeit vom 15. 10. 1992 bis 31. 12. 1992, 11,25 % p. a. aus S 1,182.678,77 für die Zeit vom 1. 1. 1993 bis 14. 2. 1993 und 11 % p. a. aus S 1,182.678,77 für die Zeit vom 15. 2. 1993 bis 27. 3. 1993, 11 % p. a. aus S 1,182.678,70 für die Zeit vom 28. 3. 1993 bis 15. 4. 1993, 10,75 % p. a. aus S 1,182.678,70 für die Zeit vom 16. 4. 1993 bis 31. 5. 1993, 10 % p. a. aus S 1,182.678,70 für die Zeit vom 1. 6. 1993 bis 16. 6. 1993, 9,75 % p.a. Aus S 1,086.589,-- und 4 % p. a. aus S 96.089,70 für die Zeit vom 17. 6. 1993 bis 30. 9. 1993, 9,75 % p. a. aus S 1,182.678,70 für die Zeit vom 1. 10. 1993 bis 14. 12. 1993, 8,75 % p. a. aus S 1,182.678,70 für die Zeit vom 15. 12. 1993 bis 30. 4. 1994, 8,25 % p. a. aus S 658.030,-- und 4 % p. a. aus S 524.648,70 für die Zeit vom 1. 5. 1994 bis 29. 6. 1994, 8 % p. a. aus S 842.807,-- und 4 % p. a. aus S 339.871,70 für die Zeit vom 30. 4. 1994 bis 14. 11. 1994, 8,5 % p. a. aus S 1,182.678,70 für die Zeit vom 15. 11. 1994 bis 14. 1. 1995, 9 % p. a. aus S 1,182.678,70 für die Zeit vom 15. 1. 1995 bis 28. 2. 1995, 9,25 % p. a. aus S 941.733,-- und 4 % p. a. aus S 240.945,70 für die Zeit vom 1. 3. 1995 bis 30. 6. 1995 sowie 9,25 % p. a. aus S 1,856.260,-- und 4 % p. a. aus S 184.424,80 für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis 6. 7. 1995, 9,25 % aus S 1,856.260,-- und 4 % aus S 184.424,80 vom 7. 7. 1995 bis 17. 7. 1995, 8,75 % aus S 2,040.684,80 vom 18. 7. 1995 bis 29. 9. 1995, 8,50 % aus S 2,040.684,80 vom 30. 9. 1995 bis 14. 12. 1995, 8,25 % aus S 2,040.684,80 vom 15. 12. 1995 bis 31. 12. 1995, 7,25 % aus S 2,040.684,80 vom 1. 1. 1996 bis 6. 5. 1996, 7 % aus S 2,040.684,80 vom 7. 5. 1996 bis 30. 9. 1996, 6,50 % aus S 1,613.655,-- und 4 % aus S 427.029,80 vom 1. 10. 1996 bis 31. 8. 1997, 6 % aus S 1,827.986,-- und 4 % aus S 212.698,80 vom 1. 9. 1997 bis 13. 11. 1997, 6,25 % aus S 1,887.125,-- und 4 % aus S 152.559,80 vom 14. 11. 1997 bis 31. 1. 1998 und 4 % Zinsen aus S 2,040.684,80 seit 1. 2. 1998, zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 169.501,97 (darin S 17.203,89 USt und S 66.278,60 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, weiters die mit S 35.447,82 (darin S 5.907,55 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 4.416,48 (darin S 406,08 USt und S 1.980,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Zivilingenieur für Kultur und Wasserwirtschaft. Er hat über Auftrag der klagenden Partei unter anderem die Ausschreibung für das Projekt "Wasserversorgung S*****" ausgearbeitet, in dessen Rahmen aus dem Hochbehälter M***** der Gemeinde W***** Trinkwasser über eine 1800 m lange Rohrleitung in das etwa 580 m höher gelegene Gebiet der S***** gefördert wird. Die dafür verwendeten aufgrund seiner Ausschreibung von der Firma ÖAG Konti gelieferten Druckschläuche platzten ab 23. 7. 1989. Die klagende Partei hat den gegen diese Firma zu ***** des Landesgerichtes Innsbruck angestrengten Prozeß verloren. Nunmehr steht fest, daß der Beklagte in seiner Ausschreibung kein Verhältnis Betriebsdruck-Berstedruck verlangt hat, dies aber für die Funktionstauglichkeit der Anlage entscheidend gewesen wäre. Einer im zitierten Verfahren an ihn gerichteten Aufforderung, als Nebenintervenient auf seiten der Klägerin beizutreten, kam er nach Absprache mit seiner Haftpflichtversicherung nicht nach.

Die klagende Partei hat bei der Bank für Tirol und Vorarlberg seit 1. 1. 1990 jedenfalls bis zum 31. 1. 1998 Kredit in Anspruch genommen, wobei die Beträge und die dafür bezahlten Zinsen unstrittig sind.

Die für die erforderlichen Reparaturen verwendeten Kapitalbeträge ab 1. 1. 1990 wurden durch entsprechende Anweisung der klagenden Partei auf diese Bank unter Aufstockung ihres Kredites bezahlt.

Im Zusammenhang mit der Streitverkündigung im Verfahren ***** des Erstgerichtes richtete der Klagevertreter an den Beklagten direkt ein Schreiben vom 29. 5. 1991 mit folgendem Inhalt:

"Nachdem die Firma Ö***** K***** und der Schlauchimporteur den übereinstimmenden Standpunkt vertreten, daß die an den gelieferten Trinkwasserhochdruckschläuchen aufgetretenen Schäden nicht auf eine mangelhafte Schlauchqualität, sondern auf Fehler in der Ausschreibung, Planung und Verlegung der Trinkwasserleitung zurückzuführen sind, haben wir Ihnen im anhängigen Gerichtsverfahren vorsorglich den Streit verkündet... Ich ersuche Sie um Verständnis für diese Maßnahme, welche zur Wahrung allfälliger gegen Sie gerichteter Ansprüche unserer Mandantin geboten ist. Durch die bloße Streitverkündigung wird jedoch die für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gesetzlich normierte dreijährige Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Meine Mandantin müßte daher zur Vermeidung der Anspruchsverjährung vorsorglich klageweise gegen Sie vorgehen. Meines Erachtens wäre es jedoch am vernünftigsten, vorerst den Ausgang des gegen die Firma Ö***** K***** eingeleiteten Verfahrens abzuwarten. Unsere Mandantin wird daher von der vorsorglichen Einbringung einer Schadenersatzklage gegen Sie absehen, sofern Sie die Erklärung abgeben, daß Sie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum Ablauf eines halben Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des zu ***** des Landesgerichtes Innsbruck zwischen unserer Mandantin und der Firma Ö***** K***** behängenden Verfahrens verzichten...".

Dieses Schreiben beantwortete der Beklagte seinerseits mit Schreiben vom 24. 6. 1991 wie folgt:

"Ich schließe mich Ihrer Ansicht über die weitere Vorgangsweise (an) und bestätige Ihnen, daß ich bei einer allfälligen Schadenersatzklage von Ihrer Mandantschaft gegen mich auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf eines halben Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des zu ***** des Landesgerichtes Innsbruck zwischen der Wassergenossenschaft S***** und der Firma Ö***** K***** behängenden Verfahrens verzichte".

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, wie letztlich von der Klägerin begehrt, zur Zahlung von S 2,040.684,80 samt verschieden hohen über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden gestaffelten Beträgen, allerdings erst ab 28. 3. 1993 und wies das davor liegende Zinsenmehrbegehren ab. Nach der Entscheidung 1 Ob 315/97y sei der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB, sei er nun rechtsgeschäftlich oder rein deliktischen Ursprungs, schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe jedenfalls erlangen könne. Der Geschädigte könne jedoch den nach § 1333 ABGB nicht begrenzten Verzugschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzutreten habe. Es liege dann an ihm zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei. Der infolge Zahlungsverzug entgangene Geldanlagengewinn sei positiver Schaden sowie das, was der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzuges an Gewinnchancen, die er wahrgenommen hätte, hätte er damals über die Mittel verfügt, entgangen sei. Der klagenden Partei sei der Beweis gelungen, daß sie die Reparaturen mit Kredit zu den entsprechenden Zinsen vornehmen ließ. Den Beklagten treffe am Schadenseintritt jedenfalls leichte Fahrlässigkeit. Dementsprechend stehe der klagenden Partei auch der Ersatz der Beträge zu, die sie infolge des Umstandes, daß sie die Kreditmittel zur Schadensbehebung aufwenden mußte und nicht am Anlagemarkt gewinnbringend anlegen konnte sowie des weiteren Umstandes, daß nach der neuen Rechtsprechung eine Androhung der Kreditaufnahme nicht mehr notwendig sei, um einen Anspruch des Geschädigten auf höhere als gesetzliche Zinsen entstehen zu lassen. Zufolge des vom Beklagten abgegebenen Verjährungsverzichtes sei ein Zinsenanspruch erst für die ab 28. 3. 1993 angefallenen Zinsen gegeben. Nach den Feststellungen habe der Beklagte auf eine entsprechende Aufforderung zwar einen Verjährungsverzicht abgegeben, habe jedoch in der mündlichen Streitverhandlung dennoch Verjährung eingewendet. Wenn trotz einer abgegebenen Verzichtserklärung vom Schuldner in einem erst nach Ablauf der Verjährungszeit angestrengten Verfahren dennoch die Einrede der Verjährung erhoben werde, dann stehe nach einhelliger Rechtsprechung dem so getäuschten Gläubiger die Replik der Arglist, also die Behauptung, der Beklagte habe mit diesem Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen, zu. Eine derartige Replik habe aber die klagende Partei auf den Verjährungseinwand hin nicht erhoben, sodaß davon auszugehen sei, daß der von der beklagten Partei abgegebene Verjährungsverzicht jedenfalls hinsichtlich all jener Zinsen, die drei Jahre vor der Klagsführung angefallen seien, tatsächlich rechtsunwirksam sei.Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, wie letztlich von der Klägerin begehrt, zur Zahlung von S 2,040.684,80 samt verschieden hohen über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden gestaffelten Beträgen, allerdings erst ab 28. 3. 1993 und wies das davor liegende Zinsenmehrbegehren ab. Nach der Entscheidung 1 Ob 315/97y sei der Verzugsschaden gemäß Paragraph 1333, ABGB, sei er nun rechtsgeschäftlich oder rein deliktischen Ursprungs, schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe jedenfalls erlangen könne. Der Geschädigte könne jedoch den nach Paragraph 1333, ABGB nicht begrenzten Verzugschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzutreten habe. Es liege dann an ihm zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei. Der infolge Zahlungsverzug entgangene Geldanlagengewinn sei positiver Schaden sowie das, was der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzuges an Gewinnchancen, die er wahrgenommen hätte, hätte er damals über die Mittel verfügt, entgangen sei. Der klagenden Partei sei der Beweis gelungen, daß sie die Reparaturen mit Kredit zu den entsprechenden Zinsen vornehmen ließ. Den Beklagten treffe am Schadenseintritt jedenfalls leichte Fahrlässigkeit. Dementsprechend stehe der klagenden Partei auch der Ersatz der Beträge zu, die sie infolge des Umstandes, daß sie die Kreditmittel zur Schadensbehebung aufwenden mußte und nicht am Anlagemarkt gewinnbringend anlegen konnte sowie des weiteren Umstandes, daß nach der neuen Rechtsprechung eine Androhung der Kreditaufnahme nicht mehr notwendig sei, um einen Anspruch des Geschädigten auf höhere als gesetzliche Zinsen entstehen zu lassen. Zufolge des vom Beklagten abgegebenen Verjährungsverzichtes sei ein Zinsenanspruch erst für die ab 28. 3. 1993 angefallenen Zinsen gegeben. Nach den Feststellungen habe der Beklagte auf eine entsprechende Aufforderung zwar einen Verjährungsverzicht abgegeben, habe jedoch in der mündlichen Streitverhandlung dennoch Verjährung eingewendet. Wenn trotz einer abgegebenen Verzichtserklärung vom Schuldner in einem erst nach Ablauf der Verjährungszeit angestrengten Verfahren dennoch die Einrede der Verjährung erhoben werde, dann stehe nach einhelliger Rechtsprechung dem so getäuschten Gläubiger die Replik der Arglist, also die Behauptung, der Beklagte habe mit diesem Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen, zu. Eine derartige Replik habe aber die klagende Partei auf den Verjährungseinwand hin nicht erhoben, sodaß davon auszugehen sei, daß der von der beklagten Partei abgegebene Verjährungsverzicht jedenfalls hinsichtlich all jener Zinsen, die drei Jahre vor der Klagsführung angefallen seien, tatsächlich rechtsunwirksam sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge, bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung den Zuspruch über S 2,040.684,80 in der Hauptsache, wies jedoch das Zinsenbegehren der klagenden Partei vor dem 7. 7. 1995 in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten ab und sprach erst ab diesem Zeitpunkt die von der Klägerin begehrten Zinsen zu. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für unzulässig. Soweit das Erstgericht bereits ab 28. 3. 1993 Verzugszinsen zugesprochen habe, habe es übersehen, daß der Ersatzanspruch erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig werde, sodaß Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden könnten. Dies habe die klagende Partei gegenüber dem Beklagten erst mit Schreiben vom 6. 7. 1995 getan, sodaß der Lauf der Verzugszinsen erst mit dem folgenden Tag eingetreten sei. Demgemäß sei der Zahlungsverzug des Beklagten erst mit 7. 7. 1995 feststehend.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen die Abweisung des Zinsenbegehrens ab 1. 1. 1991 bis 6. 7. 1995 gerichtete ao. Revision der klagenden Partei gegen das Berufungsurteil ist zulässig und berechtigt. Die fehlende Übereinstimmung zwischen der Revisionserklärung und dem Revisionsantrag - in letzterem wird der Zinsenzuspruch ab 28. 3. 1993 nicht begehrt - sowie eine Jahreszahlverwechslung schadet der klagenden Partei nicht, weil klar ist, was gemeint ist und damit nur ein eindeutig erkennbarer Fehler vorliegt, dessen Behebung keines Verbesserungsverfahrens bedarf.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht über einen S 260.000 übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Der Revisionsgegenstand ist ohne Bedeutung (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 1).Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht über einen S 260.000 übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Der Revisionsgegenstand ist ohne Bedeutung vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Rz 1).

Die Revision der klagenden Partei ist auch berechtigt, weil die zufolge des Ausschreibungsfehlers des Beklagten geplatzten Druckschläuche ab 23. 7. 1998 laufend ausgewechselt werden mußten und die klagende Partei die dafür erfordelrichen Reparaturkosten im Kreditweg finanziert hat.

Das Berufungsgericht folgte den klägerischen Berufungsausführungen insofern, als es unter Bezugnahme auf die auch im Schrifttum gebilligte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Auffassung war, daß die Replik, auf eine vom Beklagten trotz ausdrücklichen Verzichtes erhobene Verjährungseinrede verstoße gegen Treu und Glauben, nicht ausdrücklich erhoben werden muß, sondern daß es vielmehr genügt, wenn die eine solche Replik begründende Tatsachen vorgebracht werden bzw sich ein entsprechender Sachverhalt im Prozeß ergibt (vgl ZVR 1990/51). Diese Rechtsansicht trifft hier zu, weil das Verhalten der Klägerin auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin (vgl AS 295 ff) nicht anders als eine Replik gedeutet werden kann.Das Berufungsgericht folgte den klägerischen Berufungsausführungen insofern, als es unter Bezugnahme auf die auch im Schrifttum gebilligte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Auffassung war, daß die Replik, auf eine vom Beklagten trotz ausdrücklichen Verzichtes erhobene Verjährungseinrede verstoße gegen Treu und Glauben, nicht ausdrücklich erhoben werden muß, sondern daß es vielmehr genügt, wenn die eine solche Replik begründende Tatsachen vorgebracht werden bzw sich ein entsprechender Sachverhalt im Prozeß ergibt vergleiche ZVR 1990/51). Diese Rechtsansicht trifft hier zu, weil das Verhalten der Klägerin auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin vergleiche AS 295 ff) nicht anders als eine Replik gedeutet werden kann.

Nach einhelliger Lehre und herrschender Judikatur ist ein Schaden, welcher zwischen dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Anspruchsentstehung dem Grunde nach) und der Geltendmachung entsteht (zB Zinsen für zur Schadensbehebung aufgenommenes Fremdkapital), als ursprünglicher Schaden und nicht als Verzugsschaden ersatzfähig (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 1293 Rz 10 und § 1323 Rz 16 sowie Harrer in Schwimann ABGB2 § 1323 Rz 11 und § 1333 Rz 12). Der Ersatz von Kreditzinsen, welche den Geschädigten aus Anlaß der vorläufigen Fremdfinanzierung des Schadensbehebungsaufwandes belasten, gebührt daher als positiver überwälzbarer Schaden und nicht aus dem Titel eines schuldhaften Zahlungsverzuges des Schädigers (vgl Reischauer aaO § 1333 Rz 5 mwN). Die ältere Rechtsprechung forderte allerdings bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Schädigers als Voraussetzung für dessen Ersatzpflicht in Ansehung der dem Geschädigten erwachsenen, den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Kreditzinsen eine Aufforderung des Ersatzpflichtigen zur Bevorschussung der Kosten der Schadenbeseitigung. Mit der vom verstärkten Senat gefaßten Grundsatzentscheidung 1 Ob 315/97y wurde jedoch ausgesprochen, daß keine Gründe zu erkennen sind, die die Annahme rechtfertigten, daß sich die Rechtsnatur der Kosten eines zur Schadensbeseitigung aufgenommenen Kredits nur deshalb von einem vom Verzug unabhängigen Schaden in einen reinen Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB verwandeln soll, weil der Geschädigte den Ersatzpflichtigen nicht bereits vor der Kreditaufnahme zur Bevorschussung der Kosten der Schadensbeseitigung aufforderte, obwohl der Ersatzpflichtige selbst nach Einbringung einer Klage, in der der konkrete Primärschaden und der für seine Beseitigung notwendige Aufwand samt den dafür eingesetzten Kreditmitteln schlüssig dargestellt wird, nach wie vor nicht leistet. Vielmehr kam der verstärkte Senat zu 1 Ob 315/97y in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur zum Ergebnis, daß die konkret zur Schadenbeseitigung aufgewendeten Kreditkosten auch dann als ersatzfähiger Schaden zu qualifizieren sind, wenn der Ersatzpflichtige vom Geschädigten vor Kreditaufnahme nicht zur Bevorschussung der Schadensbehebungskosten aufgefordert wurde. Sofern nämlich der Ersatzpflichtige auch nach Klagseinbringung nicht leiste, sei aus diesem Verhalten mit prozeßpraktischer Gewißheit der Schluß zu ziehen, daß er die Schadensbehebungskosten auch dann nicht bevorschußt hätte, wenn er dazu bereits vor Kreditaufnahme durch den Ersatzberechtigten aufgefordert worden wäre. Demnach könne in der Unterlassung einer solchen Aufforderung nicht einmal eine Verletzung der Schadensminderungspflicht erblickt werden (so ähnlich schon früher 6 Ob 221/94 und ZVR 1981/136).Nach einhelliger Lehre und herrschender Judikatur ist ein Schaden, welcher zwischen dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Anspruchsentstehung dem Grunde nach) und der Geltendmachung entsteht (zB Zinsen für zur Schadensbehebung aufgenommenes Fremdkapital), als ursprünglicher Schaden und nicht als Verzugsschaden ersatzfähig vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1293, Rz 10 und Paragraph 1323, Rz 16 sowie Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1323, Rz 11 und Paragraph 1333, Rz 12). Der Ersatz von Kreditzinsen, welche den Geschädigten aus Anlaß der vorläufigen Fremdfinanzierung des Schadensbehebungsaufwandes belasten, gebührt daher als positiver überwälzbarer Schaden und nicht aus dem Titel eines schuldhaften Zahlungsverzuges des Schädigers vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1333, Rz 5 mwN). Die ältere Rechtsprechung forderte allerdings bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Schädigers als Voraussetzung für dessen Ersatzpflicht in Ansehung der dem Geschädigten erwachsenen, den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Kreditzinsen eine Aufforderung des Ersatzpflichtigen zur Bevorschussung der Kosten der Schadenbeseitigung. Mit der vom verstärkten Senat gefaßten Grundsatzentscheidung 1 Ob 315/97y wurde jedoch ausgesprochen, daß keine Gründe zu erkennen sind, die die Annahme rechtfertigten, daß sich die Rechtsnatur der Kosten eines zur Schadensbeseitigung aufgenommenen Kredits nur deshalb von einem vom Verzug unabhängigen Schaden in einen reinen Verzugsschaden gemäß Paragraph 1333, ABGB verwandeln soll, weil der Geschädigte den Ersatzpflichtigen nicht bereits vor der Kreditaufnahme zur Bevorschussung der Kosten der Schadensbeseitigung aufforderte, obwohl der Ersatzpflichtige selbst nach Einbringung einer Klage, in der der konkrete Primärschaden und der für seine Beseitigung notwendige Aufwand samt den dafür eingesetzten Kreditmitteln schlüssig dargestellt wird, nach wie vor nicht leistet. Vielmehr kam der verstärkte Senat zu 1 Ob 315/97y in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur zum Ergebnis, daß die konkret zur Schadenbeseitigung aufgewendeten Kreditkosten auch dann als ersatzfähiger Schaden zu qualifizieren sind, wenn der Ersatzpflichtige vom Geschädigten vor Kreditaufnahme nicht zur Bevorschussung der Schadensbehebungskosten aufgefordert wurde. Sofern nämlich der Ersatzpflichtige auch nach Klagseinbringung nicht leiste, sei aus diesem Verhalten mit prozeßpraktischer Gewißheit der Schluß zu ziehen, daß er die Schadensbehebungskosten auch dann nicht bevorschußt hätte, wenn er dazu bereits vor Kreditaufnahme durch den Ersatzberechtigten aufgefordert worden wäre. Demnach könne in der Unterlassung einer solchen Aufforderung nicht einmal eine Verletzung der Schadensminderungspflicht erblickt werden (so ähnlich schon früher 6 Ob 221/94 und ZVR 1981/136).

Dem Berufungsgericht unterlief daher eine Verwechslung zwischen den als (echten) Schadenersatz aufzufassenden Kreditzinsen zur Finanzierung der Reparaturkosten im Sinn des § 1323 ABGB mit den Folgen, die der Verzug des Schuldners auf die Fälligstellung der Schadenersatzforderung durch den Gläubiger nach sich ziehen. Die Auslegung der Entscheidung 1 Ob 315/97y im Sinne des Berufungsgerichtes würde zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen, sie würde dem Geschädigten - konsequent durchgedacht - nicht einmal die normalen Zinsen vor ihrer Fälligstellung zuerkennen.Dem Berufungsgericht unterlief daher eine Verwechslung zwischen den als (echten) Schadenersatz aufzufassenden Kreditzinsen zur Finanzierung der Reparaturkosten im Sinn des Paragraph 1323, ABGB mit den Folgen, die der Verzug des Schuldners auf die Fälligstellung der Schadenersatzforderung durch den Gläubiger nach sich ziehen. Die Auslegung der Entscheidung 1 Ob 315/97y im Sinne des Berufungsgerichtes würde zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen, sie würde dem Geschädigten - konsequent durchgedacht - nicht einmal die normalen Zinsen vor ihrer Fälligstellung zuerkennen.

Wenn auch der Entscheidung 1 Ob 315/97y ein Verzugsschaden im Sinne des § 1333 ABGB zugrundelag, sind die dort ausgesprochenen Rechtsansichten durchaus auf den vorliegenden Fall heranzuziehen. Dementsprechend kann der mit der Aufnahme eines Kredites zur Begleichung von Reparaturkosten verbundene Aufwand, nämlich höhere als die gesetzlichen Zinsen ab der Kreditinanspruchnahme auch ohne vorherige Aufforderung an den Schädiger, die Reparaturkosten zu bevorschussen, von letzterem vom Geschädigten verlangt werden. Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben.Wenn auch der Entscheidung 1 Ob 315/97y ein Verzugsschaden im Sinne des Paragraph 1333, ABGB zugrundelag, sind die dort ausgesprochenen Rechtsansichten durchaus auf den vorliegenden Fall heranzuziehen. Dementsprechend kann der mit der Aufnahme eines Kredites zur Begleichung von Reparaturkosten verbundene Aufwand, nämlich höhere als die gesetzlichen Zinsen ab der Kreditinanspruchnahme auch ohne vorherige Aufforderung an den Schädiger, die Reparaturkosten zu bevorschussen, von letzterem vom Geschädigten verlangt werden. Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene hinsichtlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene hinsichtlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E53603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00024.99A.0414.000

Im RIS seit

14.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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