TE OGH 1999/4/14 7Ob158/98f

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. August T*****, und 2. Maria T*****, beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Barbara L*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,000.000,-- (Revisionsinteresse S 387.967,54 sA), infolge Rekurses sämtlicher Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Februar 1998, GZ 3 R 228/97x-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Oktober 1997, GZ 41 Cg 268/96x-18, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Der am 9. 7. 1993 verstorbene Dr. Marco T***** - ein Sohn der Kläger - war ledig und kinderlos. Er hinterließ ein Testament, in welchem er die Beklagte zur Alleinerbin einsetzte.

Der Erblasser hatte drei Lebensversicherungen (Risikoversicherungen) abgeschlossen. Die Versicherungsleistungen aus zwei dieser Lebensversicherungen sind der Beklagten nicht als Erbin, sondern als Bezugsberechtigter bereits zugekommen. Hinsichtlich der dritten (bei Der A***** Versicherungs AG abgeschlossenen) Lebensversicherung war sie zwar auch bezugsberechtigt, doch war diese zugunsten der Landes-Hypothekenbank Tirol zur Sicherung von Verbindlichkeiten des Erblassers in der Weise vinkuliert, daß Versicherungsleistungen im Ablebensfall nur mit schriftlicher Zustimmung der Vinkulargläubigerin erbracht werden durften. Noch während des Verlaßverfahrens erlangte die Vinkulargläubigerin aus der zu ihren Gunsten vinkulierten Lebensversicherung eine Versicherungsleistung in der Höhe von S 1,000.000,--, welche sie in dieser Höhe zur Teilabdeckung ihrer vorerwähnten Gesamtforderung verwendete. Außer Streit steht, daß die Beklagte den Klägern an Pflichtteil bisher je S 500.000,-- bezahlt hat.

Die Verlassenschaft wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes I***** vom 24. 11. 1994 zu ***** A ***** der Beklagten unter Zugrundelegung von S 7,947.913,76 an Aktiven und von S 4,745.814,75 an Passiven, sohin mit einem Reinnachlaß von S 3,201.505,01 aufgrund ihrer bedingt abgegebenen Erbserklärung aufgrund eines Testaments eingeantwortet. Zu den Verlassenschaftsaktiven gehört die EZ ***** der KG W***** mit dem darauf errichteten Haus I*****, S*****gasse *****. Zwischen dem Todestag und dem 1. 4. 1997 (richtig 28. 7. 1997), das ist der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist (es folgt die wörtliche Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen) "insofern eine Wertsteigerung eingetreten, als der Grundwert nunmehr S 4,086.000,-- beträgt, der Gebäudewert hingegen S 4,553.000,--, weshalb der Sachwert netto sich mit S 8,639.000,-- berechnet. Der Ertragswert stieg bis April 1997 auf netto S 8,354.000,-, der Verkehrswert sohin auf netto rund S 8,500.000,--. Die Bruttowerte errechnen sich im Jahr 1997 beim Ertragswert mit rund S 9,240.000,--, beim Sachwert mit rund S 9,555.000,--, beim Verkehrswert mit S 9,401.000,--. Der Wert des Zubehörs im Haus S*****straße ***** betrug im Jahr 1993 S 47.600,--, im Jahr 1997 jedoch nur mehr S 28.600,--, weshalb eine Differenz von S 19.000,-- besteht. Im Jahr 1993 hatte der Sachwert netto S 6,963.000,-- und brutto S 7.799.000,-- betragen und der Ertragswert netto S 7,812.000,-- und brutto S 8,749.000,--, während sich der Verkehrswert mit netto S 7,388.000,-- und brutto mit S 8,275.000,-- ergeben hatte". Im Rahmen der Abrechnung der Aktiven und Passiven hat das Erstgericht den Wert der Liegenschaft bei den Aktiven mit S 8,500.000,-- zugrundegelegt. Diese Liegenschaft ist aufgrund eines Kreditvertrages mit einem Pfandrecht der Landeshypothekenbank Tirol belastet. Die Gesamtbelastung dieser Gläubigerin zum Todestag von S 3,125.705,50 setzte sich wie folgt zusammen:

Girokonto-Nr. *****                       S    41.929,--

Girokonto-Nr. *****                       S    81.936,--

Kreditkonto-Nr. *****                    S      4.328,--

Kreditkonto-Nr. *****                     S   501.139,--

Darlehenskonto-Nr. *****                  S    814.459,41

Darlehenskonto-Nr. *****                  S  1,029.545,86

Darlehenskonto-Nr. *****                  S    133.232,39

Darlehenskonto-Nr. *****                  S    191.146,79

Kreditkonto-Nr. *****                     S    327.969,38.

Mit Schreiben vom 15. 9. 1993 teilte die Landeshypothekenbank Tirol mit, daß bezüglich des Kontos Nr. ***** eine Er- und Ablebensversicherung "Der Anker" über S 1,000.000,-- vorhanden sei und die Verhandlungen wegen Auszahlungen bereits laufen, daß auf drei Konten keine Sicherheiten bestanden, beim Konto Nr. ***** eine Bürgschaft gemäß § 1356 ABGB seitens der Ärztekammer für Tirol für 50 % des S 500.000,-- übersteigenden Betrages, bezüglich der Konten Nr. *****, ***** und ***** jedoch Pfandrechte ob EZ ***** KG W*****. Am 4. 1. 1994 teilte die Landeshypothekenbank mit, daß sie von der Versicherung "Der Anker" für eine zu ihren Gunsten vinkulierte Lebensversicherung einen Betrag von S 1,000.000,-- erhalten habe und damit die Konten Nr. *****, *****, ***** und ***** abgedeckt wurden, während der Restbetrag auf das Darlehenskonto Nr. ***** gutgebucht wurde.Mit Schreiben vom 15. 9. 1993 teilte die Landeshypothekenbank Tirol mit, daß bezüglich des Kontos Nr. ***** eine Er- und Ablebensversicherung "Der Anker" über S 1,000.000,-- vorhanden sei und die Verhandlungen wegen Auszahlungen bereits laufen, daß auf drei Konten keine Sicherheiten bestanden, beim Konto Nr. ***** eine Bürgschaft gemäß Paragraph 1356, ABGB seitens der Ärztekammer für Tirol für 50 % des S 500.000,-- übersteigenden Betrages, bezüglich der Konten Nr. *****, ***** und ***** jedoch Pfandrechte ob EZ ***** KG W*****. Am 4. 1. 1994 teilte die Landeshypothekenbank mit, daß sie von der Versicherung "Der Anker" für eine zu ihren Gunsten vinkulierte Lebensversicherung einen Betrag von S 1,000.000,-- erhalten habe und damit die Konten Nr. *****, *****, ***** und ***** abgedeckt wurden, während der Restbetrag auf das Darlehenskonto Nr. ***** gutgebucht wurde.

Wann die Vinkulierung erfolgte, kann nicht festgestellt werden, insbesondere nicht, ob dies bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung oder später geschehen ist.

Das Erstgericht stellte letztlich die Aktiven in Höhe von S 9,581.912,10 und die Passiven in Höhe von S 4,745.814,75 fest, woraus sich ein Reinnachlaß von S 4,836.097,40 ergibt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde zur Bereinigung der strittig verbliebenen Posten außer Streit gestellt, daß der Erblasser außer der Liegenschaft weiteres Vermögen in einem Gesamtbetrag von S 1,040.000,-- hinterlassen hat (vgl AS 254 in ON 26).In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde zur Bereinigung der strittig verbliebenen Posten außer Streit gestellt, daß der Erblasser außer der Liegenschaft weiteres Vermögen in einem Gesamtbetrag von S 1,040.000,-- hinterlassen hat vergleiche AS 254 in ON 26).

Die Beklagte hat auf die Darlehensschulden zwischen 1. Juli 1993 und 31. 12. 1993 insgesamt S 505.429,16 bezahlt, im Jahr 1994 jedoch S 486.116,30 und im Jahr 1995 insgesamt S 386.718,29.

Die von der Beklagten im Jahr 1996 geleisteten Zahlungen erreichten einen Betrag von insgesamt S 453.995,-- und im Jahr 1997 bis August S 289.740,--. Sämtliche dieser Rückzahlungen betrafen Konten, die sich aus der Verlassenschaft ergeben.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von je S 306.016,23 sA an die beiden Kläger und wies das Mehrbegehren ab. Es folgerte rechtlich, daß den beiden Klägern je 1/6 vom Reinnachlaß als Pflichtteil zustünde, sohin gebühre ihnen unter Berücksichtigung der erlangten Teilzahlungen ein Restbetrag in Höhe des Zuspruches; auf die von der Beklagten an die Hypothekargläubiger geleisteten Zahlungen sei nicht Bedacht zu nehmen, weil diese in keinem Zusammenhang mit der Wertsteigerung der Liegenschaft stünden und die vom Erblasser gegenüber den Hypothekargläubigern eingegangenen Verbindlichkeiten ohnehin als Passiva erfaßt worden seien; die strittige Versicherungsleistung sei der Beklagten als Bezugsberechtigter zugestanden, sodaß die durch die Versicherungsleistung erfolgte Teilbefriedigung der Vinkulargläubigerin zu Lasten der Beklagten erfolgt und bei der Ermittlung der Nachlaßverbindlichkeiten daher nicht zu berücksichtigen sei.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Versicherungsleistung aus der dritten Lebensversicherung stünde - ungeachtet der erwähnten Vinkulierung - der Beklagten als Bezugsberechtigter zu. Die Vinkulierung bedeute lediglich eine Zahlungssperre zugunsten der Vinkulargläubigerin mit der Wirkung, daß der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer oder die sonst bezugsberechtigte Person nur mit schriftlicher Zustimmung der Vinkulargläubigerin erbringen dürfe. Auch wenn die Leistung aus der Lebensversicherung durch das Ableben des Versicherungsnehmers angefallen sei, sei hiedurch nicht zugleich seine Verbindlichkeit gegenüber der Vinkulargläubigerin in Höhe der Versicherungsleistung getilgt worden, sodaß diese seine Verbindlichkeit in dem zur Beurteilung der Sache maßgeblichen Todeszeitpunkt unvermindert S 3,125.705,50 betragen habe. Die durch die Versicherungsleistung bewirkte Teilbefriedigung der Vinkulargläubigerin sei daher auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes aus dem Vermögen der Beklagten erfolgt, sodaß die strittige Versicherungsleistung von S 1,000.000,-- bei der Ermittlung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen sei. Die erstgerichtliche Feststellung über den Wert der gegenständlichen Liegenschaft mit einmal S 8,500.000,--, später mit S 9,401.000,-- beruhe auf einem wesentlichen Begründungsmangel, der einer abschließenden Beurteilung entgegenstehe. Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft sei nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren bzw diese Methoden nebeneinander heranzuziehen. Soweit das Gericht nichts anderes anordne, habe der Sachverständige das Wertermittlungsverfahren auszuwählen (§ 7 Abs 1 LBG), wobei er die Gründe seiner Wahl im Gutachten darzulegen habe (§ 9 Abs 1 Z 3 LBG). Seien für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden, so sei aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln. Der Sachverständige dürfe sich bei der Bewertung einer Liegenschaft aber nicht einfach ungeprüft mit dem rein kalkulatorischen Ergebnis der angewendeten Bewertungsmethode(n) begnügen, sondern müsse den so errechneten Wertbetrag vor dem Hintergrund der ihm bekannten Marktverhältnisse kritisch würdigen und unter Umständen auch korrigieren. Halte der Sachverständige aufgrund dieser Nachkontrolle allenfalls ein Abgehen von dem nach der gewählten Methode rechnerisch ermittelten Betrag für erforderlich, müsse er diese Abweichung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründen. Das vorliegende Bewertungsgutachten erfülle zwar weitgehend diese allgemeinen sowie auch diese besonderen Anforderungen und gelange zum sogenannten Bruttobetrag von S 9,401.000,-- als Verkehrswert der Liegenschaft, doch sei diese Wertermittlung schon wegen der zu ihr führenden "Mehrwertsteuerberechnung" nicht nachvollziehbar. Eine derartige "Mehrwertsteuerberechnung" gehöre zu keinem der in § 3 Abs 1 LBG angeführten Wertermittlungsverfahren. Die dort angeführten Wertermittlungsverfahren seien zwar nicht die einzig zulässigen Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, doch seien bei Anwendung anderer wissenschaftlich anerkannter Wertermittlungsverfahren gemäß § 10 Abs 4 LBG die zugrundegelegten Umstände darzustellen. Das Erstgericht habe den Verkehrswert der Liegenschaft einerseits mit "netto rund S 8,500.000,--", andererseits aber auch mit "brutto S 9,401.000,--" festgestellt. Aus diesen Feststellungen bleibe jedoch unklar, welcher der beiden Werte - oder allenfalls welcher Betrag sonst - der Verkehrswert der Liegenschaft in dem zu seiner Ermittlung maßgeblichen Verständnis nach § 2 Abs 2 LBG sei. Die Höhe des Pflichtteils sei nicht nach dem Wert zur Zeit des Todes des Erblassers, sondern nach dem Wert zur Zeit der wirklichen Zuteilung zu errechnen; es sei die Wertsteigerung zwischen dem Todestag und der Zuteilung, das ist die endgültige ziffernmäßige Feststellung dessen, was den Pflichtteilsberechtigten wirklich aus dem Nachlaß gebührt, durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zu berücksichtigen. Dabei sei auf den Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Das Erstgericht habe zu Recht die von der Beklagten für die Verzinsung und Tilgung der Hypotheken aufgewendeten Zahlungen weder bei der Ermittlung des Wertes der Liegenschaft noch von den Nachlaßpassiva in Abzug gebracht, weil zur Ermittlung der im § 784 ABGB gemeinten "Schulden und anderen Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten", auf den Todeszeitpunkt abzustellen sei. Den von der Beklagten für die Zeit seit dem Todestag geleisteten Zahlungen an Zinsen stünden ohnehin die von ihr aus der Liegenschaft in dieser Zeit gezogenen Früchte (Mieteinnahmen) gegenüber.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Versicherungsleistung aus der dritten Lebensversicherung stünde - ungeachtet der erwähnten Vinkulierung - der Beklagten als Bezugsberechtigter zu. Die Vinkulierung bedeute lediglich eine Zahlungssperre zugunsten der Vinkulargläubigerin mit der Wirkung, daß der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer oder die sonst bezugsberechtigte Person nur mit schriftlicher Zustimmung der Vinkulargläubigerin erbringen dürfe. Auch wenn die Leistung aus der Lebensversicherung durch das Ableben des Versicherungsnehmers angefallen sei, sei hiedurch nicht zugleich seine Verbindlichkeit gegenüber der Vinkulargläubigerin in Höhe der Versicherungsleistung getilgt worden, sodaß diese seine Verbindlichkeit in dem zur Beurteilung der Sache maßgeblichen Todeszeitpunkt unvermindert S 3,125.705,50 betragen habe. Die durch die Versicherungsleistung bewirkte Teilbefriedigung der Vinkulargläubigerin sei daher auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes aus dem Vermögen der Beklagten erfolgt, sodaß die strittige Versicherungsleistung von S 1,000.000,-- bei der Ermittlung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen sei. Die erstgerichtliche Feststellung über den Wert der gegenständlichen Liegenschaft mit einmal S 8,500.000,--, später mit S 9,401.000,-- beruhe auf einem wesentlichen Begründungsmangel, der einer abschließenden Beurteilung entgegenstehe. Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft sei nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren bzw diese Methoden nebeneinander heranzuziehen. Soweit das Gericht nichts anderes anordne, habe der Sachverständige das Wertermittlungsverfahren auszuwählen (Paragraph 7, Absatz eins, LBG), wobei er die Gründe seiner Wahl im Gutachten darzulegen habe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, LBG). Seien für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden, so sei aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln. Der Sachverständige dürfe sich bei der Bewertung einer Liegenschaft aber nicht einfach ungeprüft mit dem rein kalkulatorischen Ergebnis der angewendeten Bewertungsmethode(n) begnügen, sondern müsse den so errechneten Wertbetrag vor dem Hintergrund der ihm bekannten Marktverhältnisse kritisch würdigen und unter Umständen auch korrigieren. Halte der Sachverständige aufgrund dieser Nachkontrolle allenfalls ein Abgehen von dem nach der gewählten Methode rechnerisch ermittelten Betrag für erforderlich, müsse er diese Abweichung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründen. Das vorliegende Bewertungsgutachten erfülle zwar weitgehend diese allgemeinen sowie auch diese besonderen Anforderungen und gelange zum sogenannten Bruttobetrag von S 9,401.000,-- als Verkehrswert der Liegenschaft, doch sei diese Wertermittlung schon wegen der zu ihr führenden "Mehrwertsteuerberechnung" nicht nachvollziehbar. Eine derartige "Mehrwertsteuerberechnung" gehöre zu keinem der in Paragraph 3, Absatz eins, LBG angeführten Wertermittlungsverfahren. Die dort angeführten Wertermittlungsverfahren seien zwar nicht die einzig zulässigen Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, doch seien bei Anwendung anderer wissenschaftlich anerkannter Wertermittlungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4, LBG die zugrundegelegten Umstände darzustellen. Das Erstgericht habe den Verkehrswert der Liegenschaft einerseits mit "netto rund S 8,500.000,--", andererseits aber auch mit "brutto S 9,401.000,--" festgestellt. Aus diesen Feststellungen bleibe jedoch unklar, welcher der beiden Werte - oder allenfalls welcher Betrag sonst - der Verkehrswert der Liegenschaft in dem zu seiner Ermittlung maßgeblichen Verständnis nach Paragraph 2, Absatz 2, LBG sei. Die Höhe des Pflichtteils sei nicht nach dem Wert zur Zeit des Todes des Erblassers, sondern nach dem Wert zur Zeit der wirklichen Zuteilung zu errechnen; es sei die Wertsteigerung zwischen dem Todestag und der Zuteilung, das ist die endgültige ziffernmäßige Feststellung dessen, was den Pflichtteilsberechtigten wirklich aus dem Nachlaß gebührt, durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zu berücksichtigen. Dabei sei auf den Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Das Erstgericht habe zu Recht die von der Beklagten für die Verzinsung und Tilgung der Hypotheken aufgewendeten Zahlungen weder bei der Ermittlung des Wertes der Liegenschaft noch von den Nachlaßpassiva in Abzug gebracht, weil zur Ermittlung der im Paragraph 784, ABGB gemeinten "Schulden und anderen Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten", auf den Todeszeitpunkt abzustellen sei. Den von der Beklagten für die Zeit seit dem Todestag geleisteten Zahlungen an Zinsen stünden ohnehin die von ihr aus der Liegenschaft in dieser Zeit gezogenen Früchte (Mieteinnahmen) gegenüber.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung von beiden Teilen erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt.

Zum Rekurs der Kläger:

Die Kläger interpretieren die in dem dieser Klage zugrundeliegenden Verlassenschaftsverfahren ergangene Entscheidung dieses Senates vom 17. Juli 1996, 7 Ob 622, 623/95 (= JBl 1997 mit Anmerkung von Eccher = NZ 1997, 396).

Zur erwähnten Kritik von Eccher - dieser will die Begünstigung des Dritten aus dem Lebensversicherungsvertrag einem Vermächtnis gleichhalten - kann nur auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden. Schuhmacher in NZ 1997, 381 ff, Inventarisierung der Lebensversicherung? stimmt dem Ergebnis der Entscheidung zu. Er vertritt bei vinkulierten Überbringerpolizzen allerdings die Auffassung, daß diese mangels gegenteiliger liquider Bescheinigungsmittel wie verpfändete Inhaberpolizzen zu behandeln und daher in die Abhandlung miteinzubeziehen seien. Die Bedeutung der Vinkulierung hänge aber von der dahinterstehenden jeweiligen Einzelvereinbarung ab. Im vorliegenden Fall wurde die Lebensversicherungspolizze auf eine bestimmte Person als Begünstigtem ausgestellt. Daß die Versicherungssumme tatsächlich zugunsten der Tiroler Landeshypothekenbank verpfändet worden ist, haben die dafür beweispflichtigen Kläger nicht bewiesen. Dies ist keineswegs von vornherein anzunehmen, weil mit einer Vinkulierung beliebige Sicherungsformen verwirklicht werden können (vgl ÖBA 1997, 467 mit Anm von Grassl-Palten), so auch daß sich der Begünstigte verpflichtet, dem Gläubiger des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme vorrangig zukommen zu lassen. Mangels Feststellung einer Verpfändung der gegenständlichen Lebensversicherung durch den Erblasser zugunsten seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der Tiroler Landeshypothekenbank, muß zur Frage, ob die Verpfändung einer auf einen bestimmten Begünstigten ausgestellten Lebensversicherungspolizze zu ihrer Einbeziehung in das Verlassenschaftsverfahren führt, nicht Stellung genommen werden.Zur erwähnten Kritik von Eccher - dieser will die Begünstigung des Dritten aus dem Lebensversicherungsvertrag einem Vermächtnis gleichhalten - kann nur auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden. Schuhmacher in NZ 1997, 381 ff, Inventarisierung der Lebensversicherung? stimmt dem Ergebnis der Entscheidung zu. Er vertritt bei vinkulierten Überbringerpolizzen allerdings die Auffassung, daß diese mangels gegenteiliger liquider Bescheinigungsmittel wie verpfändete Inhaberpolizzen zu behandeln und daher in die Abhandlung miteinzubeziehen seien. Die Bedeutung der Vinkulierung hänge aber von der dahinterstehenden jeweiligen Einzelvereinbarung ab. Im vorliegenden Fall wurde die Lebensversicherungspolizze auf eine bestimmte Person als Begünstigtem ausgestellt. Daß die Versicherungssumme tatsächlich zugunsten der Tiroler Landeshypothekenbank verpfändet worden ist, haben die dafür beweispflichtigen Kläger nicht bewiesen. Dies ist keineswegs von vornherein anzunehmen, weil mit einer Vinkulierung beliebige Sicherungsformen verwirklicht werden können vergleiche ÖBA 1997, 467 mit Anmerkung von Grassl-Palten), so auch daß sich der Begünstigte verpflichtet, dem Gläubiger des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme vorrangig zukommen zu lassen. Mangels Feststellung einer Verpfändung der gegenständlichen Lebensversicherung durch den Erblasser zugunsten seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der Tiroler Landeshypothekenbank, muß zur Frage, ob die Verpfändung einer auf einen bestimmten Begünstigten ausgestellten Lebensversicherungspolizze zu ihrer Einbeziehung in das Verlassenschaftsverfahren führt, nicht Stellung genommen werden.

Bei einer Lebensversicherung mit Begünstigung handelt es sich um einen Vertrag, durch den einem bestimmt bezeichneten Dritten Rechte verschafft werden sollen. Der Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB liegt darin, daß im Zweifel die Lebensversicherung dem Dritten keinen direkten Anspruch verschafft und die Begünstigung mangels gegenteiliger Anordnung des Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geändert werden kann. Die Versicherungssumme ist nur dann Bestandteil des Nachlasses, wenn schlechterdings kein Begünstigter vorhanden ist.Bei einer Lebensversicherung mit Begünstigung handelt es sich um einen Vertrag, durch den einem bestimmt bezeichneten Dritten Rechte verschafft werden sollen. Der Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB liegt darin, daß im Zweifel die Lebensversicherung dem Dritten keinen direkten Anspruch verschafft und die Begünstigung mangels gegenteiliger Anordnung des Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geändert werden kann. Die Versicherungssumme ist nur dann Bestandteil des Nachlasses, wenn schlechterdings kein Begünstigter vorhanden ist.

Hat dagegen der Versicherungsnehmer irgendwie über seine Ansprüche

verfügt, ist die Versicherungssumme aus dem Nachlaß auszuscheiden

(vgl SZ 13/53, SZ 17/125, Gschnitzer-Faistenberger, Österreichisches

Erbrecht2 10, Welser in Rummel, ABGB2 § 531 Rz 10 sowie Zankl,

Lebensversicherung und Nachlaß NZ 1985, 83, Schuhmacher aaO mwN). Für

die hier gegenständliche dritte Lebensversicherung des Erblassers

kann nichts anderes gelten, als für die zwei, die in der zitierten

Vorentscheidung behandelt wurden. Da aber dort abschließend über die

Einantwortung zu entscheiden war, und daher zum Inventar Stellung

genommen werden mußte, wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß

einer allfälligen Unrichtigkeit der dort sich ergebenden Passiven

zufolge möglicher Tilgung keine Bedeutung zukomme, wohl aber in einem

nachfolgenden Pflichtteilsprozeß. Den an sich zutreffenden

Ausführungen der Kläger über das Wesen der Vinkulierung ist in bezug

auf die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage entgegenzuhalten, daß bei

Darlehenstilgung vor dem Versicherungsfall die Gesamtleistung aus der

Lebensversicherung allein dem Begünstigten zukommt. Die aus der

dritten Lebensversicherung erfolgte Teilabdeckung eines die

Verlassenschaft belastenden Darlehensrestes erfolgte daher mangels

anderer Feststellungen aus einem allein der Beklagten mit dem

Versicherungsfall zugedachten Vermögen (vgl Schuhmacher aaO, 384).

Die über den Weg der Vinkulierung der dritten Lebensversicherung der

Landeshypothekenbank Tirol zugekommene Leistung von S 1,000.000,--

minderte trotz Teilabdeckung der Darlehensforderung nicht die im

Pflichtteilsverfahren zu berücksichtigenden Passiven der

Verlassenschaft.

Entgegen ihren Rekursausführungen haben die Kläger in ihrer Berufung sehr wohl anstelle des vom Erstgericht mit S 8,500.000,-- zugrundegelegten Wertes der Liegenschaft EZ ***** der KG W***** einen Wert von S 9,401.000,-- begehrt (vgl AS 227 f in ON 22). Soweit das Berufungsgericht die vom Erstgericht trotz letztlicher Zugrundelegung eines Liegenschaftswertes von S 8,500.000,-- die davor getroffenen mehrdeutigen Feststellungen des Liegenschaftswertes für bedenklich hält, ist eine derartige Beurteilung allein der vom Revisionsgericht nicht zu prüfenden Tatfrage zuzuordnen. Dies erhellt auch daraus, daß das Berufungsgericht die Ermittlung der vom Erstgericht festgestellten Verkehrswerte mangels einer nicht näher dargelegten Umsatzsteuerbewertungsmethode für nicht nachvollziehbar erachtete.Entgegen ihren Rekursausführungen haben die Kläger in ihrer Berufung sehr wohl anstelle des vom Erstgericht mit S 8,500.000,-- zugrundegelegten Wertes der Liegenschaft EZ ***** der KG W***** einen Wert von S 9,401.000,-- begehrt vergleiche AS 227 f in ON 22). Soweit das Berufungsgericht die vom Erstgericht trotz letztlicher Zugrundelegung eines Liegenschaftswertes von S 8,500.000,-- die davor getroffenen mehrdeutigen Feststellungen des Liegenschaftswertes für bedenklich hält, ist eine derartige Beurteilung allein der vom Revisionsgericht nicht zu prüfenden Tatfrage zuzuordnen. Dies erhellt auch daraus, daß das Berufungsgericht die Ermittlung der vom Erstgericht festgestellten Verkehrswerte mangels einer nicht näher dargelegten Umsatzsteuerbewertungsmethode für nicht nachvollziehbar erachtete.

Zum Rekurs der Beklagten:

Zur auch von der Beklagten in Zweifel gezogenen Ermittlung des Verkehrswertes der gegenständlichen Liegenschaft im fortzusetzenden Verfahren ist sie auf die vorstehenden Ausführungen, zur Höhe des Pflichtteilsanspruches auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Es liegt daher weder ein Verstoß gegen § 405 ZPO, noch eine anteilige Verjährung des Pflichtteilsanspruches der Kläger vor. Die vorliegenden Feststellungen lassen auch noch keine mutwillige Prozeßführung der Kläger erkennen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, durch eine höhere als tatsächlich geleistete Akontierung des Pflichtteilsanspruches der Kläger der eingetretenen Wertsteigerung der Liegenschaft zu entgehen. Die Beklagte übersieht, daß der Pflichtteil eine sie belastende Verbindlichkeit ist, die sie von sich aus zu erfüllen hat (vgl Welser in Rummel ABGB2 §§ 762 bis 764 Rz 6 ff sowie Eccher in Schwimann ABGB2 § 764 Rz 6).Zur auch von der Beklagten in Zweifel gezogenen Ermittlung des Verkehrswertes der gegenständlichen Liegenschaft im fortzusetzenden Verfahren ist sie auf die vorstehenden Ausführungen, zur Höhe des Pflichtteilsanspruches auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es liegt daher weder ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO, noch eine anteilige Verjährung des Pflichtteilsanspruches der Kläger vor. Die vorliegenden Feststellungen lassen auch noch keine mutwillige Prozeßführung der Kläger erkennen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, durch eine höhere als tatsächlich geleistete Akontierung des Pflichtteilsanspruches der Kläger der eingetretenen Wertsteigerung der Liegenschaft zu entgehen. Die Beklagte übersieht, daß der Pflichtteil eine sie belastende Verbindlichkeit ist, die sie von sich aus zu erfüllen hat vergleiche Welser in Rummel ABGB2 Paragraphen 762 bis 764 Rz 6 ff sowie Eccher in Schwimann ABGB2 Paragraph 764, Rz 6).

Die Beklagte wendet sich unter Berufung auf § 786 Satz 2 ABGB gegen eine Bewertung der Aktiven zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz und gegen die Bewertung der Passiven zum Todestag des Erblassers, sodaß später hinzukommende Verlassenschaftspassiven dabei keine Berücksichtigung fänden. Wie Welser aaO § 786 Rz 2 ff zutreffend ausführt, wird durch die von der Beklagten herangezogene Norm keine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB begründet, sondern nur eine schuldrechtliche Teilnahme des Noterben an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses in der Zeit zwischen Erbanfall und wirklicher Zuteilung bewirkt. Dementsprechend ist unter "Verlust" nur eine substantielle Verminderung des Wertes der Verlassenschaft zu verstehen. Kein Verlust sind zB vom Erben zu entrichtende Gebühren. Gleiches muß aber für die Bedienung offener sonstiger Darlehen gelten, die ohnedies schon in den Passiven ohne diese späteren Tilgungen sohin in voller Höhe Berücksichtigung gefunden haben. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beurteilung des Berufungsgerichtes als zutreffend.Die Beklagte wendet sich unter Berufung auf Paragraph 786, Satz 2 ABGB gegen eine Bewertung der Aktiven zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz und gegen die Bewertung der Passiven zum Todestag des Erblassers, sodaß später hinzukommende Verlassenschaftspassiven dabei keine Berücksichtigung fänden. Wie Welser aaO Paragraph 786, Rz 2 ff zutreffend ausführt, wird durch die von der Beklagten herangezogene Norm keine Rechtsgemeinschaft im Sinne der Paragraphen 825, ff ABGB begründet, sondern nur eine schuldrechtliche Teilnahme des Noterben an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses in der Zeit zwischen Erbanfall und wirklicher Zuteilung bewirkt. Dementsprechend ist unter "Verlust" nur eine substantielle Verminderung des Wertes der Verlassenschaft zu verstehen. Kein Verlust sind zB vom Erben zu entrichtende Gebühren. Gleiches muß aber für die Bedienung offener sonstiger Darlehen gelten, die ohnedies schon in den Passiven ohne diese späteren Tilgungen sohin in voller Höhe Berücksichtigung gefunden haben. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beurteilung des Berufungsgerichtes als zutreffend.

Beiden Rekursen war daher der Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E53662 07A01588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00158.98F.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19990414_OGH0002_0070OB00158_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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