Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Beteiligungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger und Mag. Markus Kajaba, Rechtsanwälte in Wien und 2.) S***** & Co GmbH in Liquidation, Heide Weg 23, *****, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel und Dr. Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 771.872,88 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 1 R 228/98a-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Rechtsprechung (5 Ob 518/93 = ecolex 1993, 810 = HS 24.366) ist anerkannt, daß es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen maßgeblich ist, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt. Da die Klägerin eine zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens, d. i. der 31. 1. 1995, aufrechte Vollmacht ihres Rechtsanwaltes für die Abwicklung des konkreten Schadensfalles gar nicht bestreitet und der Umfang der Vertretungsbefugnis gesetzlich (§ 8 RAO bzw. § 31 ZPO) definiert ist, kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch das Wissen eines mit der konkreten Angelegenheit betrauten Rechtsvertreters einer juristischen Person dieser zuzurechnen ist.In der Rechtsprechung (5 Ob 518/93 = ecolex 1993, 810 = HS 24.366) ist anerkannt, daß es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen maßgeblich ist, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt. Da die Klägerin eine zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens, d. i. der 31. 1. 1995, aufrechte Vollmacht ihres Rechtsanwaltes für die Abwicklung des konkreten Schadensfalles gar nicht bestreitet und der Umfang der Vertretungsbefugnis gesetzlich (Paragraph 8, RAO bzw. Paragraph 31, ZPO) definiert ist, kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch das Wissen eines mit der konkreten Angelegenheit betrauten Rechtsvertreters einer juristischen Person dieser zuzurechnen ist.
Anmerkung
E53587 09A00889European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00088.99B.0414.000Dokumentnummer
JJT_19990414_OGH0002_0090OB00088_99B0000_000