Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Josef H*****, öffentlicher Notar, *****, vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Rudolfine H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas
In der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gemäß § 81 f EheG, denIn der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gemäß Paragraph 81, f EheG, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 24. 2. 1999 wurden die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin langte am 11. 3. 1999 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.Am 24. 2. 1999 wurden die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin langte am 11. 3. 1999 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Anmerkung
E58988 09AA0429European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00042.99P.0414.000Dokumentnummer
JJT_19990414_OGH0002_0090OB00042_99P0000_000