Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Franziska G*****, Republik Slowenien, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert S 335.000,--), infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22. Dezember 1998, GZ 2 R 171/98d-20, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Februar 1998, GZ 18 Cg 280/97i-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird nicht, jedoch dem der Gegnerin der gefährdeten Partei Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, sodaß sie zu lauten hat:
„Der Antrag der gefährdeten Partei, sie a) zu ermächtigen, die in ihrer Gewahrsame, nämlich in den Räumlichkeiten der Universitätsbibliothek der Karl Franzens-Universität Graz befindliche Handschrift 'Eusebius von Caesarea: Historia ecclesiastica', 166 foll. Pergament, 300 x 120 mm 12. Jahrhundert, St. Lambrecht, in den Räumlichkeiten der Universitätsbibliothek der Karl Franzens-Universität Graz zurückzubehalten; b) der Gegnerin der gefährdeten Partei zu verbieten, von dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ***** als Exekutionstitel gegen die gefährdete Partei Gebrauch zu machen; c) der Gegnerin der gefährdeten Partei zu gebieten, in Ansehung der vorerwähnten Handschrift jegliche Verfügung insbesondere Verfügungen rechtsgeschäftlicher Natur zu unterlassen“, wird abgewiesen.
Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit S 11.430,-- (S 1.905,-- USt.) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens und die mit S 12.709,30 (S 2.118,30 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen nahmen folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die in M*****/Slowenien wohnhafte Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden Beklagte) hat im November 1991 die aus dem 12. Jahrhundert stammende, in lateinischer Sprache abgefaßte Handschrift mit der Bezeichnung „Eusebius von Caesarea: Historia ecclesiastica“ mit der Kennzeichnung foll. Pergament, 300 x 210 mm, 12. Jahrhundert, St. Lambrecht, beim Grenzübergang S***** in das österreichische Staatsgebiet eingeführt, ohne sie zollamtlich zu deklarieren. Die Beklagte hat diese Handschrift von ihrer am 8. 7. 1985 verstorbenen Schwiegermutter, die die Handschrift rund 40 Jahre lang besessen hatte, geerbt. Im Dezember 1991 bot die Beklagte diese Handschrift dem Leiter der Abteilung Sondersammlungen der Universitätsbibliothek der Karl Franzens-Universität in Graz zum Kauf an. In weiterer Folge wurde gegen die Beklagte ein Finanzstrafverfahren wegen der Verletzung abgaben- und zollrechtlicher Bestimmungen eingeleitet, die Handschrift am 23. 1. 1992 beschlagnahmt und mit weiterem Bescheid vom 22. 10. 1993 für verfallen erklärt. Die Handschrift wird seither in der Universitätsbibliothek in der Karl Franzens-Universität Graz verwahrt.
Mit Erkenntnis vom ***** hat der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer Beschwerde der Beklagten den Bescheid der Finanzlandesdirektion Steiermark, mit welchem neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall der Handschrift verfügt wurde, wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben und diese Entscheidung damit begründet, daß es aufgrund des Entfalles der Einfuhrumsatzsteuerpflicht denkunmöglich sei, daß die Beklagte das Finanzvergehen des Schmuggels begangen habe. Dieses Erkenntnis führte zur ersatzlosen Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung vom 23. 1. 1992 und des Verfallsbescheides vom 22. 10. 1993 durch die zuständigen Behörden.
Der Verfassungsgerichtshof gab der von der nunmehrigen Beklagten in der Folge erhobenen Klage auf Rückausfolgung der Handschrift mit Urteil vom 9. 10. 1997 statt. Diese Entscheidung wurde mit der im § 91 Abs 2 FinStrG normierten Rückgabepflicht begründet, die nicht auf die Eigentumsverhältnisse abstelle.Der Verfassungsgerichtshof gab der von der nunmehrigen Beklagten in der Folge erhobenen Klage auf Rückausfolgung der Handschrift mit Urteil vom 9. 10. 1997 statt. Diese Entscheidung wurde mit der im Paragraph 91, Absatz 2, FinStrG normierten Rückgabepflicht begründet, die nicht auf die Eigentumsverhältnisse abstelle.
Die aus dem 12. Jahrhundert stammende Handschrift befand sich seit 1782 in der Universitätsbibliothek Graz.
Anläßlich der Auslagerung von wertvollem Kulturgut aus bombengefährdeten Gebieten wurde die Handschrift neben weiteren Kulturgütern während des 2. Weltkrieges in das Schloß W***** bei St. Martin i.S. verbracht und dort von plündernden jugoslawischen Truppen nach M***** verbracht.
Mit ihrer am 17. 12. 1997 beim Landesgericht für ZRS Graz erhobenen Klage begehrte die gefährdete Partei als Klägerin unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht von der Beklagten, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, 1. von der Klägerin die Herausgabe der oben näher bezeichneten historischen Handschrift an sie oder an ihren Rechtsanwalt zu begehren, insbesondere unter Verwendung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom ***** Exekution gegen die Klägerin zu führen, und 2. jegliche Verfügung, insbesondere jegliche Verfügung rechtsgeschäftlicher Natur in Ansehung der Handschrift zu unterlassen. Die Klägerin verband mit dieser Klage den im Spruch ersichtlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte zu seiner Begründung vor, die Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruches sei aufgrund der Vorgangsweise der Beklagten - Verfassungsgerichtshofbeschwerde und ihre Absicht, die Herausgabe der Handschrift im Exekutionswege durchzusetzen - konkret gefährdet. Im Falle der Ausfolgung der Handschrift an die Beklagte drohe der Klägerin ein unwiederbringlicher Schaden, weil wegen der zu erwartenden Verbringung ins Ausland oder durch den mit einem gutgläubigen Eigentumserwerb verbundenen Verkauf der Handschrift an Dritte das nicht durch Geld zu ersetzende Kulturgut verloren wäre.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegnerin.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise Folge und wies das unter b) gestellte Begehren, der Beklagten zu verbieten, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ***** in Exekution zu ziehen, ab, bestätigte jedoch die erlassene einstweilige Verfügung hinsichtlich der Punkte a) (d.i. die Berechtigung der Klägerin, die Handschrift zurückzubehalten) und c) (d.i. das an die Beklagte gerichtete Verbot über die Handschrift rechtsgeschäftlich zu verfügen), letzteren Punkt allerdings mit einer Maßgabebestätigung (andere sprachliche Fassung). Das dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zugrundeliegende Klagebegehren sei als Unterlassungsbegehren iSd § 523 ABGB zu beurteilen. Die zu seiner Sicherung beantragte einstweilige Verfügung könne nach Lehre und Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 381 EO, die hier vorlägen, erlassen werden. Eine einstweilige Verfügung habe nicht den Zweck, Erfüllung zu erzwingen, sondern die Vereitelung der Durchsetzung eines berechtigten Anspruches zu verhindern bzw die gefährdete Partei gegen die Änderung des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden sei. Die Beklagte habe sich zu Unrecht in den Besitz der Urkunde gesetzt. Ein auf Unterlassung der Exekutionsführung gerichtetes Begehren sei kein geeignetes Mittel, den vom Verfassungsgerichtshof geschaffenen Exekutionstitel zu entkräften. Zu den im Provisorialverfahren der gefährdeten Partei zur Verfügung gestellten Mitteln gehöre nicht die Verhinderung der Exekutionsführung aufgrund eines gültigen Titels, der dazu geschaffen wurde, einen gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Damit würde die für einstweilige Verfügungen typische Zielsetzung überschritten. Das zu b) gestellte Provisorialbegehren sei daher abzuweisen gewesen. Anders verhalte es sich jedoch, soweit die Klägerin mit den weiters beantragten provisorischen Maßnahmen die Sicherung der Verwirklichung ihres behaupteten Eigentumsrechtes an der Handschrift anstrebe. Daß der Klägerin ohne die in den Punkten a) und c) angestrebten Maßnahmen die Verfolgung ihres Unterlassungsanspruches, insbesondere im Falle einer Veränderung des gegenwärtigen Zustandes sowie die Realisierung ihres Eigentumsanspruches erheblich erschwert oder gar vereitelt werden würde, könne als bescheinigt angesehen werden, weil im Falle der Wiedererlangung des Besitzes der Beklagten an der Handschrift damit zu rechnen wäre, daß diese ihre ursprüngliche Absicht, die Handschrift zu verwerten, verwirklichen werde bzw die Gefahr bestehe, daß die Handschrift ins Ausland verbracht werde. Darüberhinaus liege auch das Tatbestandsmerkmal eines drohenden unwiederbringlichen Schadens vor, weil für den Fall des Verkaufes oder der Verbringung der historisch bedeutsamen Handschrift aufgrund ihrer Einmaligkeit kein adäquater Ersatz geleistet werden könnte. Da nach der Sachlage Grund zur Annahme bestehe, daß die Beklagte derart über die Handschrift verfüge, daß die nicht mit adäquaten Geldmitteln auszugleichende Verwirklichung eines Anspruches der Kläger ernstlich gefährdet sei, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung iS der Punkte a) und c) des Provisorialbegehrens vor. Wie sich dem Vorbringen der Klägerin und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung eindeutig entnehmen lasse, werde mit der zu Punkt c) verfügten Maßnahme das Ziel verfolgt, der Beklagten jegliche Verfügung über die Handschrift zu verbieten. Aus der in der von der Klägerin der gewählten Formulierung enthaltenen doppelten Negation würde sich das Gegenteil ergeben. Diese Unklarheit sei durch die im Spruch dieser Entscheidung gewählte Neuformulierung zu beseitigen gewesen. Die Beklagte bezweifle zu Unrecht das Eigentumsrecht der Klägerin an der Handschrift, weil die Besatzungsmächte bis zum Abschluß des Staatsvertrages wirksam nur über in Österreich gelegene Sachen verfügen konnten, an denen sie nach den damals geltenden Vorschriften rechtmäßig Eigentum erworben hätten. § 367 ABGB habe auf Veräußerungen der Besatzungsmächte keine Anwendung gefunden. Keine kriegsführende Macht sei berechtigt gewesen, sich das auf österreichischem Territorium gelegene Vermögen willkürlich anzueignen. Ein Beuterecht an nicht zu militärischen Zwecken herangezogenen Sachen sei daher völkerrechtlich unzulässig gewesen und könnte deshalb auch nicht von den österreichischen Gerichten anerkannt werden. Dies gelte für die den Streitgegenstand bildende Handschrift, die zu jener Zeit, als sie von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Besitz genommen wurde, Eigentum der Republik Österreich gewesen sei. Damit habe die Klägerin bewiesen, daß dritte Personen rechtswidrig in ihre Eigentumsrechte eingegriffen haben. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Schutz ihres Eigentums vor Eingriffen fremder Personen zu. Ein allenfalls erst ab dem Abschluß des Staatsvertrages 1955 in Frage kommender Verzicht und ein damit verbundenes Erlöschen des Eigentumsrechtes der Klägerin könne nicht ohne nähere Prüfung angenommen werden, weil der Staatsvertrag die Rechtsbeziehung der Republik Österreich als völkerrechtliches Zurechnungssubjekt und gegenüber den Alliierten und Assoziierten Mächten, jedoch nicht gegenüber Einzelpersonen regle. Inwieweit die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgängerin Eigentum durch Dereliktion oder im Erbwege, allenfalls auch durch Ersitzung, erworben habe, sei im Rahmen des Hauptprozesses zu klären und sei nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens. Die Klägerin habe ihren Anspruch glaubhaft gemacht (§ 389 EO). Sie habe als ursprüngliche Eigentümerin der Handschrift, die ein wertvolles Kulturgut darstelle, ein Interesse an ihrer einstweiligen Sicherung. Eine Interessensabwägung ergebe, daß der Vorteil, den die Klägerin durch die nunmehr verfügten Sicherungsmaßnahmen erlange, nicht größer sei als der Nachteil, den die Beklagte dadurch erleide. Die Klägerin habe auch die Gefährdung ausreichend bescheinigt.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise Folge und wies das unter b) gestellte Begehren, der Beklagten zu verbieten, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ***** in Exekution zu ziehen, ab, bestätigte jedoch die erlassene einstweilige Verfügung hinsichtlich der Punkte a) (d.i. die Berechtigung der Klägerin, die Handschrift zurückzubehalten) und c) (d.i. das an die Beklagte gerichtete Verbot über die Handschrift rechtsgeschäftlich zu verfügen), letzteren Punkt allerdings mit einer Maßgabebestätigung (andere sprachliche Fassung). Das dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zugrundeliegende Klagebegehren sei als Unterlassungsbegehren iSd Paragraph 523, ABGB zu beurteilen. Die zu seiner Sicherung beantragte einstweilige Verfügung könne nach Lehre und Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO, die hier vorlägen, erlassen werden. Eine einstweilige Verfügung habe nicht den Zweck, Erfüllung zu erzwingen, sondern die Vereitelung der Durchsetzung eines berechtigten Anspruches zu verhindern bzw die gefährdete Partei gegen die Änderung des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden sei. Die Beklagte habe sich zu Unrecht in den Besitz der Urkunde gesetzt. Ein auf Unterlassung der Exekutionsführung gerichtetes Begehren sei kein geeignetes Mittel, den vom Verfassungsgerichtshof geschaffenen Exekutionstitel zu entkräften. Zu den im Provisorialverfahren der gefährdeten Partei zur Verfügung gestellten Mitteln gehöre nicht die Verhinderung der Exekutionsführung aufgrund eines gültigen Titels, der dazu geschaffen wurde, einen gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Damit würde die für einstweilige Verfügungen typische Zielsetzung überschritten. Das zu b) gestellte Provisorialbegehren sei daher abzuweisen gewesen. Anders verhalte es sich jedoch, soweit die Klägerin mit den weiters beantragten provisorischen Maßnahmen die Sicherung der Verwirklichung ihres behaupteten Eigentumsrechtes an der Handschrift anstrebe. Daß der Klägerin ohne die in den Punkten a) und c) angestrebten Maßnahmen die Verfolgung ihres Unterlassungsanspruches, insbesondere im Falle einer Veränderung des gegenwärtigen Zustandes sowie die Realisierung ihres Eigentumsanspruches erheblich erschwert oder gar vereitelt werden würde, könne als bescheinigt angesehen werden, weil im Falle der Wiedererlangung des Besitzes der Beklagten an der Handschrift damit zu rechnen wäre, daß diese ihre ursprüngliche Absicht, die Handschrift zu verwerten, verwirklichen werde bzw die Gefahr bestehe, daß die Handschrift ins Ausland verbracht werde. Darüberhinaus liege auch das Tatbestandsmerkmal eines drohenden unwiederbringlichen Schadens vor, weil für den Fall des Verkaufes oder der Verbringung der historisch bedeutsamen Handschrift aufgrund ihrer Einmaligkeit kein adäquater Ersatz geleistet werden könnte. Da nach der Sachlage Grund zur Annahme bestehe, daß die Beklagte derart über die Handschrift verfüge, daß die nicht mit adäquaten Geldmitteln auszugleichende Verwirklichung eines Anspruches der Kläger ernstlich gefährdet sei, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung iS der Punkte a) und c) des Provisorialbegehrens vor. Wie sich dem Vorbringen der Klägerin und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung eindeutig entnehmen lasse, werde mit der zu Punkt c) verfügten Maßnahme das Ziel verfolgt, der Beklagten jegliche Verfügung über die Handschrift zu verbieten. Aus der in der von der Klägerin der gewählten Formulierung enthaltenen doppelten Negation würde sich das Gegenteil ergeben. Diese Unklarheit sei durch die im Spruch dieser Entscheidung gewählte Neuformulierung zu beseitigen gewesen. Die Beklagte bezweifle zu Unrecht das Eigentumsrecht der Klägerin an der Handschrift, weil die Besatzungsmächte bis zum Abschluß des Staatsvertrages wirksam nur über in Österreich gelegene Sachen verfügen konnten, an denen sie nach den damals geltenden Vorschriften rechtmäßig Eigentum erworben hätten. Paragraph 367, ABGB habe auf Veräußerungen der Besatzungsmächte keine Anwendung gefunden. Keine kriegsführende Macht sei berechtigt gewesen, sich das auf österreichischem Territorium gelegene Vermögen willkürlich anzueignen. Ein Beuterecht an nicht zu militärischen Zwecken herangezogenen Sachen sei daher völkerrechtlich unzulässig gewesen und könnte deshalb auch nicht von den österreichischen Gerichten anerkannt werden. Dies gelte für die den Streitgegenstand bildende Handschrift, die zu jener Zeit, als sie von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Besitz genommen wurde, Eigentum der Republik Österreich gewesen sei. Damit habe die Klägerin bewiesen, daß dritte Personen rechtswidrig in ihre Eigentumsrechte eingegriffen haben. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Schutz ihres Eigentums vor Eingriffen fremder Personen zu. Ein allenfalls erst ab dem Abschluß des Staatsvertrages 1955 in Frage kommender Verzicht und ein damit verbundenes Erlöschen des Eigentumsrechtes der Klägerin könne nicht ohne nähere Prüfung angenommen werden, weil der Staatsvertrag die Rechtsbeziehung der Republik Österreich als völkerrechtliches Zurechnungssubjekt und gegenüber den Alliierten und Assoziierten Mächten, jedoch nicht gegenüber Einzelpersonen regle. Inwieweit die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgängerin Eigentum durch Dereliktion oder im Erbwege, allenfalls auch durch Ersitzung, erworben habe, sei im Rahmen des Hauptprozesses zu klären und sei nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens. Die Klägerin habe ihren Anspruch glaubhaft gemacht (Paragraph 389, EO). Sie habe als ursprüngliche Eigentümerin der Handschrift, die ein wertvolles Kulturgut darstelle, ein Interesse an ihrer einstweiligen Sicherung. Eine Interessensabwägung ergebe, daß der Vorteil, den die Klägerin durch die nunmehr verfügten Sicherungsmaßnahmen erlange, nicht größer sei als der Nachteil, den die Beklagte dadurch erleide. Die Klägerin habe auch die Gefährdung ausreichend bescheinigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt, der gegen die Abweisung des Teilbegehrens erhobene Revisionsrekurs der Klägerin jedoch nicht.
Die in der Rechtsprechung und Lehre kontroversiell beantwortete Frage, ob mit einer einstweiligen Verfügung ein bestehender Exekutionstitel vorübergehend außer Kraft gesetzt werden kann (vgl RdW 1998, 407, 3 Ob 94, 95/91, JBl 1992, 722 sowie Kerschner EV, 340 ff), kann im vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben, weil der Eigentumsanspruch der klagenden Partei am gegenständlichen Kodex aufgrund des in Art 24 Abs 1 lit a), b) und d) sowie Abs 2 des Staatsvertrages vom 15. 5. 1955 BGBl 1955/152 abgegebenen Verzichtes der Klägerin untergegangen ist.Die in der Rechtsprechung und Lehre kontroversiell beantwortete Frage, ob mit einer einstweiligen Verfügung ein bestehender Exekutionstitel vorübergehend außer Kraft gesetzt werden kann vergleiche RdW 1998, 407, 3 Ob 94, 95/91, JBl 1992, 722 sowie Kerschner EV, 340 ff), kann im vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben, weil der Eigentumsanspruch der klagenden Partei am gegenständlichen Kodex aufgrund des in Artikel 24, Absatz eins, Litera a,), b) und d) sowie Absatz 2, des Staatsvertrages vom 15. 5. 1955 BGBl 1955/152 abgegebenen Verzichtes der Klägerin untergegangen ist.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß Art 27 Abs 2 des Staatsvertrages zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden kann, weil dessen Anwendung eine Beschlagnahme durch die Rechtsvorgängerin der Republik Slowenien, die Volksrepublik Jugoslawien, vorausgesetzt hätte (vgl JBl 1965, 520). Wohl aber ist Art 24 des Staatsvertrages zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage heranzuziehen, welcher wie folgt lautet.Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 27, Absatz 2, des Staatsvertrages zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden kann, weil dessen Anwendung eine Beschlagnahme durch die Rechtsvorgängerin der Republik Slowenien, die Volksrepublik Jugoslawien, vorausgesetzt hätte vergleiche JBl 1965, 520). Wohl aber ist Artikel 24, des Staatsvertrages zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage heranzuziehen, welcher wie folgt lautet.
„Artikel 24.
Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten.
1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte, soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem Krieg in Europa nach dem 1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die infolge des Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden, ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Macht zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfaßt folgende Ansprüche:
a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte erlitten wurden;
b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet ergeben;
c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939 an ergangen sind und sich auf österreichischen Staatsbürgern gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;
d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig und endgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus, die von nun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer ein Interesse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt zu, eine billige Entschädigung in Schillingen den Personen zu leisten, die den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im österreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition Güter geliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine Entschädigung zur Befriedigung von Ansprüchen aus Nichtkampfschäden gegen die Streitkräfte der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die auf österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.“
Den spärlichen Materialien zu Art 24 des Staatsvertrages ist zu entnehmen, daß diese Bestimmung von ihrem Konzept her (arg: seit jeher) einen Verzicht der Republik Österreich auf aus Krieg und Besatzung herrührende Ansprüche gegen die Besatzungsmächte enthält und sich dementsprechend die Republik Österreich zur Entschädigung gegenüber Personen auch wegen Ansprüchen aus „Nichtkampfschäden“ zu verpflichten haben wird (RV 517 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR VII. GP, 9, Bericht des Hauptausschusses 419 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR VII. GP, 3). Gleiches ist der Wiedergabe der Plenumsdebatte vom 7. 6. 1955 zu entnehmen (69. Sitzung des NR der Republik Österreich, VII. GP, S 3102). In der Lehre wurde nur von Pfeiffer (Enteignung und Entschädigung ÖJZ 1958, 255 ff [263 ff]) zu dieser Bestimmung Stellung genommen. Dieser Autor, damals selbst Nationalratsabgeordneter, kam zur Auffassung, daß auch die Entschädigungspflicht für Schäden aus von Art 52 der Haager Landkriegsordnung nicht gedeckten deliktischen Handlungen durch Art 24 von den Besatzungsmächten und den mit ihnen assoziierten Mächten auf die Republik Österreich überwälzt wurde und diese deshalb letzteren gegenüber eine Verzichtserklärung abgab. Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes5, Herausgeber Adamovich, Geschichtliche Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechtes, 68 betont dazu nur den von der Regierung in diesem Zusammenhang auch im Namen der einzelnen Staatsangehörigen abgegebenen Verzicht, ohne dazu weiter Stellung zu nehmen.Den spärlichen Materialien zu Artikel 24, des Staatsvertrages ist zu entnehmen, daß diese Bestimmung von ihrem Konzept her (arg: seit jeher) einen Verzicht der Republik Österreich auf aus Krieg und Besatzung herrührende Ansprüche gegen die Besatzungsmächte enthält und sich dementsprechend die Republik Österreich zur Entschädigung gegenüber Personen auch wegen Ansprüchen aus „Nichtkampfschäden“ zu verpflichten haben wird (RV 517 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch VII. GP, 9, Bericht des Hauptausschusses 419 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch VII. GP, 3). Gleiches ist der Wiedergabe der Plenumsdebatte vom 7. 6. 1955 zu entnehmen (69. Sitzung des NR der Republik Österreich, römisch VII. GP, S 3102). In der Lehre wurde nur von Pfeiffer (Enteignung und Entschädigung ÖJZ 1958, 255 ff [263 ff]) zu dieser Bestimmung Stellung genommen. Dieser Autor, damals selbst Nationalratsabgeordneter, kam zur Auffassung, daß auch die Entschädigungspflicht für Schäden aus von Artikel 52, der Haager Landkriegsordnung nicht gedeckten deliktischen Handlungen durch Artikel 24, von den Besatzungsmächten und den mit ihnen assoziierten Mächten auf die Republik Österreich überwälzt wurde und diese deshalb letzteren gegenüber eine Verzichtserklärung abgab. Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes5, Herausgeber Adamovich, Geschichtliche Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechtes, 68 betont dazu nur den von der Regierung in diesem Zusammenhang auch im Namen der einzelnen Staatsangehörigen abgegebenen Verzicht, ohne dazu weiter Stellung zu nehmen.
Jugoslawien hat von der im Staatsvertrag eingeräumten Möglichkeit, diesem beizutreten, Gebrauch gemacht (BGBl 1955/258).
Durch den Staatsvertrag 1955 sollten nicht nur völkerrechtliche Beziehungen und Verpflichtungen geregelt werden, sondern es war auch die Absicht, privatrechtliche Ansprüche, die sich aus der vielfältigen Tätigkeit der Besatzungsmächte während der langjährigen Besetzung Österreichs ergeben hatten, abschließend zu regeln. Daß auch auf Privatrechte verzichtet wurde, geht aus den Bestimmungen der Art 23 und 27 StV 1955 eindeutig hervor, welche Verfügungen über reine Privatrechte österreichischer Staatsbürger enthalten. Die den Vertrag mit Österreich schließenden Besatzungsmächte wollten sich davon befreien, daß sie nach der Aufhebung der Besetzung von österreichischen Staatsangehörigen mit Ansprüchen behelligt werden könnten, die aus der Besatzungszeit stammen. Diese Möglichkeit haben sie auch den mit ihnen assoziierten Staaten eingeräumt.Durch den Staatsvertrag 1955 sollten nicht nur völkerrechtliche Beziehungen und Verpflichtungen geregelt werden, sondern es war auch die Absicht, privatrechtliche Ansprüche, die sich aus der vielfältigen Tätigkeit der Besatzungsmächte während der langjährigen Besetzung Österreichs ergeben hatten, abschließend zu regeln. Daß auch auf Privatrechte verzichtet wurde, geht aus den Bestimmungen der Artikel 23 und 27 StV 1955 eindeutig hervor, welche Verfügungen über reine Privatrechte österreichischer Staatsbürger enthalten. Die den Vertrag mit Österreich schließenden Besatzungsmächte wollten sich davon befreien, daß sie nach der Aufhebung der Besetzung von österreichischen Staatsangehörigen mit Ansprüchen behelligt werden könnten, die aus der Besatzungszeit stammen. Diese Möglichkeit haben sie auch den mit ihnen assoziierten Staaten eingeräumt.
Im Art 24 Z 1 StV 1955 hat Österreich nicht nur im Rahmen der Regierung, sondern auch der österreichischen Staatsangehörigen sohin auf alle Ansprüche irgendwelcher Art gegen die alliierten und assoziierten Mächte verzichtet. Dieser Verzicht umfaßt laut lit a Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden dieser Mächte erlitten wurden, nach lit b Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden dieser Mächte auf österreichischem Gebiet ergeben. Das zweimal gewählte Wort „Handlungen“ hat eine so umfassende Bedeutung, daß darunter nicht nur jene Taten verstanden werden können, die von den Besatzungsmächten iure imperii gesetzt wurden (vgl EvBl 1969/119).Im Artikel 24, Ziffer eins, StV 1955 hat Österreich nicht nur im Rahmen der Regierung, sondern auch der österreichischen Staatsangehörigen sohin auf alle Ansprüche irgendwelcher Art gegen die alliierten und assoziierten Mächte verzichtet. Dieser Verzicht umfaßt laut Litera a, Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden dieser Mächte erlitten wurden, nach Litera b, Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden dieser Mächte auf österreichischem Gebiet ergeben. Das zweimal gewählte Wort „Handlungen“ hat eine so umfassende Bedeutung, daß darunter nicht nur jene Taten verstanden werden können, die von den Besatzungsmächten iure imperii gesetzt wurden vergleiche EvBl 1969/119).
Aus einem später erlassenen östereichischen Gesetz, nämlich dem Besatzungsschädengesetz BGBl Nr 126/1958, kann nicht auf die Absicht der Vertragspartner bei Abschluß des Staatsvertrages 1955 geschlossen werden. Es kann daher unerörtert bleiben, ob mit diesem Gesetz Österreich seiner im Staatsvertrag übernommenen Entschädigungspflicht gegenüber seinen Staatsbürgern voll nachgekommen ist (was übrigens von Pfeiffer aaO S 264 ausdrücklich verneint wird).Aus einem später erlassenen östereichischen Gesetz, nämlich dem Besatzungsschädengesetz Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1958,, kann nicht auf die Absicht der Vertragspartner bei Abschluß des Staatsvertrages 1955 geschlossen werden. Es kann daher unerörtert bleiben, ob mit diesem Gesetz Österreich seiner im Staatsvertrag übernommenen Entschädigungspflicht gegenüber seinen Staatsbürgern voll nachgekommen ist (was übrigens von Pfeiffer aaO S 264 ausdrücklich verneint wird).
Selbst wenn man einer solchen Auffassung beiträte, hätte in dem zitierten Besatzungsschädengesetz die Republik Österreich im § 3 Abs 1 Z 2 lit a für an ihrem Vermögen erlittene Schäden ausdrücklich (nochmals) eine Verzichtserklärung abgegeben.Selbst wenn man einer solchen Auffassung beiträte, hätte in dem zitierten Besatzungsschädengesetz die Republik Österreich im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, für an ihrem Vermögen erlittene Schäden ausdrücklich (nochmals) eine Verzichtserklärung abgegeben.
Nach herrschender Lehre (vgl Pfeiffer aaO) und der Entscheidung EvBl 1969/119 ist die zitierte Staatsvertragsbestimmung self-executing und bedurfte daher keines Ausführungsgesetzes (vgl dazu Zemanek, Das Völkervertragsrecht, Österr. Handbuch des Völkerrechts3, Rz 597). Aufgrund des generell transformierenden Charakters dieser Norm ist sie auf den vorliegenden Fall daher anwendbar. Ein Verzicht (Aufgabe von Rechten) ist auch dem Völkerrecht nicht fremd (vgl Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts I 107 f). Auf den österreichischen Rechtsbereich bezogen ist die Verzichtserklärung des Art 24 leg cit in bezug auf die Handschrift einer Dereliktion im Sinne der §§ 386 f ABGB gleichzuhalten und bedarf daher keiner Annahmeerklärung eines daraus Berechtigten (vgl dazu Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1444 Rz 1 ff mwN). Die zitierte Verzichtserklärung ist derart umfassend, daß es unbeachtlich ist, ob das Eigentumsrecht an der Handschrift von einem mit den Siegerstaaten assoziierten Staat (bzw dessen Rechtsnachfolger) oder von einem Rechtsunterworfenen dieses Staates in Anspruch genommen wird. Zufolge des vorliegenden Verzichtes ist der Eigentumsanspruch der klagenden Partei am Kodex untergegangen und daher nicht bescheinigt. Es war daher das Provisorialbegehren abzuweisen.Nach herrschender Lehre vergleiche Pfeiffer aaO) und der Entscheidung EvBl 1969/119 ist die zitierte Staatsvertragsbestimmung self-executing und bedurfte daher keines Ausführungsgesetzes vergleiche dazu Zemanek, Das Völkervertragsrecht, Österr. Handbuch des Völkerrechts3, Rz 597). Aufgrund des generell transformierenden Charakters dieser Norm ist sie auf den vorliegenden Fall daher anwendbar. Ein Verzicht (Aufgabe von Rechten) ist auch dem Völkerrecht nicht fremd vergleiche Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts römisch eins 107 f). Auf den österreichischen Rechtsbereich bezogen ist die Verzichtserklärung des Artikel 24, leg cit in bezug auf die Handschrift einer Dereliktion im Sinne der Paragraphen 386, f ABGB gleichzuhalten und bedarf daher keiner Annahmeerklärung eines daraus Berechtigten vergleiche dazu Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1444, Rz 1 ff mwN). Die zitierte Verzichtserklärung ist derart umfassend, daß es unbeachtlich ist, ob das Eigentumsrecht an der Handschrift von einem mit den Siegerstaaten assoziierten Staat (bzw dessen Rechtsnachfolger) oder von einem Rechtsunterworfenen dieses Staates in Anspruch genommen wird. Zufolge des vorliegenden Verzichtes ist der Eigentumsanspruch der klagenden Partei am Kodex untergegangen und daher nicht bescheinigt. Es war daher das Provisorialbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 EO, §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Textnummer
E53660European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00068.99X.0414.000Im RIS seit
14.05.1999Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014