TE OGH 1999/4/14 9Ob91/99v

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sigurd B*****, Hotelier, *****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Sebastian H*****, Baumeister, *****, vertreten durch Dr. Herwig Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 264.865,-, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 1999, GZ 4 R 334/98v-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. Dem Geschädigten muß der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Schädigers soweit bekannt sein, daß er eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 63/37 [verst. Senat]; Ris-Justiz RS0034524). Die Verjährungsfrist beginnt daher im allgemeinen dann nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (JBl 1988,321; Ris-Justiz RS0034603). Könnte aber der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (SZ 63/37 [verst. Senat]; SZ 63/53; JBl 1991,654; Ris-Justiz RS00344327; zuletzt 6 Ob 42/98i; 6 Ob 273/98k; ob der Entscheidung 5 Ob 562/93 - in der Revision unrichtig zitiert mit 2 Ob 547/93 - in Einzelheiten Abweichendes zu entnehmen ist, braucht nicht erörtert zu werden, weil die dargestellte Rechtsprechung vor und nach dem Ergehen dieser Entscheidung völlig einheitlich im dargestellten Sinn ist).Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. Dem Geschädigten muß der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Schädigers soweit bekannt sein, daß er eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 63/37 [verst. Senat]; Ris-Justiz RS0034524). Die Verjährungsfrist beginnt daher im allgemeinen dann nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (JBl 1988,321; Ris-Justiz RS0034603). Könnte aber der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (SZ 63/37 [verst. Senat]; SZ 63/53; JBl 1991,654; Ris-Justiz RS00344327; zuletzt 6 Ob 42/98i; 6 Ob 273/98k; ob der Entscheidung 5 Ob 562/93 - in der Revision unrichtig zitiert mit 2 Ob 547/93 - in Einzelheiten Abweichendes zu entnehmen ist, braucht nicht erörtert zu werden, weil die dargestellte Rechtsprechung vor und nach dem Ergehen dieser Entscheidung völlig einheitlich im dargestellten Sinn ist).

Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall, also die Beurteilung, ob der Geschädigte die für die erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderliche Kenntnis über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verhalten des Schädigers ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung hätte bringen können, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO (Rz 1994/45). Eine krassen Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor. Daß es im betroffenen Bereich des Hotels von der Decke "kalt herunterzog", war dem Kläger bereits seit der auf die Bauarbeiten des Beklagten folgenden Wintersaison 1990/1991 bekannt. Da dies nicht mit einer unrichtigen Dimensionierung der Fußbodenheizung und auch nur schwer mit mangelhaften Elektroarbeiten erklärt werden kann, lag die Annahme, daß Verursacher dieses Mangels der Beklagte sei, von vornherein nicht fern. Dessenungeachtet fand sich der Kläger mit einer weitgehend erfolglosen "Sanierungsmaßnahme" und einer ohne greifbares Ergebnis bleibenden Öffnung des Daches im Jahre 1993 ab und beschränkte sich in den Folgejahren auf Reklamationen gegenüber dem von ihm als Bauleiter beschäftigten Architekten. Dieser Architekt, der auch im Zusammenhang mit der Frage des Beginnes der Verjährungsfrist als Wissensvertreter des Beklagten anzusehen ist (SZ 68/179), blieb jedoch in der Folge bis 1997 völlig untätig, womit sich der Beklagte ebenfalls abfand. Die Meinung des Berufungsgerichtes, die letztlich zur Klageführung führenden Maßnahmen hätten ohne nennenswerte Mühe bereits 1992 durchgeführt werden können, ist daher nicht unvertretbar.Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall, also die Beurteilung, ob der Geschädigte die für die erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderliche Kenntnis über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verhalten des Schädigers ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung hätte bringen können, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Rz 1994/45). Eine krassen Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor. Daß es im betroffenen Bereich des Hotels von der Decke "kalt herunterzog", war dem Kläger bereits seit der auf die Bauarbeiten des Beklagten folgenden Wintersaison 1990/1991 bekannt. Da dies nicht mit einer unrichtigen Dimensionierung der Fußbodenheizung und auch nur schwer mit mangelhaften Elektroarbeiten erklärt werden kann, lag die Annahme, daß Verursacher dieses Mangels der Beklagte sei, von vornherein nicht fern. Dessenungeachtet fand sich der Kläger mit einer weitgehend erfolglosen "Sanierungsmaßnahme" und einer ohne greifbares Ergebnis bleibenden Öffnung des Daches im Jahre 1993 ab und beschränkte sich in den Folgejahren auf Reklamationen gegenüber dem von ihm als Bauleiter beschäftigten Architekten. Dieser Architekt, der auch im Zusammenhang mit der Frage des Beginnes der Verjährungsfrist als Wissensvertreter des Beklagten anzusehen ist (SZ 68/179), blieb jedoch in der Folge bis 1997 völlig untätig, womit sich der Beklagte ebenfalls abfand. Die Meinung des Berufungsgerichtes, die letztlich zur Klageführung führenden Maßnahmen hätten ohne nennenswerte Mühe bereits 1992 durchgeführt werden können, ist daher nicht unvertretbar.

Anmerkung

E53621 09A00919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00091.99V.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19990414_OGH0002_0090OB00091_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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