Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** AG, ***** vertreten durch Reinisch & Zens Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** AG, ***** vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 156.457,80 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Juli 1998, GZ 3 R 59/98p-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Dezember 1997, GZ 36 Cg 346/97x-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin enthalten S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Eduard Sch***** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Gesellschaft genannt), über deren Vermögen mittlerweile der Konkurs eröffnet wurde, stand mit beiden Streitparteien in geschäftlicher Verbindung:
Sie war Kreditnehmer der Klägerin und hatte bei der Beklagten ihr Geschäftskonto.
Zur Sicherstellung eines ihr von der klagenden Partei gewährten, bis S 4 Mio ausnützbaren Kredites kam die Gesellschaft mit der Klägerin dahin überein, dieser mit Generalzessionsvertrag vom 28. 6./5. 7. 1994 alle bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche gegenüber ihren Kunden abzutreten. Zwischen 1. 4. und 25. 4. 1996 überwiesen Kunden der Gesellschaft (dennoch) Rechnungsbeträge von insgesamt S 156.457,80 sA auf das Geschäftskonto der Gesellschaft bei der beklagten Partei. Mit Schreiben vom 15. 7. 1996 informierte die Klägerin die Beklagte, die bis dahin nichts davon wußte, von der Generalzession. Unter einem begehrte die Klägerin von der Beklagten die (Rück-)Zahlung der von den Kunden auf das Geschäftskonto überwiesenen Beträge. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, sie habe diese Eingänge mit ihren fälligen Forderungen gegenüber der Gesellschaft aufgerechnet. Das Geschäftskonto der Gesellschaft befand sich im Zeitraum 1. bis 25. 4. 1996 stets im Debet; trotz der erwähnten Überweisungen erhöhte sich der Schuldenstand damals von S 6,246.440,92 auf S 6,286.637,19.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Betrag von S 156.457,80 (sA), der ihr als Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB zustehe.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Betrag von S 156.457,80 (sA), der ihr als Verwendungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB zustehe.
Die Beklagte bestritt dies und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die behauptete Sicherungszession sei im übrigen gar nicht wirksam zustandegekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß sich auf Kontoblättern der Gesellschaft ein Zessionsvermerk befand und einige Kunden von der Klägerin von der Zession verständigt wurden. Ob alle Kontoblätter einen Zessionsvermerk trugen bzw alle Kunden der Gesellschaft von der Klägerin verständigt wurden, sei nicht feststellbar.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der (in einem vergleichbaren Fall ergangenen) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251 = ÖBA 1996, 135, wonach eine Doppelzession vorliege, könne - der Kritik von Apathy und Koziol an dieser Entscheidung folgend - nicht beigepflichtet werden. In aller Regel bewirke im heutigen Zahlungsverkehr die Überweisung eines geschuldeten Geldbetrages auf ein Konto des Gläubigers die Erfüllung und somit das Erlöschen der Schuld. Zahle ein Schuldner auf ein bei einer Bank bestehendes Konto des Gläubigers ein, so sei die Bank Zahlstelle des Gläubigers. Durch die Bezahlung habe der Schuldner daher eine Leistung an den Gläubiger, nicht jedoch an die kontoführende Bank erbracht. Mit der Überweisung auf das Konto des Gläubigers sei dessen Forderung erloschen. Weise das Konto des Gläubigers einen Minusstand auf, so könne die kontoführende Bank die Forderung des Gläubigers gegen dessen Schulden bei der Bank aufrechnen. Es werde der Minussaldo um den vom Schuldner des Gläubigers überwiesenen Betrag verringert. Juristisch gesehen würden zwei Leistungen erbracht: Zunächst vom Schuldner des Gläubigers an diesen und sodann vom Gläubiger an die kontoführende Bank. Die Sachlage stelle sich nicht anders dar, als wenn der Kunde in bar an den Gläubiger bezahlte und der Gläubiger sodann das Geld zur Bank brächte. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall nicht in ein Vermögensrecht der Klägerin eingegriffen, weshalb kein Verwendungsanspruch bestehe. Nicht die Beklagte, sondern die Gesellschaft sei bereichert worden. Ob die Kunden der Gesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung bzw Überweisung von der Generalzession wußten, könne dahingestellt bleiben. Wußten sie davon nicht, so hätten sie gemäß § 1395 ABGB mit schuldbefreiender Wirkung an die Gesellschaft bezahlt. Die Beklagte hätte diesfalls nicht in ein Vermögensrecht der Klägerin eingegriffen, weil durch die von ihr vorgenommene Aufrechnung die Forderung der Klägerin nicht mehr bestanden habe. Seien die Kunden der Gesellschaft von der Zession jedoch bereits verständigt gewesen, hätte ihre Zahlung auf das Konto der Beklagten gemäß § 1396 ABGB keine schuldbefreiende Wirkung gehabt und es bestünde die Forderung der Klägerin als Zessionarin weiter; aus diesem Grunde hätte die Beklagte auch in diesem Fall in kein Vermögensrecht der Klägerin eingegriffen. Feststellungen über die Kenntnis der Kunden von der Generalzession hätten sich daher ebenso erübrigt wie Feststellungen darüber, ob die von der Klägerin behauptete Sicherungszession überhaupt wirksam war.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der (in einem vergleichbaren Fall ergangenen) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251 = ÖBA 1996, 135, wonach eine Doppelzession vorliege, könne - der Kritik von Apathy und Koziol an dieser Entscheidung folgend - nicht beigepflichtet werden. In aller Regel bewirke im heutigen Zahlungsverkehr die Überweisung eines geschuldeten Geldbetrages auf ein Konto des Gläubigers die Erfüllung und somit das Erlöschen der Schuld. Zahle ein Schuldner auf ein bei einer Bank bestehendes Konto des Gläubigers ein, so sei die Bank Zahlstelle des Gläubigers. Durch die Bezahlung habe der Schuldner daher eine Leistung an den Gläubiger, nicht jedoch an die kontoführende Bank erbracht. Mit der Überweisung auf das Konto des Gläubigers sei dessen Forderung erloschen. Weise das Konto des Gläubigers einen Minusstand auf, so könne die kontoführende Bank die Forderung des Gläubigers gegen dessen Schulden bei der Bank aufrechnen. Es werde der Minussaldo um den vom Schuldner des Gläubigers überwiesenen Betrag verringert. Juristisch gesehen würden zwei Leistungen erbracht: Zunächst vom Schuldner des Gläubigers an diesen und sodann vom Gläubiger an die kontoführende Bank. Die Sachlage stelle sich nicht anders dar, als wenn der Kunde in bar an den Gläubiger bezahlte und der Gläubiger sodann das Geld zur Bank brächte. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall nicht in ein Vermögensrecht der Klägerin eingegriffen, weshalb kein Verwendungsanspruch bestehe. Nicht die Beklagte, sondern die Gesellschaft sei bereichert worden. Ob die Kunden der Gesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung bzw Überweisung von der Generalzession wußten, könne dahingestellt bleiben. Wußten sie davon nicht, so hätten sie gemäß Paragraph 1395, ABGB mit schuldbefreiender Wirkung an die Gesellschaft bezahlt. Die Beklagte hätte diesfalls nicht in ein Vermögensrecht der Klägerin eingegriffen, weil durch die von ihr vorgenommene Aufrechnung die Forderung der Klägerin nicht mehr bestanden habe. Seien die Kunden der Gesellschaft von der Zession jedoch bereits verständigt gewesen, hätte ihre Zahlung auf das Konto der Beklagten gemäß Paragraph 1396, ABGB keine schuldbefreiende Wirkung gehabt und es bestünde die Forderung der Klägerin als Zessionarin weiter; aus diesem Grunde hätte die Beklagte auch in diesem Fall in kein Vermögensrecht der Klägerin eingegriffen. Feststellungen über die Kenntnis der Kunden von der Generalzession hätten sich daher ebenso erübrigt wie Feststellungen darüber, ob die von der Klägerin behauptete Sicherungszession überhaupt wirksam war.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und billigte dessen Rechtsansicht. Das Ersturteil sei auch mängelfrei zustandegekommen. Zwar hätte das Erstgericht, ohne die dafür angebotenen Beweise aufzunehmen, keine negative Feststellung betreffend die Verständigung der Kunden von der Generalzession treffen dürfen. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Kenntnis oder Unkenntnis der Kunden von der Generalzession sei nicht entscheidungsrelevant, sei aber zu teilen.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 512/95 (ÖBA 1996/527 = JBl 1996, 251), auf die sich die Revisionswerberin berufen will, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Dort wurden von der klagenden Bank zur Besicherung von Forderungen mit drei - später insolvent gewordenen - Firmen Mantelzessionen vereinbart und die Abtretungen auf den Kundenkontoblättern in der Buchhaltung der betreffenden Firmen vermerkt. Die klagende Bank begehrte von der beklagten Bank jene Beträge, die von Kunden (Schuldnern) der drei Firmen, die von der Zession nicht verständigt worden waren, auf die Firmenkonten bei der Beklagten überwiesen und zur Debetminderung herangezogen worden waren. Der Oberste Gerichtshof befand, daß der klagenden Bank als Zessionar Verwendungsansprüche gegen die beklagte Bank zustünden; die Zedenten seien durch die wirksame Abtretung der Forderungen an die klagende Bank nicht mehr Inhaber der Forderungen gewesen und hätten sie daher auch nicht mehr wirksam an die Beklagte übertragen oder dieser sonstige Rechte daran einräumen können. Die Zedenten hätten daher der beklagten Bank kein Aufrechnungsrecht oder das Recht auf "debetmindernde Verbuchung" aufgrund der Bedingungen des Girovertrages einräumen können. Von der Beklagten würde der Klägerin daher der ihr zugekommene, ihr aber nicht zustehende Gegenwert für die der Klägerin abgetretenen Forderungen vorenthalten. So wie der Erstzessionar gegen den Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt hat, einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB habe, stehe auch der klagenden Partei gegen die beklagte Bank ein solcher zu. Die Beklagte habe daher den ihr ungerechtfertigt zugekommenen Gegenwert der der klagenden Partei sicherungsweise abgetretenen Forderungen herauszugeben, und zwar auch dann, wenn sie den Vorteil nicht durch rechtswidriges Handeln erlangt habe.Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 512/95 (ÖBA 1996/527 = JBl 1996, 251), auf die sich die Revisionswerberin berufen will, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Dort wurden von der klagenden Bank zur Besicherung von Forderungen mit drei - später insolvent gewordenen - Firmen Mantelzessionen vereinbart und die Abtretungen auf den Kundenkontoblättern in der Buchhaltung der betreffenden Firmen vermerkt. Die klagende Bank begehrte von der beklagten Bank jene Beträge, die von Kunden (Schuldnern) der drei Firmen, die von der Zession nicht verständigt worden waren, auf die Firmenkonten bei der Beklagten überwiesen und zur Debetminderung herangezogen worden waren. Der Oberste Gerichtshof befand, daß der klagenden Bank als Zessionar Verwendungsansprüche gegen die beklagte Bank zustünden; die Zedenten seien durch die wirksame Abtretung der Forderungen an die klagende Bank nicht mehr Inhaber der Forderungen gewesen und hätten sie daher auch nicht mehr wirksam an die Beklagte übertragen oder dieser sonstige Rechte daran einräumen können. Die Zedenten hätten daher der beklagten Bank kein Aufrechnungsrecht oder das Recht auf "debetmindernde Verbuchung" aufgrund der Bedingungen des Girovertrages einräumen können. Von der Beklagten würde der Klägerin daher der ihr zugekommene, ihr aber nicht zustehende Gegenwert für die der Klägerin abgetretenen Forderungen vorenthalten. So wie der Erstzessionar gegen den Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt hat, einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB habe, stehe auch der klagenden Partei gegen die beklagte Bank ein solcher zu. Die Beklagte habe daher den ihr ungerechtfertigt zugekommenen Gegenwert der der klagenden Partei sicherungsweise abgetretenen Forderungen herauszugeben, und zwar auch dann, wenn sie den Vorteil nicht durch rechtswidriges Handeln erlangt habe.
Diese Entscheidung wurde von Koziol (ÖBA 1996, 135) und Apathy (JBl 1996, 253?) ablehnend kommentiert. Die Vorinstanzen sind der Kritik der Genannten gefolgt.
Auch der erkennende Senat hält diese Kritik für zutreffend. Danach (Koziol aaO) ergibt sich zu den bisher anerkannten Fällen eines Verwendungsanspruchs - insbesondere auch zu den Fällen einer Doppelzession - ein wesentlicher Unterschied: Während bei diesen der Bereicherungsschuldner durch die Einziehung in die dem wahren Gläubiger noch zugewiesene Forderung eingreift und sie erst durch die Einziehung zum Erlöschen bringt, trifft dies bei der beklagten Partei hier, wie in dem zu 8 Ob 512/95 entschiedenen Fall, gerade nicht zu:
Der debitor cessus hat den geschuldeten Betrag dem Zedenten auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen; Empfänger der Zahlung war daher der Zedent und nicht die Bank. Deshalb erlangte der Zedent durch die Gutschrift auf seinem Konto "Buchgeld", genauer eine Forderung gegen seine kontoführende Bank (siehe dazu Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 6/58 ff). War der Zessus - wie zu 8 Ob 512/95 - über die Abtretung nicht informiert, konnte ihn die Zahlung nicht von der Verpflichtung, an die klagende Partei als Zessionar zu leisten, befreien. In beiden Fällen griff aber die beklagte Bank, wenn sie nun die Kontoforderung des Zedenten mit ihren Gegenforderungen zur Aufrechnung brachte, nicht (mehr) in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zog die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran.Der debitor cessus hat den geschuldeten Betrag dem Zedenten auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen; Empfänger der Zahlung war daher der Zedent und nicht die Bank. Deshalb erlangte der Zedent durch die Gutschrift auf seinem Konto "Buchgeld", genauer eine Forderung gegen seine kontoführende Bank (siehe dazu Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/58 ff). War der Zessus - wie zu 8 Ob 512/95 - über die Abtretung nicht informiert, konnte ihn die Zahlung nicht von der Verpflichtung, an die klagende Partei als Zessionar zu leisten, befreien. In beiden Fällen griff aber die beklagte Bank, wenn sie nun die Kontoforderung des Zedenten mit ihren Gegenforderungen zur Aufrechnung brachte, nicht (mehr) in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zog die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran.
Die beklagte Bank erlangte daher zwar mittelbar sicherlich einen Vorteil aus den Zahlungen des debitor cessus, die eigentlich dem Zessionar gebührten, sie hat dabei jedoch nicht mehr in einen dem Zessionar zugewiesenen Vermögenswert eingegriffen. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte Bank, nämlich an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars; der Anspruch kann sich deshalb nur gegen den Zahlungsempfänger, also den Zedenten richten (vgl Apathy, Verwendungsanspruch 75). Der Klägerin stünde daher ausschließlich gegen den Zedenten, nicht aber auch gegen die beklagte Bank ein Bereicherungsanspruch zu.Die beklagte Bank erlangte daher zwar mittelbar sicherlich einen Vorteil aus den Zahlungen des debitor cessus, die eigentlich dem Zessionar gebührten, sie hat dabei jedoch nicht mehr in einen dem Zessionar zugewiesenen Vermögenswert eingegriffen. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte Bank, nämlich an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars; der Anspruch kann sich deshalb nur gegen den Zahlungsempfänger, also den Zedenten richten vergleiche Apathy, Verwendungsanspruch 75). Der Klägerin stünde daher ausschließlich gegen den Zedenten, nicht aber auch gegen die beklagte Bank ein Bereicherungsanspruch zu.
Daß "dem nicht anders sein kann", macht Koziol durch das Beispiel augenfällig, daß statt einer Überweisung und damit der Verschaffung von "Buchgeld" eine Barzahlung angenommen wird. Verwendet der Zedent den ihm vom debitor cessus schuldbefreiend bar geleisteten Betrag zur Befriedigung eines alten Gläubigers oder zur Begleichung neu eingegangener Verbindlichkeiten, so stehen dem Zessionar unzweifelhaft Verwendungsansprüche nur gegen den Zedenten, nicht aber gegen den Alt- oder einen Neugläubiger zu: diese haben in kein dem Zessionar zugewiesenes Recht eingegriffen, weil das ihnen gezahlte Geld Eigentum des Zedenten, allenfalls noch des debitor cessus, sicherlich aber nicht Eigentum des Zessionars war. Die Gläubiger des Zedenten haben daher eindeutig nicht unbefugt Eigentum des Zessionars verwendet. Die vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 512/95 vertretene Ansicht müßte hingegen dazu führen, daß jeder Gläubiger der vom Zedenten mit dem vom debitor cessus geleisteten Geld befriedigt wurde, einem Bereicherungsanspruch des Zessionars ausgesetzt wäre; das ist mit den Grundsätzen des § 1041 ABGB nicht in Einklang zu bringen (Koziol aaO; vgl etwa auch RS0032977: Selbst bei einer irrtümlichen Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers besteht dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempfängers an die Bank abgegolten wurde, ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank).Daß "dem nicht anders sein kann", macht Koziol durch das Beispiel augenfällig, daß statt einer Überweisung und damit der Verschaffung von "Buchgeld" eine Barzahlung angenommen wird. Verwendet der Zedent den ihm vom debitor cessus schuldbefreiend bar geleisteten Betrag zur Befriedigung eines alten Gläubigers oder zur Begleichung neu eingegangener Verbindlichkeiten, so stehen dem Zessionar unzweifelhaft Verwendungsansprüche nur gegen den Zedenten, nicht aber gegen den Alt- oder einen Neugläubiger zu: diese haben in kein dem Zessionar zugewiesenes Recht eingegriffen, weil das ihnen gezahlte Geld Eigentum des Zedenten, allenfalls noch des debitor cessus, sicherlich aber nicht Eigentum des Zessionars war. Die Gläubiger des Zedenten haben daher eindeutig nicht unbefugt Eigentum des Zessionars verwendet. Die vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 512/95 vertretene Ansicht müßte hingegen dazu führen, daß jeder Gläubiger der vom Zedenten mit dem vom debitor cessus geleisteten Geld befriedigt wurde, einem Bereicherungsanspruch des Zessionars ausgesetzt wäre; das ist mit den Grundsätzen des Paragraph 1041, ABGB nicht in Einklang zu bringen (Koziol aaO; vergleiche etwa auch RS0032977: Selbst bei einer irrtümlichen Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers besteht dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempfängers an die Bank abgegolten wurde, ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank).
Die Revision bringt nichts vor, was diese Überlegungen widerlegen könnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, "lediglich banktechnische bzw aus dem Girovertrag ..... resultierende Gründe" machten aus den Zahlungseingängen "Forderungen" (der Gemeinschuldnerin gegen die Bank) sind keineswegs, wie die Revisionswerberin meint, kryptisch, sondern sollen auf den entscheidenden Umstand hinweisen, daß hier wie in der Causa 8 Ob 512/95 nämlich eine Zahlung an die beklagte Bank im technischen Sinn - anders als bei einer Zahlung an den Zweitzessionar in den Doppelzessionsfällen - nicht vorliegt, weil die beklagte Bank nur als Zahlstelle für den Zedenten fungierte. Folglich erfolgte die Verwendung der Forderung zugunsten des Zedenten (vgl Apathy aaO).Die Revision bringt nichts vor, was diese Überlegungen widerlegen könnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, "lediglich banktechnische bzw aus dem Girovertrag ..... resultierende Gründe" machten aus den Zahlungseingängen "Forderungen" (der Gemeinschuldnerin gegen die Bank) sind keineswegs, wie die Revisionswerberin meint, kryptisch, sondern sollen auf den entscheidenden Umstand hinweisen, daß hier wie in der Causa 8 Ob 512/95 nämlich eine Zahlung an die beklagte Bank im technischen Sinn - anders als bei einer Zahlung an den Zweitzessionar in den Doppelzessionsfällen - nicht vorliegt, weil die beklagte Bank nur als Zahlstelle für den Zedenten fungierte. Folglich erfolgte die Verwendung der Forderung zugunsten des Zedenten vergleiche Apathy aaO).
Zu unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe mit eigenen fälligen Forderungen aufrechnen dürfen; es gebe keine Beweisergebnisse und auch keine erstgerichtlichen Feststellungen, die diese rechtliche Schlußfolgerung zuließen. Die Revisionswerberin übersieht die bereits in der Klagebeantwortung erhobene Behauptung, daß betreffend das gegenständliche Geschäftskonto die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) vereinbart worden seien und die Beklagte die jeweiligen Zahlungseingänge vereinbarungsgemäß (vgl Punkt 8 Abs 1 AGBKr) dem Konto gutgebracht habe. Dem hat die klagende Partei nur unsubstantiiert widersprochen, weshalb dieser - nach den Gepflogenheiten im Bankwesen ohnehin naheliegende - Umstand von der Klägerin als richtig zugestanden anzusehen ist (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 268 mwN). Zugestandene Tatsachen sind aber dem Urteil ungeprüft zugrundezulegen (Fasching Komm III 244). Soweit die Revisionswerberin den Bestand einer Forderung der Beklagten in Frage stellen will, ist sie auf die Feststellung betreffend den Minussaldo im fraglichen Zeitraum hinzuweisen.Zu unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe mit eigenen fälligen Forderungen aufrechnen dürfen; es gebe keine Beweisergebnisse und auch keine erstgerichtlichen Feststellungen, die diese rechtliche Schlußfolgerung zuließen. Die Revisionswerberin übersieht die bereits in der Klagebeantwortung erhobene Behauptung, daß betreffend das gegenständliche Geschäftskonto die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) vereinbart worden seien und die Beklagte die jeweiligen Zahlungseingänge vereinbarungsgemäß vergleiche Punkt 8 Absatz eins, AGBKr) dem Konto gutgebracht habe. Dem hat die klagende Partei nur unsubstantiiert widersprochen, weshalb dieser - nach den Gepflogenheiten im Bankwesen ohnehin naheliegende - Umstand von der Klägerin als richtig zugestanden anzusehen ist vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 268, mwN). Zugestandene Tatsachen sind aber dem Urteil ungeprüft zugrundezulegen (Fasching Komm römisch III 244). Soweit die Revisionswerberin den Bestand einer Forderung der Beklagten in Frage stellen will, ist sie auf die Feststellung betreffend den Minussaldo im fraglichen Zeitraum hinzuweisen.
Schließlich wiederholt die Klägerin noch zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ihre bereits in ihrer Mängelrüge in zweiter Instanz vorgebrachten Argumente. Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, daß es auf den Umstand, ob die Schuldner der Gesellschaft über die Generalzession informiert waren, oder nicht, nicht ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Stohanzl, ZPO14 E 28 zu § 503 mwN).Schließlich wiederholt die Klägerin noch zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ihre bereits in ihrer Mängelrüge in zweiter Instanz vorgebrachten Argumente. Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, daß es auf den Umstand, ob die Schuldner der Gesellschaft über die Generalzession informiert waren, oder nicht, nicht ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Stohanzl, ZPO14 E 28 zu Paragraph 503, mwN).
Da der Klägerin der behauptete Verwendungsanspruch demnach nicht zusteht, kann auch unerörtert bleiben, ob im vorliegenden Fall die Wirksamkeitserfordernisse einer Sicherungszession überhaupt vorlagen; das Unterbleiben diesbezüglicher Beweisaufnahmen kann demnach keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bewirken.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E53582 07A03328European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00332.98V.0414.000Dokumentnummer
JJT_19990414_OGH0002_0070OB00332_98V0000_000