Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Bau- und Sanierungs GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Harry L*****, kaufmännischer Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 469.346,19 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 1999, GZ 1 R 271/98g-36, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes mit der zu § 1170a ABGB ergangenen Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch die Überschreitung bloßer Kostenschätzungen eine qualifizierte Warnpflicht (SZ 55/83) des Unternehmers auslösen kann, um den Anspruch auf einen übersteigenden Werklohnteil zu wahren (RIS-Justiz RS0022003). Sowohl beim Kostenvoranschlag "unter ausdrücklicher Gewährleistung" als auch beim Kostenvoranschlag "ohne Gewährleistung" ist aber die unverzügliche Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich, wenn diese auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind (SZ 58/41). Soweit das Berufungsgericht die vom Beklagten zugesagten, jedoch nur sehr eingeschränkt erbrachten Eigenleistungen und die während des Baus erteilten Zusatzaufträge seiner Sphäre zugeordnet und daher eine Warnpflicht des Unternehmers verneint hat, liegt darin keine grobe, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes mit der zu Paragraph 1170 a, ABGB ergangenen Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch die Überschreitung bloßer Kostenschätzungen eine qualifizierte Warnpflicht (SZ 55/83) des Unternehmers auslösen kann, um den Anspruch auf einen übersteigenden Werklohnteil zu wahren (RIS-Justiz RS0022003). Sowohl beim Kostenvoranschlag "unter ausdrücklicher Gewährleistung" als auch beim Kostenvoranschlag "ohne Gewährleistung" ist aber die unverzügliche Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich, wenn diese auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind (SZ 58/41). Soweit das Berufungsgericht die vom Beklagten zugesagten, jedoch nur sehr eingeschränkt erbrachten Eigenleistungen und die während des Baus erteilten Zusatzaufträge seiner Sphäre zugeordnet und daher eine Warnpflicht des Unternehmers verneint hat, liegt darin keine grobe, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung.
Anmerkung
E53618 09A00669European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00066.99T.0414.000Dokumentnummer
JJT_19990414_OGH0002_0090OB00066_99T0000_000