TE OGH 1999/4/15 8ObA278/98k

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Dr. Theodor Tomandl und Mag. Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf M*****, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1a, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anrechnung von Beschäftigungswochen für den Sachbereich Abfertigung (Streitwert S 60.000,-) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1998, GZ 15 Ra 101/98k-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 1997, GZ 33 Cga 115/95h-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Gemäß § 82a lit a GewO kann ein Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Hiebei genügt es, daß durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schade befürchtet werden muß (ArbSlg. 9.376; ArbSlg. 10.144; DRdA 1989/14 = SZ 60/134; 9 ObA 271/93; u. a.). Entgegen den sich insoweit unzulässig von den erstinstanzlichen Feststellungen entfernenden Ausführungen der Revision, steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß sich bei Fortsetzen der Arbeiten unter den gegebenen Bedingungen der Gesundheitszustand des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtert hätte (S 6 des Ersturteils = AS 251) und daß beim Kläger die Angst, "daß mit dem Kran etwas passiert", eindeutig im Vordergrund gestanden sei und wesentlich zu seinen Beschwerden beigetragen habe (S 7 des Ersturteils = AS 253). Der Kläger hat daher den ihn treffenden (9 ObA 5/96) Beweis, daß er seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen konnte, erbracht. Aus den Feststellungen ist weiters zu entnehmen, daß nicht die Tätigkeit als solche, sondern deren trotz mehrfachem Ersuchen des Klägers vom Arbeitgeber nicht geänderte Begleitumstände (Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften durch die mit der Befestigung der Lasten befaßten Arbeiter), krankheitsverursachend waren. Auch derartige Mängel können, wie Besonderheiten des Arbeitsklimas im allgemeinen, ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers begründen (9 ObA 196/97g; ecolex 1998, 651). Darauf, daß der Kläger später bei einem anderen Dienstgeber die gleiche Tätigkeit ausübte, kommt es daher nicht entscheidend an. Inwieweit eine therapeutische Behandlung des Klägers bei dieser Sachlage hätte Abhilfe schaffen können ist nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 82 a, Litera a, GewO kann ein Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Hiebei genügt es, daß durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schade befürchtet werden muß (ArbSlg. 9.376; ArbSlg. 10.144; DRdA 1989/14 = SZ 60/134; 9 ObA 271/93; u. a.). Entgegen den sich insoweit unzulässig von den erstinstanzlichen Feststellungen entfernenden Ausführungen der Revision, steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß sich bei Fortsetzen der Arbeiten unter den gegebenen Bedingungen der Gesundheitszustand des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtert hätte (S 6 des Ersturteils = AS 251) und daß beim Kläger die Angst, "daß mit dem Kran etwas passiert", eindeutig im Vordergrund gestanden sei und wesentlich zu seinen Beschwerden beigetragen habe (S 7 des Ersturteils = AS 253). Der Kläger hat daher den ihn treffenden (9 ObA 5/96) Beweis, daß er seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen konnte, erbracht. Aus den Feststellungen ist weiters zu entnehmen, daß nicht die Tätigkeit als solche, sondern deren trotz mehrfachem Ersuchen des Klägers vom Arbeitgeber nicht geänderte Begleitumstände (Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften durch die mit der Befestigung der Lasten befaßten Arbeiter), krankheitsverursachend waren. Auch derartige Mängel können, wie Besonderheiten des Arbeitsklimas im allgemeinen, ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers begründen (9 ObA 196/97g; ecolex 1998, 651). Darauf, daß der Kläger später bei einem anderen Dienstgeber die gleiche Tätigkeit ausübte, kommt es daher nicht entscheidend an. Inwieweit eine therapeutische Behandlung des Klägers bei dieser Sachlage hätte Abhilfe schaffen können ist nicht ersichtlich.

Was die Frage einer Ersatzbeschäftigung betrifft, ist vorerst darauf zu verweisen, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, unter Beweis zu stellen, daß dem Kläger vor dessen Auflösungserklärung eine andere für ihn nicht gesundheitsschädliche Arbeit angeboten würde, welche im vertraglich geschuldeten Rahmen lag (ArbSlg. 11.095; 9 ObA 5/96; u. a.). Das Erstgericht konnte aber nicht feststellen, ob ein konkretes Angebot gemacht wurde und ob dies vor oder nach der Kündigungserklärung des Klägers geschah (S 7 des Ersturteils = AS 253). Abgesehen davon ist festgestellt, daß der Kläger jedenfalls nach rund 14 Tagen wieder als Kranführer hätte arbeiten müssen.

Der Revision ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E53608 08B02788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00278.98K.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_008OBA00278_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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