TE OGH 1999/4/15 8Ob102/99d

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joachim K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Georg K*****, Pensionist, *****, 2) Gebhard K*****, Angestellter, *****, 3) Franz K*****, Landesangestellter, *****, 4) Ignaz K*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen Abgabe von Erklärungen (Streitwert S 300.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Februar 1999, GZ 3 R 15/99a-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweiswürdigung bekämpft, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.

Im übrigen hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die vom Kläger in seiner Berufung erhobene Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Die im Berufungsverfahren unterbliebene (bzw nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; 8 Ob 320/97k).Im übrigen hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die vom Kläger in seiner Berufung erhobene Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Die im Berufungsverfahren unterbliebene (bzw nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; 8 Ob 320/97k).

Zudem vermag die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Anspruch des Klägers schlüssig anerkannt worden sei, die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinesfalls zu begründen, weil die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist (vgl Rechberger/Kodek, ZPO § 502 Rz 5; RIS-Justiz RS0043253 ua).Zudem vermag die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Anspruch des Klägers schlüssig anerkannt worden sei, die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinesfalls zu begründen, weil die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist vergleiche Rechberger/Kodek, ZPO Paragraph 502, Rz 5; RIS-Justiz RS0043253 ua).

Anmerkung

E53605 08A01029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00102.99D.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0080OB00102_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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