Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard S*****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** KG, ***** vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 48,446.685,-- sA, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. März 1998, GZ 3 R 184/97v-106, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 9. Jänner 1997, GZ 3 Cg 153/93f-98, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. September 1997, GZ 3 Cg 153/93f-103, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 27.705,23 (darin S 4.617,54 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 33.792,73 (darin S 5.632,12 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger war mit einem Geschäftsanteil von 39 % Komplementär der beklagten KG. Durch die am 25. 6. 1982 erfolgte Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen ist er aus dieser Gesellschaft ausgeschieden. Gegenstand des Unternehmens war im wesentlichen die Erzeugung und der Vertrieb alkoholfreier Getränke sowie der Vertrieb von Bier.
Gemäß § 16 Abs 2 des Gesellschaftsvertrags sollte das dem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Auseinandersetzungsguthaben so berechnet werden, daß in der zum Auseinandersetzungsstichtag aufzustellenden Bilanz die allfälligen stillen Reserven im Anlage- und Umlaufvermögen aufzulösen sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Gesellschaftsvertrags sollte das dem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Auseinandersetzungsguthaben so berechnet werden, daß in der zum Auseinandersetzungsstichtag aufzustellenden Bilanz die allfälligen stillen Reserven im Anlage- und Umlaufvermögen aufzulösen sind.
Gestützt auf diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrags sowie die in den Abs 4 und 5 enthaltenen Fälligkeits-, Zinsen- und Wertsicherungsklauseln begehrte der damals klagslegitimierte Masseverwalter - die Forderung wurde zwischenzeitig mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 15. 4. 1998 gemäß § 119 Abs 5 KO dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen - mit seiner am 25. 3. 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage unter Anerkennung einer Gegenforderung von rund S 2,162.000 zunächst ein Abfindungsguthaben von S 37,190.000 zuzüglich eines für das Jahr 1982 begehrten "Vorausgewinnes" von S 1,100.000, insgesamt daher S 38.290.000 sA.Gestützt auf diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrags sowie die in den Absatz 4 und 5 enthaltenen Fälligkeits-, Zinsen- und Wertsicherungsklauseln begehrte der damals klagslegitimierte Masseverwalter - die Forderung wurde zwischenzeitig mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 15. 4. 1998 gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen - mit seiner am 25. 3. 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage unter Anerkennung einer Gegenforderung von rund S 2,162.000 zunächst ein Abfindungsguthaben von S 37,190.000 zuzüglich eines für das Jahr 1982 begehrten "Vorausgewinnes" von S 1,100.000, insgesamt daher S 38.290.000 sA.
Die Forderung schlüsselte der Kläger in folgende Positionen auf:
a) Grund und Boden S 49,255.000,--
b) Maschinen und maschinelle Anlagen S 284.903,84
c) Gebinde S 28,000.000,--
d) Wertpapiere S 98.045,--
e) Lizenz S 25,000.000,--
f) Abfertigungsvorsorge S 4,445.086,--.
Der Unternehmenswert betrage daher S 88,000.000,--,
wovon dem Anteil des Klägers von 39 % S 34,320.000,--
entsprechen. Abzüglich der anerkannten
Gegenforderung von S 2,162.637,22
ergebe sich ein gerundeter Betrag von S 32,157.000,--,
welcher Betrag wertgesichert zustehe und
aufgrund der Indexsprünge im Dezember 1982
und September 1987 derzeit S 37,190.000,--
betrage.
Dieses Begehren wurde von der beklagten Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach bestritten, wobei sie neben der Bestreitung der einzelnen Bilanzpositionen und der vom Kläger behaupteten stillen Reserven vor allem einwandte, der Kläger sei aus der Gesellschaft nicht ausgeschieden, sondern infolge Konkurseröffnung über sein Vermögen als ausgeschlossener Gesellschafter zu behandeln. Dementsprechend seien in die Auseinandersetzungsbilanz die Buchwerte ohne stille Reserven aufzunehmen. Weiters wandte die Beklagte mehrere Gegenforderungen ein.
Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger S 37.190.000 samt gestaffelten Zinsen zu, wies das Mehrbegehren von S 1,100.000 (Vorausgewinn) und einen Teil des Zinsenbegehrens sowie die Einrede eines Großteils der Gegenforderungen ab und erkannte eine Gegenforderung von S 300.000 als nicht zu Recht bestehend.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht bestätigte mit rechtskräftigem Zwischen- und Teilurteil die Abweisung des Klagsbetrages von S 1,100.000, die teilweise Abweisung des Zinsenbegehrens sowie die erstgerichtliche Entscheidung über die Gegenforderungen. Im übrigen erkannte das Berufungsgericht die Klagsforderung als dem Grunde nach zu Recht bestehend, hob das Ersturteil aber zur neuerlichen Feststellung der Höhe nach Verfahrensergänzung auf. Im Rahmen dieses Aufhebungsbeschlusses überband das Berufungsgericht die Rechtsansicht, daß der Kläger aufgrund der Konkurseröffnung über sein Vermögen wie ein ausgeschiedener Gesellschafter zu behandeln und das Auseinandersetzungsguthaben daher unter Berücksichtigung der stillen Reserven zu berechnen sei. Das Gesellschaftsvermögen solle nach der Substanzwertmethode ermittelt werden, weil dies im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen sei. Dabei werde der Wiederbeschaffungswert des betriebsnotwendigen Vermögens sowie der Veräußerungswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zugrundezulegen sein. Als Bilanzstichtag sei der Tag der Konkurseröffnung zu wählen. Zinsen seien über die vertraglich vereinbarten 4 % bis zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % ab Klagszustellung zuzusprechen.
Im zweiten Rechtsgang dehnte der Kläger seine Forderung aufgrund der Ergebnisse der Sachverständigengutachten sowie wegen zwischenzeitig eingetretener Indexsprünge auf S 63,635.295,62 samt stufenweise berechneter Zinsen und Zinseszinsen aus. Das Erstgericht ließ diese Klagsausdehnung (unbekämpft) nur bezüglich der durch die Schwellwertüberschreitung Juli 1996 ausgelösten Werterhöhung der Klagsforderung auf S 48,446.685 zu und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger diesen Betrag samt Zinsen und Kosten zu bezahlen.
Das Erstgericht ging dabei von der Aktivierung folgender stiller Reserven aus:
a) Grund und Boden S 11,467.568,--
b) Maschinen und maschinelle Anlagen
sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung
einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter
S 6,606.966,28
c) Gebinde am H S 7,000.000,--
d) Auflösung des Passivpostens
Flaschen- und Kistenpfandverbindlichkeiten S 17,776.344,50
e) Wertpapiere S 97.527,50
f) Lizenzen S 40,000.000,--
g) Abfertigungsvorsorge (stille Last) - S 1,666.908,--
h) abgeschriebene Forderung gegen den
Kläger S 4,425.821,64.
Zuzüglich des Buchwerts des Reinvermögens von S 2,103.000,-- errechnete das Erstgericht einen Gesamtwert von S 92,236.141,56 und davon ausgehend ein Abfindungsguthaben des Klägers (39 %) von S 35,972.095,20. Ohne auf die vom Kläger selbst anerkannte Gegenforderung von S 2,16 Mio noch ausdrücklich einzugehen, sah das Erstgericht diesen Anspruch jedenfalls durch das Klagebegehren als gedeckt an (Ausgangspunkt für den durch die Indexsprünge auf S 48,446.685 aufgewerteten Klagsbetrag war ein behaupteter Anspruch von S 32,157.000).
Das Erstgericht ging dabei (soweit im Revisionsverfahren noch strittig) zur Position "Grund und Boden" von einem Verkehrswert der beiden Betriebsliegenschaften von zusammen S 32,400.000 aus, von welchen es die Buchwerte der Liegenschaften von S 20,932.432 abzog. Hinsichtlich der Position "Gebinde" stellte das Erstgericht fest, daß die (historischen) Gesamt-Anschaffungskosten der zum 31. 12. 1982 vorhandenen Gebinde S 52,793.164,98 betragen haben. Zur Aufrechterhaltung des Umsatzes (Abfüllung und Vertrieb) seien zum 25. 6. 1982 Gebinde im Wert von S 32,500.000 im Umlauf gewesen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß in der zum Stichtag 25. 6. 1982 zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz stille Reserven im Anlage- und Umlaufvermögen aufzulösen seien. Der Firmenwert (good will) sei laut Gesellschaftsvertrag nicht zu aktivieren. Es seien die Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Was die Gebinde betreffe, sei darauf zu verweisen, daß diesen bei Abfüllbetrieben besondere wirtschaftliche Bedeutung zukomme, die in der Bilanz kaum Niederschlag finde. Von den verschiedenen denkbaren Berechnungsmethoden erachte das Gericht die Bewertung der Gebinde "am Hof" sowie die Auflösung des Passivpostens "Pfandverbindlichkeit" als eine beiden Seiten gerecht werdende Berechnungsmethode. Weil es sich bei den Pfandverbindlichkeiten nur um einen Indikator zur Annäherung an die tatsächlichen Werte handle, berufe sich das Gericht ausdrücklich auf § 273 ZPO. Der diesen Forderungen gegenüberstehende aktive Rechnungsabgrenzungsposten habe unberücksichtigt zu bleiben, weil er keine Korrektur zu tatsächlichen Werten und Stückzahlen darstelle.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß in der zum Stichtag 25. 6. 1982 zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz stille Reserven im Anlage- und Umlaufvermögen aufzulösen seien. Der Firmenwert (good will) sei laut Gesellschaftsvertrag nicht zu aktivieren. Es seien die Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Was die Gebinde betreffe, sei darauf zu verweisen, daß diesen bei Abfüllbetrieben besondere wirtschaftliche Bedeutung zukomme, die in der Bilanz kaum Niederschlag finde. Von den verschiedenen denkbaren Berechnungsmethoden erachte das Gericht die Bewertung der Gebinde "am Hof" sowie die Auflösung des Passivpostens "Pfandverbindlichkeit" als eine beiden Seiten gerecht werdende Berechnungsmethode. Weil es sich bei den Pfandverbindlichkeiten nur um einen Indikator zur Annäherung an die tatsächlichen Werte handle, berufe sich das Gericht ausdrücklich auf Paragraph 273, ZPO. Der diesen Forderungen gegenüberstehende aktive Rechnungsabgrenzungsposten habe unberücksichtigt zu bleiben, weil er keine Korrektur zu tatsächlichen Werten und Stückzahlen darstelle.
Dieses Urteil bekämpfte die Beklagte mit Berufung, wobei sie sich neben der Geltendmachung eines dem Erstgericht unterlaufenen Additionsfehlers lediglich gegen die ungekürzte Aktivierung des bisherigen Passivpostens "Pfandverbindlichkeiten für Gebinde" und die Aktivierung der gegen den Kläger bestehenden als uneinbringlich abgeschriebenen Forderung von rund S 4,4 Mio wandte. Der Kläger erstattete Berufungsbeantwortung, in welcher er unter anderem ausdrücklich zur Position "Grund und Boden" bemängelte, daß das Erstgericht bei Feststellung der darauf entfallenden stillen Reserven vom Verkehrswert anstelle des bei betriebsnotwendigen Liegenschaften einzusetzenden zweifelsohne höheren Wiederbeschaffungswertes ausgegangen sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger S 45,602.157,12 zuzüglich gestaffelter Zinsen zu bezahlen und daß es das auf weitere Zahlung von S 2,844.528 sA gerichtete Mehrbegehren abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen korrigierte es vorerst den vermutlich auf die doppelte Berücksichtigung der in der Abschichtungsbilanz aktivierten Forderung gegen den Kläger zurückzuführenden Additionsfehler. Zu der in der Bilanz der Beklagten mangels Einbringlichkeit abgeschriebenen Forderung gegen den Kläger führte es aus, daß angesichts einer Forderungssumme von S 19,5 Mio im Konkurs über das Vermögen des Klägers das eingeklagte Abfindungsguthaben, dessen Zuspruch die Beklagte im Umfang von S 40 Mio nicht mehr bekämpfe, zu einer vollständigen Befriedigung aller Gläubiger, somit auch der Beklagten, führe. Da aber gemäß § 40 Abs 3 HGB aF Forderungen nur so weit abgeschrieben werden dürfen, als ihr Rechtsgrund oder ihre Einbringlichkeit zweifelhaft sei, wäre es angesichts des außer Streit gestellten Forderungsvolumens im Konkurs über das Vermögen des Klägers Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Einbringlichkeit trotzdem nicht gegeben gewesen sei. Die Abweisung des Konkursantrages gegen den Kläger mangels kostendeckenden Vermögens im Jahr 1981 habe in diesem Zusammenhang keine Relevanz, weil für die fiktive Auseinandersetzungsbilanz auf den Zeitpunkt 25. 6. 1982 abzustellen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger Anspruch auf das nunmehr festgestellte Auseinandersetzungsguthaben gehabt, sodaß auch von da an die gegen ihn bestehende Forderung als einbringlich zu betrachten sei. Hinsichtlich der Position "Gebinde" habe das Erstgericht zwar den Wert der in Umlauf befindlichen Gebinde mit S 32,5 Mio per 25. 6. 1982 festgestellt, jedoch in der Folge diesen Wert seinen Berechnungen nicht zugrundegelegt. Die von der Beklagten für den Getränkevertrieb benötigten Gebinde hätten sich, soweit sie nicht am Hof lagerten, in einem durch ein Pfandgeldsystem ausgelösten Kundenkreislauf befunden. Es handle sich dabei nicht um ein echtes Pfandsystem, sondern um eine vom Vertreiber eingegangene Rückkaufsverpflichtung von Mehrweggebinden gleicher Art zu einem vorbestimmten Kaufpreis (Pfandgeld). Sowohl die am Hof befindlichen als auch die ausgelieferten Mehrweggebinde gehörten fraglos zum betriebsnotwendigen Umlaufvermögen, weil das Unternehmen davon ausgehe, einen Großteil seines Vertriebsumsatzes nicht mit neu zu kaufenden, sondern mit rücklaufenden Gebinden bestreiten zu können. Trotzdem fänden die Gebinde, welche als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden können, in der Bilanz keinen Niederschlag als Aktivum, sondern werde die Passivpost "Pfandverbindlichkeiten" gebildet, welcher als Aktivum nur die - wesentlich geringere - Position "aktive Wertberichtigung" für nicht oder beschädigt rücklangende Flaschen in der Größenordnung von rund 4 % jährlich gegenüberstehe. Zu beachten bleibe, daß die Beklagte nicht nur selbst gefüllte Gebinde, sondern auch reine Handelsware wie Bier und Mineralwasser vertreibe. Die Position "Pfandverbindlichkeiten" umfasse nicht nur die Rückkaufspreise für die der Beklagten gehörenden Gebinde, sondern auch die der Fremdgebinde. In Größe des Einsatzes für die Fremdgebinde bilde die Beklagte die Aktivpost "Pfandforderungen", welche im Jahre 1982 S 5,397.601 betragen habe. Die diesen Gebinden entsprechenden Verbindlichkeiten seien lediglich Durchlaufposten, weshalb vorerst die Position "Pfandverbindlichkeiten" um die Position "Pfandforderungen" zu vermindern sei, wenn man sie als Indikator für den Wert der für die Beklagte notwendigem Gebinde ansehen wollte. Anders verhalte es sich bei der Position "aktive Wertberichtigung", welche lediglich eine rein steuerliche Bewertung darstelle, die in keinem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Realität stehe. Beide Parteien haben im Verfahren übereinstimmend vorgebracht, daß der Wert der in Umlauf befindlichen Gebinde nicht mit dem Pfandeinsatz gleichgesetzt werden dürfe. Wie das Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen habe, sei auf den tatsächlichen Gebindewert abzustellen. Dieser betrage nach dem Sachverständigengutachten S 32,5 Mio und stelle zur Gänze eine stille Reserve dar. Bei der anzuwendenden Substanzwertmethode seien allerdings vom festgestellten Gesellschaftsvermögen die Schulden abzuziehen. "Pfandverbindlichkeiten" seien echte Unternehmensschulden, die den Wert der stillen Reserve minderten. Es sei daher vom Gebindewert jener Teil der Pfandverbindlichkeiten von S 12,378.743,50 in Abzug zu bringen, der auf die eigenen Gebinde entfalle. Die stille Reserve aus dem Titel "Gebinde" betrage daher S 20,121.256,50. Unter Bedachtnahme auf den dem Erstgericht unterlaufenen Additionsfehler ergebe sich eine Summe von Buchwert und stillen Reserven von S 83,155.231,92, sodaß sich das Abfindungsguthaben des Klägers auf S 32,430.540,44 belaufe. Unter Abzug der vom Kläger anerkannten Gegenforderung verringere sich der Kapitalsbetrag auf S 30,267.903,22. Unter Berücksichtigung der Wertsicherung bis einschließlich Juli 1996 ergebe sich ein aufgewerteter Betrag von S 45,602.157,12 sA. Zu den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbeantwortung zur Position "Grund und Boden" sei festzuhalten, daß infolge Teilrechtskraft eine Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens zu diesem Punkt nicht mehr in Frage komme.Das Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger S 45,602.157,12 zuzüglich gestaffelter Zinsen zu bezahlen und daß es das auf weitere Zahlung von S 2,844.528 sA gerichtete Mehrbegehren abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen korrigierte es vorerst den vermutlich auf die doppelte Berücksichtigung der in der Abschichtungsbilanz aktivierten Forderung gegen den Kläger zurückzuführenden Additionsfehler. Zu der in der Bilanz der Beklagten mangels Einbringlichkeit abgeschriebenen Forderung gegen den Kläger führte es aus, daß angesichts einer Forderungssumme von S 19,5 Mio im Konkurs über das Vermögen des Klägers das eingeklagte Abfindungsguthaben, dessen Zuspruch die Beklagte im Umfang von S 40 Mio nicht mehr bekämpfe, zu einer vollständigen Befriedigung aller Gläubiger, somit auch der Beklagten, führe. Da aber gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HGB aF Forderungen nur so weit abgeschrieben werden dürfen, als ihr Rechtsgrund oder ihre Einbringlichkeit zweifelhaft sei, wäre es angesichts des außer Streit gestellten Forderungsvolumens im Konkurs über das Vermögen des Klägers Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Einbringlichkeit trotzdem nicht gegeben gewesen sei. Die Abweisung des Konkursantrages gegen den Kläger mangels kostendeckenden Vermögens im Jahr 1981 habe in diesem Zusammenhang keine Relevanz, weil für die fiktive Auseinandersetzungsbilanz auf den Zeitpunkt 25. 6. 1982 abzustellen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger Anspruch auf das nunmehr festgestellte Auseinandersetzungsguthaben gehabt, sodaß auch von da an die gegen ihn bestehende Forderung als einbringlich zu betrachten sei. Hinsichtlich der Position "Gebinde" habe das Erstgericht zwar den Wert der in Umlauf befindlichen Gebinde mit S 32,5 Mio per 25. 6. 1982 festgestellt, jedoch in der Folge diesen Wert seinen Berechnungen nicht zugrundegelegt. Die von der Beklagten für den Getränkevertrieb benötigten Gebinde hätten sich, soweit sie nicht am Hof lagerten, in einem durch ein Pfandgeldsystem ausgelösten Kundenkreislauf befunden. Es handle sich dabei nicht um ein echtes Pfandsystem, sondern um eine vom Vertreiber eingegangene Rückkaufsverpflichtung von Mehrweggebinden gleicher Art zu einem vorbestimmten Kaufpreis (Pfandgeld). Sowohl die am Hof befindlichen als auch die ausgelieferten Mehrweggebinde gehörten fraglos zum betriebsnotwendigen Umlaufvermögen, weil das Unternehmen davon ausgehe, einen Großteil seines Vertriebsumsatzes nicht mit neu zu kaufenden, sondern mit rücklaufenden Gebinden bestreiten zu können. Trotzdem fänden die Gebinde, welche als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden können, in der Bilanz keinen Niederschlag als Aktivum, sondern werde die Passivpost "Pfandverbindlichkeiten" gebildet, welcher als Aktivum nur die - wesentlich geringere - Position "aktive Wertberichtigung" für nicht oder beschädigt rücklangende Flaschen in der Größenordnung von rund 4 % jährlich gegenüberstehe. Zu beachten bleibe, daß die Beklagte nicht nur selbst gefüllte Gebinde, sondern auch reine Handelsware wie Bier und Mineralwasser vertreibe. Die Position "Pfandverbindlichkeiten" umfasse nicht nur die Rückkaufspreise für die der Beklagten gehörenden Gebinde, sondern auch die der Fremdgebinde. In Größe des Einsatzes für die Fremdgebinde bilde die Beklagte die Aktivpost "Pfandforderungen", welche im Jahre 1982 S 5,397.601 betragen habe. Die diesen Gebinden entsprechenden Verbindlichkeiten seien lediglich Durchlaufposten, weshalb vorerst die Position "Pfandverbindlichkeiten" um die Position "Pfandforderungen" zu vermindern sei, wenn man sie als Indikator für den Wert der für die Beklagte notwendigem Gebinde ansehen wollte. Anders verhalte es sich bei der Position "aktive Wertberichtigung", welche lediglich eine rein steuerliche Bewertung darstelle, die in keinem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Realität stehe. Beide Parteien haben im Verfahren übereinstimmend vorgebracht, daß der Wert der in Umlauf befindlichen Gebinde nicht mit dem Pfandeinsatz gleichgesetzt werden dürfe. Wie das Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen habe, sei auf den tatsächlichen Gebindewert abzustellen. Dieser betrage nach dem Sachverständigengutachten S 32,5 Mio und stelle zur Gänze eine stille Reserve dar. Bei der anzuwendenden Substanzwertmethode seien allerdings vom festgestellten Gesellschaftsvermögen die Schulden abzuziehen. "Pfandverbindlichkeiten" seien echte Unternehmensschulden, die den Wert der stillen Reserve minderten. Es sei daher vom Gebindewert jener Teil der Pfandverbindlichkeiten von S 12,378.743,50 in Abzug zu bringen, der auf die eigenen Gebinde entfalle. Die stille Reserve aus dem Titel "Gebinde" betrage daher S 20,121.256,50. Unter Bedachtnahme auf den dem Erstgericht unterlaufenen Additionsfehler ergebe sich eine Summe von Buchwert und stillen Reserven von S 83,155.231,92, sodaß sich das Abfindungsguthaben des Klägers auf S 32,430.540,44 belaufe. Unter Abzug der vom Kläger anerkannten Gegenforderung verringere sich der Kapitalsbetrag auf S 30,267.903,22. Unter Berücksichtigung der Wertsicherung bis einschließlich Juli 1996 ergebe sich ein aufgewerteter Betrag von S 45,602.157,12 sA. Zu den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbeantwortung zur Position "Grund und Boden" sei festzuhalten, daß infolge Teilrechtskraft eine Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens zu diesem Punkt nicht mehr in Frage komme.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobenen Revisionen beider Parteien sind mangels Relevierung einer Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität unzulässig.Die dagegen erhobenen Revisionen beider Parteien sind mangels Relevierung einer Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Qualität unzulässig.
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger führt zur Position "Gebinde" im wesentlichen aus, daß das Berufungsgericht vom Gebindewert zu Unrecht die auf die eigenen Gebinde entfallenden "Pfandverbindlichkeiten" abgezogen habe. Diesen Verbindlichkeiten stehe nämlich die Einnahme des Pfandgeldes durch die Beklagte gegenüber, die nicht als Aktivum verbucht worden sei. Es müsse daher auch die korrespondierende Herausgabepflicht erfolgsneutral gesehen werden.
Diese Revisionsausführungen beziehen sich ausschließlich auf die
Frage der Bewertung von Betriebsvermögen, wofür eine rechtlich
vorgeschriebene Methode nicht besteht. Die Ermittlung der richtigen
Methode ist vornehmlich ein Problem der Betriebswirtschaftslehre,
wobei das Bewertungsergebnis vom Gericht insoweit frei zu würdigen
ist, als das gewählte System der gestellten Aufgabe adäquat zu sein
hat (SZ 53/172; SZ 55/56; 1 Ob 690/88 ua). Die vom Revisionswerber
als zulässigkeitsbegründend herausgestellte Frage, wie stille
Reserven von steuerrechtlich voll abgeschriebenen Mehrwegpackungen zu
bewerten seien, kann daher die Leitfunktion des Obersten Gerichtshofs
nur insoweit ansprechen, als eine grundsätzlich inadäquate Methode
angewandt wurde oder im Einzelfall eine dem Rechtsbereich
zuzuordnende unrichtige Beurteilung vorliegt. Eines Eingehens auf die
durchaus kontrovers behandelte Rechtsnatur des "Flaschenpfandes" (vgl
Zankl, Zur Rechtsnatur des "Flaschenpfandes", JBl 1986, 493) und der
dazu im deutschen Rechtsbereich zumindest teilweise, jedoch mit
gewichtigen Argumenten, vertretenen Ansicht, es handle sich im
Verhältnis zwischen Abfüller und Einzelhändler um ein
Flaschendarlehen (vgl § 984 ABGB), wobei der Rückgabeanspruch durch
zusätzlich bezahltes Geld gesichert werden soll (BGH NJW 1956, 298;
Dürkes, BB 1956, 25; Wiegand in Staudinger KommzBGB13 § 1204 Rz 59;
Damrau in MünchKomm3 § 1204 Rz 8; ablehnend: Thiele,
Transportrechtliche Probleme beim Palettentausch, RdW 1998, 390) muß
als hier nicht entscheidungswesentlich nicht weiter eingegangen
werden. Nur der Vollständigkeit halber sei zu der im Verfahren im
Grundsatze nicht strittigen Frage der Zugehörigkeit der bei Kunden
befindlichen Flaschen zum Betriebsvermögen darauf hingewiesen, daß
der sowohl bei der Annahme eines Darlehens als auch eines Verkaufs
mit Rückverkaufsverpflichtung eintretende Eigentumsverlust dem nicht
entgegensteht, weil - wie auch im Verfahren mehrfach hervorgehoben
wurde - jedenfalls mit einer sehr hohen Rücklaufquote zu rechnen ist
(vgl die illustrativen Ausführungen des Generalanwalts in der
Rechtssache C 302/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen Königreich Dänemark [EuGHSlg 1988, 4607]) und im hier zu
beurteilenden Verhältnis zum Einzelhändler, der dem Abfüller auch hinsichtlich der abgenommenen Warenmenge bekannt ist, jedenfalls ein Rückforderungsrecht besteht (vgl BGH aaO).beurteilenden Verhältnis zum Einzelhändler, der dem Abfüller auch hinsichtlich der abgenommenen Warenmenge bekannt ist, jedenfalls ein Rückforderungsrecht besteht vergleiche BGH aaO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 84/77 (ÖStZB
1979, 23) ausgeführt, daß der Steuerpflichtige, der den Einsatz für
Gebinde nicht auf dem Konto "Warenerlöse" bucht, in seiner Bilanz die Verpflichtung zu berücksichtigen habe, daß er bei Rückgabe von Flaschen durch die Abnehmer das erhaltene Flaschengeld zurückzahlen müsse. Die "Flaschenpfandverbindlichkeiten", die einer Rückstellung ähneln, dürften aber nur in jener Höhe ausgewiesen werden, in der die Rückzahlung des erhaltenen Flaschenpfands tatsächlich drohe. Damit ist vorerst klargestellt, daß der entsprechenden Bilanzposition tatsächliche Verbindlichkeiten zugrundeliegen. Hinsichtlich der Position "aktive Wertberichtigung" räumt der Revisionswerber selbst ein, daß sie für die Beurteilung der Höhe der stillen Reserve ohne Bedeutung ist. Es ist zutreffend, daß diesen Verbindlichkeiten eine zum früheren Zeitpunkt, nämlich anläßlich der Auslieferung der Flaschen, erfolgte Einnahme gleicher Höhe gegenübersteht. Allerdings hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet, diese Einnahmen seien etwa als Sondervermögen thesauriert worden, um sodann zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verwendet zu werden. Derartiges ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen und wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht wohl in hohem Maße unüblich. Vielmehr standen die eingenommenen Gelder, vergleichbar dem Eigenkapital, dem Unternehmen für Investitionen zur Verfügung und kamen damit im Ergebnis auch dem Kläger, sei es in Form von Gewinnausschüttungen, sei es im Rahmen der Errechnung des Abschichtungsguthabens, zugute. Es hieße diese Einnahmen zugunsten des Klägers doppelt berücksichtigen, wollte man ihm nun den Gebindewert ungekürzt zukommen lassen. Dem Urteil des Berufungsgerichtes haftet daher in diesem Punkt kein der Einzelfallgerechtigkeit widerstreitender Denkfehler an. Die Zweckmäßigkeit der zur Ermittlung des Gebindewertes angewandten Methode wird vom Revisionswerber nicht bestritten.
Dem Gericht zweiter Instanz kann allerdings darin nicht beigepflichtet werden, daß auf das Vorbringen des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung zur Position "Grund und Boden" infolge Teilrechtskraft nicht einzugehen wäre. Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht (SZ 53/66; 3 Ob 370/97a ua). Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters stellt eine Globalsumme dar, für deren Ermittlung die einzelnen Bilanzpositionen lediglich als Berechnungsgrundlage dienen. Der in erster Instanz zur Gänze obsiegende Kläger konnte daher die nur aus den Entscheidungsgründen ersichtliche Höhe der einzelnen zur Berechnung herangezogenen Positionen gar nicht mit selbständigem Rechtsmittel bekämpfen, sondern war auf entsprechendes Vorbringen in der Berufungsbeantwortung verwiesen (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 468 Rz 5). Dieser Mangel des Berufungsverfahrens hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Revisionswerbers ausgewirkt, wie folgende Überlegung ergibt:Dem Gericht zweiter Instanz kann allerdings darin nicht beigepflichtet werden, daß auf das Vorbringen des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung zur Position "Grund und Boden" infolge Teilrechtskraft nicht einzugehen wäre. Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht (SZ 53/66; 3 Ob 370/97a ua). Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters stellt eine Globalsumme dar, für deren Ermittlung die einzelnen Bilanzpositionen lediglich als Berechnungsgrundlage dienen. Der in erster Instanz zur Gänze obsiegende Kläger konnte daher die nur aus den Entscheidungsgründen ersichtliche Höhe der einzelnen zur Berechnung herangezogenen Positionen gar nicht mit selbständigem Rechtsmittel bekämpfen, sondern war auf entsprechendes Vorbringen in der Berufungsbeantwortung verwiesen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 468, Rz 5). Dieser Mangel des Berufungsverfahrens hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Revisionswerbers ausgewirkt, wie folgende Überlegung ergibt:
Der Kläger verweist zur Begründung seiner Ansicht, daß der Ermittlung
der stillen Reserven in Ansehung der Position "Grund und Boden" nicht
der Verkaufswert, sondern der vermeintlich höhere
Wiederbeschaffungswert zugrundezulegen wäre, auf den Artikel von
Elsner, "Untergrenzen der Unternehmensbewertung", ecolex 1996, 920,
wo sich der nicht weiter begründete Satz findet, betriebsnotwendige
Liegenschaften seien zum Wiederbeschaffungswert, nicht
betriebsnotwendige Liegenschaften zum Verkaufswert zu bewerten. Damit
bezieht sich der Autor offenkundig auf die Ausführungen
Loitlsbergers, "Substanzwertabfindung und negativer
Firmenwertabschlag", in GesRZ 1979, 146, hier: 147, wonach diejenigen
körperlichen (= Grundstücke, Gebäude, Maschinen usw) und
unkörperlichen (= immateriellen) Wirtschaftsgüter, die notwendig
sind, um den Betriebsprozeß in dem Umfang, den die gegebenen
ökonomischen Chancen zulassen, zu realisieren (= betriebsnotwendige
Wirtschaftsgüter), im Substanzwertverfahren aufzunehmen und mit ihrem
Zeitwert zu bewerten seien. Dabei werde unter Zeitwert der
Wiederbeschaffungswert gleich alter und gleich leistungsfähiger
Wirtschaftsgüter verstanden. Bei der Bewertung dieser
Wirtschaftsgüter sei daher so vorzugehen, daß vom
Wiederbeschaffungswert neuer Wirtschaftsgüter (=
Wiederbeschaffungsneuwert) entsprechende Abschläge für Alterung und
technische Überholung vorgenommen würden. Diese bereits
differenzierter dargestellte Ansicht geht offenkundig auf eine
Rechtsprechung des BGH zurück (wiedergegeben in Piltz, Die
Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 94 f), wonach die
Bewertung des unbeweglichen und des beweglichen Anlagevermögens nach
dem Zeitwert zu erfolgen habe. Darunter sei der
Wiederbeschaffungswert unter Abzug der entsprechenden Abschreibungen
zu verstehen. Der Wertersatz erschöpfe sich aber darin nicht. Der
Wert, den ein Gegenstand im Rahmen des fortzuführenden Betriebes
habe, bestimme sich auch nach dem Gesamtzusammenhang, in dem dieser
Gegenstand im Rahmen des lebenden Betriebes stehe. Diese Erwägungen
gälten auch für die Bewertung von Grundstücken und Baulichkeiten.
Grundstücke in einer betrieblich ungünstigen Lage und Baulichkeiten in einem betrieblich ungünstigen Zustand könnten nicht zu ihrem reinen Substanzwert Berücksichtigung finden, sondern es seien auch die wirtschaftlichen Nachteile ihrer Lage oder ihres Zustands für die Führung des Betriebs entsprechend zu beachten, die durchaus einen weiteren Abschlag rechtfertigten. Auch Lechner, "Die Unternehmenswertermittlung für Zwecke der Bestimmung von Auseinandersetzungsguthaben (Abschichtungsguthaben, Abfindungsguthaben)" in Egger/Lechner/Jud/Wünsch, "Unternehmensbewertung", betont, daß Zeitwerte Wiederbeschaffungsaltwerte seien, die auf jene Beträge zurückgehen, die im Zeitpunkt, für den die Bewertung stattfindet, aufgewendet werden müßten, und zwar unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer (Abschreibung) und diverser Abschläge (Überbestand, technische Entwertung, Qualitätsmangel). Diese Lehrmeinungen lassen sich mit dem in der österreichischen Rechtsprechung zu Fragen der Enteignungsentschädigung verankerten Grundsatz zusammenfassen, daß der Anspruch auf Ersatz der Wiederbeschaffungskosten nicht dahin zu verstehen sei, der Berechtigte müsse tatsächlich in der Lage sein, sich einen gleichwertigen Ersatzgegenstand zu beschaffen. Er solle vielmehr das volle fiktiv errechnete Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme erhalten (SZ 51/175; EvBl 1987/79; 1 Ob 148/97i). Entscheidend für die Höhe der Entschädigung sei die Art der Verwendungsmöglichkeit der betroffenen Sache im Zeitpunkt der Enteignung (RZ 1969, 107; SZ 51/175; 6 Ob 502/93). Es erweist sich somit, daß auch bei Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes von Liegenschaften die vom Sachverständigen insbesondere aus dem Titel der vorhandenen Bebauung vorgenommenen Abschläge grundsätzlich gerechtfertigt sind. Daß einzelne der vorgenommenen Abzüge aus anderen Gründen oder der Höhe nach unangemessen wären, hat der Revisionswerber weder in der Berufungsbeantwortung noch in seiner Revision bemängelt.
Zur Revision der Beklagten:
Insoweit die Revisionswerberin neuerlich die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens über den Wert der Gebinde anzweifelt, ist sie darauf zu verweisen, daß bereits das Berufungsgericht zu ihren Argumenten ausführlich Stellung genommen hat. Die Wertermittlung gehört grundsätzlich dem Tatsachenbereich an (SZ 52/185; SZ 60/269; 4 Ob 528/95 ua), weshalb diese Frage nun nicht neuerlich an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Mit Rechtsrüge könnten tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (SZ 64/147; 4 Ob 2010/96h ua). Einen derartigen Verstoß vermögen aber die Revisionsausführungen nicht darzustellen, zumal Artikel 7 Nr 15 Abs 3 letzter Satz 4. EVHGB ausdrücklich anordnet, daß der Wert des Gesellschaftsvermögens, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln sei. Es liegt daher auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vor, weil unter der vom Berufungsgericht gebrauchten Wendung "tatsächlicher Wert" unzweifelhaft nur der vom Sachverständigen aufgrund Schätzung ermittelte Wert zu verstehen ist.Insoweit die Revisionswerberin neuerlich die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens über den Wert der Gebinde anzweifelt, ist sie darauf zu verweisen, daß bereits das Berufungsgericht zu ihren Argumenten ausführlich Stellung genommen hat. Die Wertermittlung gehört grundsätzlich dem Tatsachenbereich an (SZ 52/185; SZ 60/269; 4 Ob 528/95 ua), weshalb diese Frage nun nicht neuerlich an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Mit Rechtsrüge könnten tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (SZ 64/147; 4 Ob 2010/96h ua). Einen derartigen Verstoß vermögen aber die Revisionsausführungen nicht darzustellen, zumal Artikel 7 Nr 15 Absatz 3, letzter Satz 4. EVHGB ausdrücklich anordnet, daß der Wert des Gesellschaftsvermögens, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln sei. Es liegt daher auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vor, weil unter der vom Berufungsgericht gebrauchten Wendung "tatsächlicher Wert" unzweifelhaft nur der vom Sachverständigen aufgrund Schätzung ermittelte Wert zu verstehen ist.
Wie bereits zur Revision des Klägers dargestellt, ist die vom Sachverständigen für die Ermittlung des Wertes des Gebindes gewählte Methode solange nicht zu beanstanden, als das gewählte System der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat ist. Dies ist hier der Fall, weil die der Revisionswerberin offenbar vorschwebende körperliche Besichtigung und Auflistung aller in Umlauf befindlichen Flaschen aus leicht nachvollziehbaren praktischen Erwägungen und unter Berücksichtigung des langen zeitlichen Abstandes nicht möglich ist. Die vom Sachverständigen aufgrund betrieblicher Daten unter eingehender Begründung ermittelten Werte durften daher den Feststellungen ohneweiteres zugrundegelegt werden. Ausgehend von einem Gebindewert von S 32,5 Mio erweisen sich aber die Ausführungen der Beklagten, wonach von den "Pfandverbindlichkeiten" nicht nur die Position "Pfandforderungen", sondern auch die Position "aktive Wertberichtigung" abzuziehen wäre, als nicht zielführend, weil in einem derartigen Fall die der Berechnung des Abschichtungsguthabens zugrundezulegende stille Reserve durch weitere Verminderung der Abzugspost "Pfandverbindlichkeiten" erhöht würde.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin erfolgte auch die Aktivierung der von der Beklagten abgeschriebenen Forderung gegen den Kläger in der Höhe von rund S 4,4 Mio zu Recht. Wie der erkennende Senat bereits in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 8 Ob 1567/95 ausgeführt hat, sind für die Berechnung des Abschichtungsguthabens alle Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihrem wahren Wert in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen. Die Abschichtungsbilanz ist keine Jahresbilanz, sondern eine Vermögensbilanz (HS 7150/39; EvBl 1971/149). Es sind dabei auch jene stillen Reserven zu aktivieren, denen keine Ansätze in der Bilanz zugeordnet werden können. Es kommt daher weder auf den Wissensstand der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch auf die Behandlung einer Forderung in der Buchhaltung an. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens (SZ 56/128; WBl 1987, 65; RdW 1991, 13 ua). Für diesen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob die - wenngleich als uneinbringlich ausgebuchte - Forderung werthaltig ist, was in Anbetracht des Verhältnisses der Summe aller Forderungen im Konkurs über das Vermögen des Klägers zur Höhe des Abschichtungsguthabens jedenfalls zu bejahen ist.
Da jede der Parteien auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rechtsmittels verwiesen hat, sind die Kosten der Revisionsbeantwortungen gemäß §§ 50, 41 ZPO zuzusprechen.Da jede der Parteien auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rechtsmittels verwiesen hat, sind die Kosten der Revisionsbeantwortungen gemäß Paragraphen 50,, 41 ZPO zuzusprechen.
Anmerkung
E53634 08A02478European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00247.98A.0415.000Dokumentnummer
JJT_19990415_OGH0002_0080OB00247_98A0000_000