TE OGH 1999/4/15 2Ob112/99f

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 25. August 1979 geborenen Simon Z***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Walter Z*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 1998, GZ 43 R 910/98m-138, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater des Pflegebefohlenen ist aufgrund eines Beschlusses vom 20. 7. 1995 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 6.700 verpflichtet. Er beantragte, seine Unterhaltsverpflichtung für die Monate September, Oktober und November 1996 auf S 3.050, S 3.350 und S 3.450 herabzusetzen.

Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung für September 1996 auf S 3.050 herab, das Unterhaltsherabsetzungsmehrbegehren für den Zeitraum vom 1. 10. 1996 bis 30. 11. 1996 wurde abgewiesen.

Der dagegen erhobene Rekurs des Vaters wurde wegen Verspätung zurückgewiesen und ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "Revisionsrekurs" des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.

Unter einem "Revisionsrekurs" ist jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes zu verstehen, auch der gegen einen Zurückweisungsbeschluß (RIS-Justiz RS 007169; EFSlg 67.427 = RZ 1992/30).

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (vgl 2 Ob 239/98f; 2 Ob 106/99y).Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist vergleiche 2 Ob 239/98f; 2 Ob 106/99y).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Das Erstgericht wird zweckmäßigerweise auch aufzuklären haben, warum der Beschluß des Rekursgerichtes dem Einschreiter zweimal zugestellt wurde und ob der erste Zustellvorschlag dem Gesetz entsprochen hat oder nicht, damit das Rekursgericht die Rechtzeitigkeit des Abänderungsantrages überprüfen kann.

Anmerkung

E53822 02A01129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00112.99F.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0020OB00112_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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