TE OGH 1999/4/15 8NdA1/99

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Firma W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 183.427,33 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, an Stelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger, der nach seinen Behauptungen nahezu ausschließlich für die beklagte Partei als Handelsvertreter tätig gewesen und deshalb in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden sei, begehrt mit der vorliegenden, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage S 183.427,33 sA, die ihm aus dem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei noch zustünden.

Die beklagte Partei, die ihren Sitz in Wien hat, beantragt die Überweisung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, weil der größere Teil der Zeugen in Wien wohnhaft sei und weitere Zeugen günstiger nach Wien als nach Graz anreisen könnten.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus; das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Wenn auch im allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger im Falle der Überweisung aus der Steiermark, wo er wohnhaft ist, nach Wien anreisen müßte.Wenn auch im allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger im Falle der Überweisung aus der Steiermark, wo er wohnhaft ist, nach Wien anreisen müßte.

Aus diesem Grund kann dem Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht Folge gegeben werden.

Anmerkung

E53610 08J00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008NDA00001.99.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_008NDA00001_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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