TE OGH 1999/4/15 8Ob262/98g

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache Peter T*****, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, infolge Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. August 1998, GZ 4 R 386/98h-22, womit infolge Rekurses der Gläubigerin B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juni 1998, GZ 51 S 29/98t-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Das Erstgericht eröffnete mit Beschluß vom 11. 5. 1998 (ON 7) das gegenständliche Schuldenregulierungsverfahren. Mit diesem Beschluß wurde festgestellt, daß das Verfahren als geringfügig anzusehen sei, die allgemeine Prüfungstagsatzung angeordnet und bekanntgegeben, daß bei dieser Tagsatzung über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen, insbesondere über die Anträge des Schuldners auf Annahme des Zahlungsplans und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens entschieden werde. In der Prüfungstagsatzung wurden vom Schuldner die von vier Gläubigern angemeldeten Forderungen im Gesamtbetrag von S 1,634.624,18 anerkannt. In der Tagsatzung war nur ein stimmberechtigter Gläubiger mit einer Forderung von S 86.871,48 anwesend, mit dessen Stimme der vom Schuldner vorgelegte Zahlungsplan angenommen wurde.

Mit Beschluß vom 25. 6. 1998 (ON 18) bestätigte das Erstgericht den zwischen dem Schuldner und dessen Gläubigern in der Prüfungstagsatzung abgeschlossenen Zahlungsplan, nach dessen Inhalt die Quote 15 %, zahlbar zu 10 % als Barquote innerhalb von 30 Tagen, die restlichen 5 % als Barquote innerhalb eines Jahres je ab Annahme des Zahlungsplanes zu betragen hatte.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs einer bei der Prüfungstagsatzung nicht erschienenen Gläubigerin mit einer Forderung von S 971.433,94 Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluß auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und daß der Rekurs zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz stellte dar, die Rekurswerberin habe die Bestätigung des Zahlungsplans nur angefochten, weil die vom Schuldner angebotene Quote zu gering sei. Mit dieser Argumentation könne die Bestätigung des Zahlungsplans allerdings nicht wirksam bekämpft werden. Es sei nicht Sache des Konkursgerichts, im Schuldenregulierungsverfahren bei der Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen auch die Angemessenheit der Quote zu prüfen. § 195 KO verweise nur auf die im § 153 KO aufgezählten Versagungsgründe, nicht aber auf jene die Angemessenheit betreffenden des § 154 KO. Obwohl sich das Rekursvorbringen somit nicht als zielführend erweise, habe das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei sei wahrzunehmen, daß an der Tagsatzung, in welcher der Zahlungsplan angenommen worden sei, nur einer von vier stimmberechtigten Gläubigern teilgenommen habe. Die Forderung dieses Gläubigers habe weniger als ein Viertel der Gesamtsumme der Konkursforderungen betragen. Gemäß § 92 Abs 1 KO sei für die Beschlußfähigkeit einer jeden nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen. Für die Abstimmung über die Annahme des Zahlungsplans habe es daher an der Beschlußfähigkeit gefehlt. Auf diesen Mangel hätte vom Erstgericht in der Tagsatzung eingegangen werden müssen, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, im Sinne des § 148a KO die Erstreckung der Tagsatzung zu beantragen und auf diese Weise zu versuchen, die Voraussetzungen für die Annahme des Zahlungsplans zu erreichen. Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte werde das Verfahren zu ergänzen sein.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs einer bei der Prüfungstagsatzung nicht erschienenen Gläubigerin mit einer Forderung von S 971.433,94 Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluß auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und daß der Rekurs zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz stellte dar, die Rekurswerberin habe die Bestätigung des Zahlungsplans nur angefochten, weil die vom Schuldner angebotene Quote zu gering sei. Mit dieser Argumentation könne die Bestätigung des Zahlungsplans allerdings nicht wirksam bekämpft werden. Es sei nicht Sache des Konkursgerichts, im Schuldenregulierungsverfahren bei der Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen auch die Angemessenheit der Quote zu prüfen. Paragraph 195, KO verweise nur auf die im Paragraph 153, KO aufgezählten Versagungsgründe, nicht aber auf jene die Angemessenheit betreffenden des Paragraph 154, KO. Obwohl sich das Rekursvorbringen somit nicht als zielführend erweise, habe das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei sei wahrzunehmen, daß an der Tagsatzung, in welcher der Zahlungsplan angenommen worden sei, nur einer von vier stimmberechtigten Gläubigern teilgenommen habe. Die Forderung dieses Gläubigers habe weniger als ein Viertel der Gesamtsumme der Konkursforderungen betragen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, KO sei für die Beschlußfähigkeit einer jeden nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen. Für die Abstimmung über die Annahme des Zahlungsplans habe es daher an der Beschlußfähigkeit gefehlt. Auf diesen Mangel hätte vom Erstgericht in der Tagsatzung eingegangen werden müssen, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, im Sinne des Paragraph 148 a, KO die Erstreckung der Tagsatzung zu beantragen und auf diese Weise zu versuchen, die Voraussetzungen für die Annahme des Zahlungsplans zu erreichen. Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte werde das Verfahren zu ergänzen sein.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Schuldners ist berechtigt.

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. 11. 1996, 8 Ob 2249/96k = ZIK 1997, 28, dargelegt hat, daß auch die zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zwangsausgleich bestimmte Tagsatzung eine Gläubigerversammlung darstelle, sodaß darauf die Vorschrift des § 92 Abs 1 KO über die Beschlußfähigkeit anzuwenden sei. Zufolge der Verweisung auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich im § 193 Abs 1 KO gelte diese Vorschrift auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Obwohl § 147 Abs 1 KO idF des IRÄG 1994 bei Ermittlung des Konsensquorums nur mehr die bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger berücksichtige, könne weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnommen werden, daß der Gesetzgeber nicht nur das für die Annahme des Zwangsausgleichs erforderliche Konsensquorum, sondern darüber hinaus auch noch das für die Beschlußfähigkeit erforderliche Präsenzquorum ändern habe wollen.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. 11. 1996, 8 Ob 2249/96k = ZIK 1997, 28, dargelegt hat, daß auch die zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zwangsausgleich bestimmte Tagsatzung eine Gläubigerversammlung darstelle, sodaß darauf die Vorschrift des Paragraph 92, Absatz eins, KO über die Beschlußfähigkeit anzuwenden sei. Zufolge der Verweisung auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich im Paragraph 193, Absatz eins, KO gelte diese Vorschrift auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Obwohl Paragraph 147, Absatz eins, KO in der Fassung des IRÄG 1994 bei Ermittlung des Konsensquorums nur mehr die bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger berücksichtige, könne weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnommen werden, daß der Gesetzgeber nicht nur das für die Annahme des Zwangsausgleichs erforderliche Konsensquorum, sondern darüber hinaus auch noch das für die Beschlußfähigkeit erforderliche Präsenzquorum ändern habe wollen.

Diese aufgrund der Bestimmungen des IRÄG 1994 ergangene Entscheidung wurde von Reckenzaun "Präsenzquorum bei Abstimmung im Schuldenregulierungsverfahren" in ZIK 1997, 5 zustimmend besprochen. Der Autor verwies allerdings gleichzeitig darauf, daß nach dem Ministerialentwurf für das IRÄG 1997 § 147 Abs 1 KO der Zusatz angefügt werden solle, daß § 92 Abs 1 KO nicht anzuwenden sei. Damit würden die Bestimmungen über die erforderlichen Präsensquoren in der Gläubigerversammlung für Abstimmungen über Zwangsausgleichs- bzw Zahlungsplanvorschläge ausgeschaltet. Dies wäre wegen der dadurch herbeigeführten wesentlichen Erleichterung für die praktische Abwicklung der Schuldenregulierungsverfahren zu begrüßen. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 - IRÄG 1997, BGBl I Nr 114/1997 - ist nach seinem Art XII Abs 6 unter anderem in seinem das Konkursverfahren betreffenden Teil auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Im hier zu beurteilenden Schuldenregulierungsverfahren bezieht sich daher der im § 193 Abs 1 KO enthaltene Verweis auf die bei Annahme des Zahlungsplans anzuwendenden Bestimmungen über den Zwangsausgleich bereits auf § 147 Abs 1 KO idF IRÄG 1997. Danach ist zur Annahme des Antrags erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens 3/4 der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs 1 KO ist nicht anzuwenden. Die Regierungsvorlage zum IRÄG 1997 (20. GP BlgNR 734, 50) führt dazu unter anderem aus, daß nunmehr bei der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zwangsausgleichsvorschlag eine "Mindestanwesenheit" von Gläubigern nicht mehr erforderlich ist. Besonders im Schuldenregulierungsverfahren habe die Voraussetzung der Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, für die Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung oftmals zum Scheitern des Zwangsausgleichs oder des Zahlungsplans geführt. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die zu anderer Gesetzeslage ergangene Entscheidung des erkennenden Senates ZIK 1997, 28 steht daher mit der nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht im Einklang, worauf der Revisionsrekurswerber zutreffend verweist. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen, daß durch das IRÄG 1997 auch § 170 KO über die Abweichungen vom ordentlichen Verfahren bei - hier gegebenem - geringfügigem Konkurse dahingehend novelliert wurde, daß als Z 1 der Satz eingefügt wurde "§ 92 Abs 1 ist nicht anzuwenden".Diese aufgrund der Bestimmungen des IRÄG 1994 ergangene Entscheidung wurde von Reckenzaun "Präsenzquorum bei Abstimmung im Schuldenregulierungsverfahren" in ZIK 1997, 5 zustimmend besprochen. Der Autor verwies allerdings gleichzeitig darauf, daß nach dem Ministerialentwurf für das IRÄG 1997 Paragraph 147, Absatz eins, KO der Zusatz angefügt werden solle, daß Paragraph 92, Absatz eins, KO nicht anzuwenden sei. Damit würden die Bestimmungen über die erforderlichen Präsensquoren in der Gläubigerversammlung für Abstimmungen über Zwangsausgleichs- bzw Zahlungsplanvorschläge ausgeschaltet. Dies wäre wegen der dadurch herbeigeführten wesentlichen Erleichterung für die praktische Abwicklung der Schuldenregulierungsverfahren zu begrüßen. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 - IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 1997, - ist nach seinem Art römisch XII Absatz 6, unter anderem in seinem das Konkursverfahren betreffenden Teil auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Im hier zu beurteilenden Schuldenregulierungsverfahren bezieht sich daher der im Paragraph 193, Absatz eins, KO enthaltene Verweis auf die bei Annahme des Zahlungsplans anzuwendenden Bestimmungen über den Zwangsausgleich bereits auf Paragraph 147, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997. Danach ist zur Annahme des Antrags erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens 3/4 der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. Paragraph 92, Absatz eins, KO ist nicht anzuwenden. Die Regierungsvorlage zum IRÄG 1997 (20. GP BlgNR 734, 50) führt dazu unter anderem aus, daß nunmehr bei der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zwangsausgleichsvorschlag eine "Mindestanwesenheit" von Gläubigern nicht mehr erforderlich ist. Besonders im Schuldenregulierungsverfahren habe die Voraussetzung der Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, für die Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung oftmals zum Scheitern des Zwangsausgleichs oder des Zahlungsplans geführt. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die zu anderer Gesetzeslage ergangene Entscheidung des erkennenden Senates ZIK 1997, 28 steht daher mit der nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht im Einklang, worauf der Revisionsrekurswerber zutreffend verweist. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen, daß durch das IRÄG 1997 auch Paragraph 170, KO über die Abweichungen vom ordentlichen Verfahren bei - hier gegebenem - geringfügigem Konkurse dahingehend novelliert wurde, daß als Ziffer eins, der Satz eingefügt wurde "§ 92 Absatz eins, ist nicht anzuwenden".

Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil - richtigerweise (§ 173 Abs 1 KO; 8 Ob 382/97b) - Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil - richtigerweise (Paragraph 173, Absatz eins, KO; 8 Ob 382/97b) - Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E53635 08A02628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00262.98G.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0080OB00262_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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