TE OGH 1999/4/15 12Os21/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karin K***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. November 1998, GZ 20r Vr 3319/95-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karin K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. November 1998, GZ 20r römisch fünf r 3319/95-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil wurde Karin K***** des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt. Demnach hat sie sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem sieMit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil wurde Karin K***** des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt. Demnach hat sie sich auf eine andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem sie

(1) im Zeitraum zwischen 27. November 1991 und 18. März 1992 in Wien wiederholt und weiters am 8. September 1993 und 28. Oktober 1993 an grundsätzlich regelmäßig an Donnerstagen im "Paulinenstüberl" veranstalteten Stammtischen mitwirkte, welche neben der Pflege des geselligen Besammenseins die Funktion hatten, Kontakte zwischen Interessenten, Sympathisanten und Teilnehmern an der VAPO (VAPO-Mitgliedern) herzustellen, wobei dort das politische Geschehen auch aus nationalsozialistischer Perspektive kommentiert und diskutiert wurde;

(2) im Zeitraum zwischen 7. Dezember 1991 und 16. März 1992 in Wien wiederholt an im "Hornbostelkeller" grundsätzlich regelmäßig an Montagen angesetzten Kameradschaftsabenden mitwirkte, "in deren Verlauf die männlichen Kameraden auch zum Exerzieren sowie zum Vortrag politischer Referate verhalten wurden und auch politische Diskussionen geführt wurden, in welchen auch der historische Nationalsozialismus, wie auch nationalsozialistische Weltanschauung und Programmatik in einseitiger und propagandistisch vorteilhafter Weise an die Zuhörer herangetragen wurden, um diese im Sinn der nationalsozialistischen Ideologie zu unterweisen, ihnen Diskussionsgrundlagen und Argumentationshilfen zu vermitteln, welche sie in die Lage versetzen sollten, als erfolgreiche Propagandisten des Nationalsozialismus aufzutreten, und welche den Zweck verfolgten, rassistisch motivierte Ausländerfeindlichkeit zu schüren, wie auch die Vortragenden und Diskutierenden zugleich rhetorisch zu schulen, bei welchen Treffen auch im Sinne der Zielsetzungen der VAPO zu unternehmende, aber auch bereits derartige abgelaufene Aktionen besprochen wurden";

(3) um den 20. April 1992 in Tresdorf bei Korneuburg an einer "Hitler-Geburtstagsfeier", zu welcher sich rund 30 Personen, bei denen es sich vielfach um Mitglieder der VAPO handelte, eingefunden hatten, mitwirkte, in deren Verlauf von einem maßgeblichen VAPO-Mitglied in einer Rede kurz auf den Anlaß (den sich jährenden Geburtstag Adolf Hitlers) eingegangen wurde, und zu welchem Anlaß auch der Stellvertreter des Bereichsleiters der VAPO eine politische Ansprache hielt;

(4) am 20. April 1993 in Tresdorf bei Korneuburg abermals in einer "Hitler-Geburtstagsfeier", zu der sich mehrere weitere VAPO-Mitglieder eingefunden hatten, mitwirkte, wo der Stellvertreter des Bereichsleiters der VAPO aus gegebenem Anlaß eine politische Rede hielt.

Die Geschworenen verneinten die anklagekonformen Hauptfragen 1 bis 4 in Richtung des Verbrechens nach § 3b erster Fall VG und bejahten die korrespondierenden Eventualfragen nach dem Verbrechen nach § 3g VG jeweils stimmeneinhellig.Die Geschworenen verneinten die anklagekonformen Hauptfragen 1 bis 4 in Richtung des Verbrechens nach Paragraph 3 b, erster Fall VG und bejahten die korrespondierenden Eventualfragen nach dem Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG jeweils stimmeneinhellig.

Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch und den zugrundeliegenden Wahrspruch mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8, 9 und 11 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verfehlt.Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch und den zugrundeliegenden Wahrspruch mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 11 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg festzuhalten ist zunächst, daß der die Angeklagte betreffende Wahr- und Schuldspruch einen komplexen Sachverhalt zum Gegenstand hat, dessen aus der Sicht des § 3g VG faßbare Relevanz aus einer kontextabhängigen Gesamtbetrachtung sämtlicher Komponenten folgt. Nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut und Sinngehalt des (entsprechend fragenkonformen) Wahr- und Schuldspruchs bestand die der Angeklagten zur Last gelegte Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn in wiederholten gezielten Zusammenkünften mit - in ihren politischen Intentionen nicht näher erörterungsbedüftigen - VAPO-Mitgliedern und diesen nahestehenden Sympathisanten durchwegs zum Zweck spezifisch einschlägiger Gesinnungspflege bis hin zu wiederholten, organisierten Gedächtnisinitiativen jeweils aus Anlaß des sich jährenden Geburtsdatums von Adolf Hitler. So und nicht anders stellt sich jenes Tatsachensubstrat dar, das - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Detaillierung des Verfahrensgegenstandes in der Anklagebegründung - als insgesamt eindeutige Klarstellung der von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Tathandlungen ("Mitwirkung") der Angeklagten zu verstehen ist.Vorweg festzuhalten ist zunächst, daß der die Angeklagte betreffende Wahr- und Schuldspruch einen komplexen Sachverhalt zum Gegenstand hat, dessen aus der Sicht des Paragraph 3 g, VG faßbare Relevanz aus einer kontextabhängigen Gesamtbetrachtung sämtlicher Komponenten folgt. Nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut und Sinngehalt des (entsprechend fragenkonformen) Wahr- und Schuldspruchs bestand die der Angeklagten zur Last gelegte Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn in wiederholten gezielten Zusammenkünften mit - in ihren politischen Intentionen nicht näher erörterungsbedüftigen - VAPO-Mitgliedern und diesen nahestehenden Sympathisanten durchwegs zum Zweck spezifisch einschlägiger Gesinnungspflege bis hin zu wiederholten, organisierten Gedächtnisinitiativen jeweils aus Anlaß des sich jährenden Geburtsdatums von Adolf Hitler. So und nicht anders stellt sich jenes Tatsachensubstrat dar, das - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Detaillierung des Verfahrensgegenstandes in der Anklagebegründung - als insgesamt eindeutige Klarstellung der von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Tathandlungen ("Mitwirkung") der Angeklagten zu verstehen ist.

Davon ausgehend wird aber die Beschwerde dem für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe durchwegs unabdingbaren Gebot jeweils umfassender Orientierung am aktenkundigen Rügegegenstand nicht gerecht, wenn sowohl gegen die Rechtsbelehrung (Z 8) als auch gegen den Wahrspruch (Z 9), sachlich weiters gegen die Fragestellung (Z 6) und letztlich auch gegen die subjektive Tatbeurteilung (Z 11 lit a) die Einwände einer (die Geschworenen beirrenden) objektiv wie subjektiv unzureichenden Tatindividualisierung bzw -konkretisierung erhoben werden. Kann doch bei dem - wie dargelegt gebotenen - Gesamtverständnis der hier jeweils in Anfechtung gezogenen Zusammenhänge davon nicht die Rede sein, daß Fragenfassung, Rechtsbelehrung bzw Wahr- und Schuldspruch mit der Anknüpfung an eine "Mitwirkung" der Angeklagten bloß auf eine belanglose Anwesenheit abstellten und solcherart jedewede nach § 3g VG relevante Akzentuierung vermissen ließen. Die Beschwerdeargumentation setzt sich nämlich darüber hinweg, daß der Anklagevorwurf einer wiederholt gezielten Beteiligung an entsprechend spezifisch ausgerichteten Zusammenkünften mit dem Nationalsozialismus sympathisierender Kreise (insbesondere VAPO-Mitgliedern) den Geschworenen inhaltlich unmißverständlich im Einklang mit den Bestimmungen über das Geschworenengerichtsverfahren zur Entscheidung präsentiert und von diesen in den Tatsachengrundlagen insgesamt auch ebenso determiniert beurteilt wurde. Dies gilt - dem die eindeutige Handlungstendenz vernachlässigenden Beschwerdestandpunkt zuwider - insbesondere auch für die subjektive Tatbestandsverwirklichung.Davon ausgehend wird aber die Beschwerde dem für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe durchwegs unabdingbaren Gebot jeweils umfassender Orientierung am aktenkundigen Rügegegenstand nicht gerecht, wenn sowohl gegen die Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) als auch gegen den Wahrspruch (Ziffer 9,), sachlich weiters gegen die Fragestellung (Ziffer 6,) und letztlich auch gegen die subjektive Tatbeurteilung (Ziffer 11, Litera a,) die Einwände einer (die Geschworenen beirrenden) objektiv wie subjektiv unzureichenden Tatindividualisierung bzw -konkretisierung erhoben werden. Kann doch bei dem - wie dargelegt gebotenen - Gesamtverständnis der hier jeweils in Anfechtung gezogenen Zusammenhänge davon nicht die Rede sein, daß Fragenfassung, Rechtsbelehrung bzw Wahr- und Schuldspruch mit der Anknüpfung an eine "Mitwirkung" der Angeklagten bloß auf eine belanglose Anwesenheit abstellten und solcherart jedewede nach Paragraph 3 g, VG relevante Akzentuierung vermissen ließen. Die Beschwerdeargumentation setzt sich nämlich darüber hinweg, daß der Anklagevorwurf einer wiederholt gezielten Beteiligung an entsprechend spezifisch ausgerichteten Zusammenkünften mit dem Nationalsozialismus sympathisierender Kreise (insbesondere VAPO-Mitgliedern) den Geschworenen inhaltlich unmißverständlich im Einklang mit den Bestimmungen über das Geschworenengerichtsverfahren zur Entscheidung präsentiert und von diesen in den Tatsachengrundlagen insgesamt auch ebenso determiniert beurteilt wurde. Dies gilt - dem die eindeutige Handlungstendenz vernachlässigenden Beschwerdestandpunkt zuwider - insbesondere auch für die subjektive Tatbestandsverwirklichung.

Die so gesehen zu keinem der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO).Die so gesehen zu keinem der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d,, 344 StPO).

Über die von der Angeklagten außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§§ 285i, 344 StPO).Über die von der Angeklagten außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53843 12D00219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00021.99.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0120OS00021_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten