TE OGH 1999/4/15 8Ob94/99b

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig R*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Josefine R*****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Februar 1999, GZ 21 R 483/98w-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Prozeßerklärung ist regelmäßig einzelfallbezogen und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 8 ObA 182/97s mwN; RZ 1994/45); eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, das im Sinne der Rechtsprechung zu den §§ 55 und 61 Abs 3 EheG vorgegangen ist (s JBl 1957, 18; JBl 1960, 75; zuletzt 1 Ob 1594/95; RIS-Justiz RS0057761), liegt nicht vor. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingegangen; sollte die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet sein, so wäre diese Zerrüttung allein durch den Kläger verschuldet worden, ist vielmehr deutlich zu entnehmen, daß die Beklagte für den Fall der Klagsstattgebung einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG begehrt.Die Auslegung einer Prozeßerklärung ist regelmäßig einzelfallbezogen und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche 8 ObA 182/97s mwN; RZ 1994/45); eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, das im Sinne der Rechtsprechung zu den Paragraphen 55 und 61 Absatz 3, EheG vorgegangen ist (s JBl 1957, 18; JBl 1960, 75; zuletzt 1 Ob 1594/95; RIS-Justiz RS0057761), liegt nicht vor. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingegangen; sollte die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet sein, so wäre diese Zerrüttung allein durch den Kläger verschuldet worden, ist vielmehr deutlich zu entnehmen, daß die Beklagte für den Fall der Klagsstattgebung einen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG begehrt.

Anmerkung

E53684 08A00949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00094.99B.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0080OB00094_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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