TE OGH 1999/4/15 12Os36/99 (12Os37/99)

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas G***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ U 108/98b des Bezirksgerichtes Jennersdorf, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil und den Beschluß jeweils des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 6. November 1998, GZ U 108/98b-4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas G***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ U 108/98b des Bezirksgerichtes Jennersdorf, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil und den Beschluß jeweils des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 6. November 1998, GZ U 108/98b-4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ U 108/98b des Bezirksgerichtes Jennersdorf verletzen das Gesetz

1. das Urteil vom 6. November 1998 (ON 4) dadurch, daß der Strafausspruch auch die im Verfahren zu AZ U 88/96 desselben Gerichtes zunächst vorbehaltene Strafe miterfaßt hat, obgleich ein diesbezüglicher Antrag der Staatsanwaltschaft nicht vorlag, in der Bestimmung des § 16 Abs 1 JGG;1. das Urteil vom 6. November 1998 (ON 4) dadurch, daß der Strafausspruch auch die im Verfahren zu AZ U 88/96 desselben Gerichtes zunächst vorbehaltene Strafe miterfaßt hat, obgleich ein diesbezüglicher Antrag der Staatsanwaltschaft nicht vorlag, in der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, JGG;

2. der gleichzeitig gefaßte Beschluß auf Verlängerung der im Verfahren U 88/96 dieses Gerichtes gewährten Probezeit auf fünf Jahre in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.2. der gleichzeitig gefaßte Beschluß auf Verlängerung der im Verfahren U 88/96 dieses Gerichtes gewährten Probezeit auf fünf Jahre in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.

Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch und der Beschluß auf Verlängerung der Probezeit werden (letzterer ersatzlos) aufgehoben; dem Bezirksgericht Jennersdorf wird aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 29. November 1996, GZ U 88/96-11, wurde Thomas G***** (geboren am 12. Februar 1979) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt; der Ausspruch über die Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 29. November 1996, GZ U 88/96-11, wurde Thomas G***** (geboren am 12. Februar 1979) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt; der Ausspruch über die Strafe wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit (rechtskräftigem) Urteil desselben Gerichtes vom 6. November 1998, GZ U 108/98b-4, wurde Thomas G***** wegen des (am 10. Juli 1998, sohin vor Ablauf der Probezeit begangenen) Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unter "Straffestsetzung zu U 88/96" zu einer für eine dreijährige Probezeit teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ("nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO") der - damit meritorisch unvereinbare - Beschluß gefaßt, vom Widerruf der im Verfahren U 88/96 mit Urteil vom 29. November 1996 gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Mit (rechtskräftigem) Urteil desselben Gerichtes vom 6. November 1998, GZ U 108/98b-4, wurde Thomas G***** wegen des (am 10. Juli 1998, sohin vor Ablauf der Probezeit begangenen) Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter "Straffestsetzung zu U 88/96" zu einer für eine dreijährige Probezeit teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ("nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO") der - damit meritorisch unvereinbare - Beschluß gefaßt, vom Widerruf der im Verfahren U 88/96 mit Urteil vom 29. November 1996 gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Urteil und Beschluß des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 6. November 1998, GZ U 108/98b-4, verletzen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Der zunächst gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltene spätere Ausspruch einer Strafe bedarf nämlich gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf gerichteten - vorliegend jedoch nicht gestellten - Antrags der Staatsanwaltschaft.Der zunächst gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehaltene spätere Ausspruch einer Strafe bedarf nämlich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, JGG eines darauf gerichteten - vorliegend jedoch nicht gestellten - Antrags der Staatsanwaltschaft.

Eine Verlängerung der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist hingegen in § 15 Abs 2 JGG nicht unter den dort taxativ aufgezählten Konsequenzen bei Unterbleiben eines Strafausspruchs trotz neuerlicher Straffälligkeit vor Ablauf der Probezeit angeführt. Das Jugendgerichtsgesetz stellt gegenüber dem Strafgesetzbuch die lex specialis dar, weshalb eine (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit rechtskonform nicht in Betracht kommt.Eine Verlängerung der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit ist hingegen in Paragraph 15, Absatz 2, JGG nicht unter den dort taxativ aufgezählten Konsequenzen bei Unterbleiben eines Strafausspruchs trotz neuerlicher Straffälligkeit vor Ablauf der Probezeit angeführt. Das Jugendgerichtsgesetz stellt gegenüber dem Strafgesetzbuch die lex specialis dar, weshalb eine (analoge) Anwendung der Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 2, StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmte Probezeit rechtskonform nicht in Betracht kommt.

Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten auswirken, war spruchgemäß zu verfahren.

Anmerkung

E53847 12D00369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00036.99.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0120OS00036_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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