TE OGH 1999/4/15 8ObA276/98s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Dr. Theodor Tomandl und Mag. Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annemarie L*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Ingrid K*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller und Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 155.818,53 s. A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 1998, GZ 15 Ra 104/98a-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 1998, GZ 46 Cga 214/97i-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,- (darin S 1.395,- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt ebensowenig vor, wie die behauptete Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt ebensowenig vor, wie die behauptete Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Gemäß § 82 lit f 2. Fall GewO liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers (9 ObA 46/94; ArbSlg. 11.421; u. a.). Entgegen der Ansicht der Revisionswerbrin bezieht sich das Direktionsrecht des Dienstgebers nicht nur auf die Arbeit selbst, sondern auch auf das Verhalten im Betrieb (Kuderna, Entlassungsrecht2, 113), weshalb auch etwa Verstöße gegen das (nicht schikanöse) Verbot bestimmte Räume des Betriebes zu betreten (ArbSlg. 8.726) oder während der Arbeit Radio zu spielen (ArbSlg. 10.412) als Entlassungsgründe gewertet wurden. Daß dem Dienstgeber das Recht zukommt, über die Geschäftsschlüssel zu verfügen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung sowohl objektiv als auch subjektiv unzumutbar, weil billigerweise ein weiteres Tolerieren dieses Verhaltens nicht verlangt werden kann.Gemäß Paragraph 82, Litera f, 2. Fall GewO liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers (9 ObA 46/94; ArbSlg. 11.421; u. a.). Entgegen der Ansicht der Revisionswerbrin bezieht sich das Direktionsrecht des Dienstgebers nicht nur auf die Arbeit selbst, sondern auch auf das Verhalten im Betrieb (Kuderna, Entlassungsrecht2, 113), weshalb auch etwa Verstöße gegen das (nicht schikanöse) Verbot bestimmte Räume des Betriebes zu betreten (ArbSlg. 8.726) oder während der Arbeit Radio zu spielen (ArbSlg. 10.412) als Entlassungsgründe gewertet wurden. Daß dem Dienstgeber das Recht zukommt, über die Geschäftsschlüssel zu verfügen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung sowohl objektiv als auch subjektiv unzumutbar, weil billigerweise ein weiteres Tolerieren dieses Verhaltens nicht verlangt werden kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E53607 08B02768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00276.98S.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_008OBA00276_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten