TE OGH 1999/4/20 14Os43/99

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl B***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 4. November 1998, GZ 24 Vr 112/98-86, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Weber zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl B***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 4. November 1998, GZ 24 römisch fünf r 112/98-86, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Weber zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten Klaus-Peter M*****, der am 4. Mai 1990 in St. Pölten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich durch die Äußerung: "Geld her oder Leben ...!" sowie Inanschlagbringen einer Gaspistole, sohin unter Verwendung einer Waffe, der Elfriede K***** Bargeld im Betrag von 64.798 S und vier Schecks über 3.499,90 S mit dem Vorsatz abnötigte, durch deren Zueignung sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, beigetragen, nämlich durch den Hinweis auf die konkrete Raubmöglichkeit und dadurch, daß er dem Klaus-Peter M***** für den Raubüberfall eine Gaspistole zur Verfügung stellte, zum Zweck der Auskundschaftung sich mit ihm und Helmut G***** zum Tatort begab, sowie durch vorherige Zusicherung der Fluchthilfe nach der Tat "und vorübergehendes Verwahren der Raubbeute".Darnach hat er zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten Klaus-Peter M*****, der am 4. Mai 1990 in St. Pölten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), nämlich durch die Äußerung: "Geld her oder Leben ...!" sowie Inanschlagbringen einer Gaspistole, sohin unter Verwendung einer Waffe, der Elfriede K***** Bargeld im Betrag von 64.798 S und vier Schecks über 3.499,90 S mit dem Vorsatz abnötigte, durch deren Zueignung sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, beigetragen, nämlich durch den Hinweis auf die konkrete Raubmöglichkeit und dadurch, daß er dem Klaus-Peter M***** für den Raubüberfall eine Gaspistole zur Verfügung stellte, zum Zweck der Auskundschaftung sich mit ihm und Helmut G***** zum Tatort begab, sowie durch vorherige Zusicherung der Fluchthilfe nach der Tat "und vorübergehendes Verwahren der Raubbeute".

Die Hauptfrage (I.) wurde von allen Geschworenen bejaht, von einem allerdings "mit Ausscheidung der Pistole".Die Hauptfrage (römisch eins.) wurde von allen Geschworenen bejaht, von einem allerdings "mit Ausscheidung der Pistole".

Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Waffenqualifikation (§ 143 erster Satz zweiter Fall StGB) beschränkten Kritik an der Fragestellung liegt die unrichtige Ansicht zugrunde, daß die prozeßordnungsgemäß anklagekonform gefaßte Hauptfrage (§ 312 Abs 1 StPO) von den Geschworenen nur verneint oder uneingeschränkt bejaht werden könnte. Die gesetzliche Möglichkeit bloß teilweiser Bejahung (§ 330 Abs 2 StPO), die von einem Geschworenen auch in Anspruch genommen wurde (Ausklammerung der Waffe), wird mit den vorgebrachten Einwänden verkannt.Der auf die Waffenqualifikation (Paragraph 143, erster Satz zweiter Fall StGB) beschränkten Kritik an der Fragestellung liegt die unrichtige Ansicht zugrunde, daß die prozeßordnungsgemäß anklagekonform gefaßte Hauptfrage (Paragraph 312, Absatz eins, StPO) von den Geschworenen nur verneint oder uneingeschränkt bejaht werden könnte. Die gesetzliche Möglichkeit bloß teilweiser Bejahung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), die von einem Geschworenen auch in Anspruch genommen wurde (Ausklammerung der Waffe), wird mit den vorgebrachten Einwänden verkannt.

Die Stellung von Eventualfragen ist zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen Tatsachensubstrats vorgesehen, welches im Vergleich zum Inhalt der Hauptfrage rechtlich abweichend gestaltet ist, nicht aber zur Feststellung eines Sachverhalts, der ausschließlich um in der Hauptfrage aufscheinende Tatsachenelemente reduziert ist. Somit hätte die begehrte Eventualfrage nach dem bloßen Grundtatbestand des Raubes der Prozeßordnung nicht entsprochen (§ 314 Abs 1 StPO; 11 Os 163/98, 12 Os 165/98; vgl Mayerhofer StPO4 § 314 E 14d, § 317 E 6b).Die Stellung von Eventualfragen ist zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen Tatsachensubstrats vorgesehen, welches im Vergleich zum Inhalt der Hauptfrage rechtlich abweichend gestaltet ist, nicht aber zur Feststellung eines Sachverhalts, der ausschließlich um in der Hauptfrage aufscheinende Tatsachenelemente reduziert ist. Somit hätte die begehrte Eventualfrage nach dem bloßen Grundtatbestand des Raubes der Prozeßordnung nicht entsprochen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO; 11 Os 163/98, 12 Os 165/98; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 14d, Paragraph 317, E 6b).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte Karl B***** gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. Dezember 1992, AZ 5 U 1.024/92 (zehn Wochen bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen § 198 Abs 1 StGB) und des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. Jänner 1998, AZ 13 E Vr 421/97 (fünf Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren, vier Monaten und zwanzig Tagen.Das Geschworenengericht verurteilte Karl B***** gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. Dezember 1992, AZ 5 U 1.024/92 (zehn Wochen bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB) und des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. Jänner 1998, AZ 13 E römisch fünf r 421/97 (fünf Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB) nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren, vier Monaten und zwanzig Tagen.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen; als mildernd hingegen den teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung durch seine Angaben im Vorverfahren und (fallbezogen) die bloße Beitragshandlung.

Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Geschworenengericht die richtig festgestellten Strafzumessungsgründe auch zutreffend gewichtet und unter Ablehnung außerordentlicher Strafmilderung eine Sanktion gefunden, zu deren Reduktion sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt findet.

Mögen auch einige, zudem nicht allzu gravierende Vorstrafen schon längere Zeit zurückliegen, so darf nicht übersehen werden, daß die gegenständlichen Tathandlungen etwa zwei Wochen nach seiner neunten Vorverurteilung gesetzt wurden und die Initiative zum Raubüberfall von ihm ausging, weil er über die Umstände des Geldtransportes aus dem Drogeriemarkt durch eine frühere Freundin informiert war.

Von einem Wohlverhalten seit der lange zurückliegenden Tat kann im Hinblick auf zwei weitere, der Bedachtnahme unterliegende Verurteilungen keine Rede sein.

Schließlich hat die Frage der Angemessenheit der Strafe in Relation zu der hinsichtlich eines Mittäters gewählten Sanktion als nicht entscheidend für die Strafbemessung außer Betracht zu bleiben.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E53783 14D00439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00043.99.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19990420_OGH0002_0140OS00043_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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