TE OGH 1999/4/21 13Os57/99

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard Gottfried H***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG, AZ 4 U 1116/97i des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 31. Juli 1997, GZ 4 U 1116/97i-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, und des Verteidigers Dr. Soyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard Gottfried H***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, AZ 4 U 1116/97i des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 31. Juli 1997, GZ 4 U 1116/97i-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, und des Verteidigers Dr. Soyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Bernhard Gottfried H*****, AZ 4 U 1116/97i des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, verletzt die dem Verurteilten am 31. Juli 1997 erteilte Weisung, für die Dauer der Probezeit sich des Konsums von Suchtgiften zu enthalten und dies dem Gericht durch eine Harnuntersuchung auf Suchtgiftrückstände alle drei Wochen nachzuweisen, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 50 ff StGB.In der Strafsache gegen Bernhard Gottfried H*****, AZ 4 U 1116/97i des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, verletzt die dem Verurteilten am 31. Juli 1997 erteilte Weisung, für die Dauer der Probezeit sich des Konsums von Suchtgiften zu enthalten und dies dem Gericht durch eine Harnuntersuchung auf Suchtgiftrückstände alle drei Wochen nachzuweisen, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff StGB.

Diese Weisung und demzufolge der auf ihr beruhende Beschluß auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht vom 1. Februar 1999 (ON 40) und die Anordnung des Strafvollzuges vom 3. März 1999 werden aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 31. Juli 1997, GZ 4 U 1116/97i-11, wurde Bernhard Gottfried H***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde ihm beschlußmäßig für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, "sich des Konsums von Suchtgiften zu enthalten und dies dem Gericht durch eine regelmäßige Harnuntersuchung alle drei Wochen auf Suchtgiftrückstände nachzuweisen" (S 115, vgl auch US 3). Beide Entscheidungen sind am 5. August 1997 in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 31. Juli 1997, GZ 4 U 1116/97i-11, wurde Bernhard Gottfried H***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde ihm beschlußmäßig für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, "sich des Konsums von Suchtgiften zu enthalten und dies dem Gericht durch eine regelmäßige Harnuntersuchung alle drei Wochen auf Suchtgiftrückstände nachzuweisen" (S 115, vergleiche auch US 3). Beide Entscheidungen sind am 5. August 1997 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 1. Februar 1999, GZ 4 U 1116/97i-40, wurde die bedingte Strafnachsicht gemäß §§ 495 Abs 1 StPO, 53 Abs 3 StGB widerrufen, weil der Verurteilte trotz förmlicher Mahnung vom 5. Juni 1998 (ON 25) nur sporadisch die ihm aufgetragenen ärztlichen Atteste vorlegte und in diesen auch wiederholt auf Rückstände von THC in den Harnproben hingewiesen wurde.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 1. Februar 1999, GZ 4 U 1116/97i-40, wurde die bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraphen 495, Absatz eins, StPO, 53 Absatz 3, StGB widerrufen, weil der Verurteilte trotz förmlicher Mahnung vom 5. Juni 1998 (ON 25) nur sporadisch die ihm aufgetragenen ärztlichen Atteste vorlegte und in diesen auch wiederholt auf Rückstände von THC in den Harnproben hingewiesen wurde.

Der Beschluß vom 1. Februar 1999 blieb unbekämpft. Die Strafantrittsaufforderung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 3. März 1999 wurde Bernhard Gottfried H***** am 10. März 1999 zugestellt (S 218).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, entspricht die dem Bernhard Gottfried H***** erteilte Weisung nicht dem Gesetz.

Weisungen müssen nach Inhalt und Zielsetzung zur Schaffung jener Voraussetzung beitragen, die ein rückfallsfreies Verhalten des Rechtsbrechers fördern und erleichtern, dürfen sich jedoch nicht darauf beschränken, dem Verurteilten aufzutragen, innerhalb der Probezeit keine (gleichartige oder ungleichartige) neue strafbare Handlung zu begehen. Eine solche Weisung, die sich sachlich im Verbot der Begehung einer neuen Straftat erschöpft, entspricht nicht der Zielsetzung der §§ 50 ff StGB. Die Begehung einer Straftat innerhalb der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen Widerrufsgrund dar (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 51 RN 6 und Mayerhofer/Rieder StGB4 § 51 E 15).Weisungen müssen nach Inhalt und Zielsetzung zur Schaffung jener Voraussetzung beitragen, die ein rückfallsfreies Verhalten des Rechtsbrechers fördern und erleichtern, dürfen sich jedoch nicht darauf beschränken, dem Verurteilten aufzutragen, innerhalb der Probezeit keine (gleichartige oder ungleichartige) neue strafbare Handlung zu begehen. Eine solche Weisung, die sich sachlich im Verbot der Begehung einer neuen Straftat erschöpft, entspricht nicht der Zielsetzung der Paragraphen 50, ff StGB. Die Begehung einer Straftat innerhalb der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen Widerrufsgrund dar vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 51, RN 6 und Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 51, E 15).

Die ergangene Weisung, innerhalb der Probezeit sich des Konsums von Suchtgiften zu enthalten und regelmäßig den Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen, stellt eine derart unzulässige Weisung dar (vgl 13 Os 134/93).Die ergangene Weisung, innerhalb der Probezeit sich des Konsums von Suchtgiften zu enthalten und regelmäßig den Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen, stellt eine derart unzulässige Weisung dar vergleiche 13 Os 134/93).

Diese dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Weisung und die darauf basierenden Gerichtsentscheidungen waren dementsprechend aufzuheben. Von der Aufhebung unberührt bleibt die dem Erstgericht vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, während der Probezeit andere ihm zweckmäßig erscheinende Weisungen zu erteilen (§ 51 Abs 4 StGB).Diese dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Weisung und die darauf basierenden Gerichtsentscheidungen waren dementsprechend aufzuheben. Von der Aufhebung unberührt bleibt die dem Erstgericht vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, während der Probezeit andere ihm zweckmäßig erscheinende Weisungen zu erteilen (Paragraph 51, Absatz 4, StGB).

Anmerkung

E53750 13D00579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00057.99.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19990421_OGH0002_0130OS00057_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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