TE OGH 1999/4/21 2R23/99m

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Edwin Gitschthaler und Dr.Paul Aman in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, 4010 Linz, *****, vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Ö***** Bauaufsicht GmbH, 1030 Wien, R*****straße 20/9, 2.) Ing.H***** B*****, Geschäftsführer, und 3.) E***** B*****, Angestellte, beide wohnhaft in 5630 Bad Hofgastein, *****, wegen S 3,013.696,79 s.A. über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 23.12.1998, 1 Cg 246/98-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Prozeßgericht die Verfahrenshilfeanträge der drei beklagten Parteien abgewiesen.

Dem von allen drei Beklagten, die erstbeklagte GmbH vertreten durch den Zweitbeklagten als Geschäftsführer, erhobenen und unterfertigten Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur erstbeklagten Partei:

Es handelt sich um eine GmbH, deren Gesellschafter laut aktuellem Firmenbuchauszug der Zweitbeklagte und eine B*****-Holding Gesellschaft mbH mit Sitz in 1030 Wien, H*****straße 9/13 sind. Die finanziellen Verhältnisse der letztgenannten Gesellschafterin sind in dem vom Zweitbeklagten als Geschäftsführer geschriebenen und unterfertigten Vermögensbekenntnis der erstbeklagten Partei nicht dargelegt worden. Aufgrund der Erhebungen des Rekursgerichtes wurde die B*****-Holding GmbH im September 1996 mit der Firma H***** B***** GmbH mit Sitz in 1030 Wien, R*****straße 20, verschmolzen, deren Geschäftsführer und Gesellschafter wiederum der Zweitbeklagte und deren weitere Gesellschafterin die Drittbeklagte ist. Auch hinsichtlich dieser GmbH sind die finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt worden. Ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag erübrigt sich schon allein deshalb, weil - wie noch darzustellen sein wird - die erstbeklagte Partei dem erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag vom 3.12.1998 nur unvollständig entsprochen hat. Darüberhinaus scheint es die Geschäftsführung verabsäumt zu haben, eine Verlegung des Firmensitzes von Wien nach Bad Hofgastein unter die Anschrift ***** dem Firmenbuchgericht anzuzeigen. Es fällt nämlich auf, daß der Wechselzahlungsauftrag der erstbeklagten Partei nicht unter deren Wiener Firmenbuchanschrift, sondern zufolge eines Nachsendeauftrages an der genannten Gasteiner Anschrift zugestellt werden konnte und zwar dort zu Handen des Geschäftsführers Ing.H***** B*****. In der darauffolgenden Korrespondenz mit dem Gericht bediente sich die erstbeklagte Partei mehrmals einer Firmenstampiglie mit der Gasteiner Anschrift. In ihrem Vermögensbekenntnis vom 30.11.1998 hat die erstbeklagte Partei in den Angaben über die Person sowohl die Wiener als auch die Gasteiner Anschrift angeführt, doch wurde dieses Vermögensbekenntnis vom Zweitbeklagten wiederum mit einer Firmenstampiglie gefertigt, die nur die Gasteiner Anschrift ausweist. Erstmals in einer Eingabe vom 18.12.1998 (ON 15) bediente sich die erstbeklagte Partei eines Aufklebers, auf dem die Wiener Anschrift R*****straße 20/9 aufgedruckt ist. Diese Umstände sind nicht dazu angetan, auch die übrigen Angaben im Vermögensbekenntnis für glaubhaft gemacht anzusehen.

Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes ON 14 erging konform mit der Judikatur des Rekursgerichtes, daß einer Kapitalgesellschaft nur ausnahmsweise Verfahrenshilfe bewilligt werden kann und zwar dann, wenn sie insolvent im Sinne des § 66 KO und/oder überschuldet im Sinne des § 67 KO ist. Dies würde aber auch voraussetzen, daß die Organe der Gesellschaft ihrer im § 69 Abs 2 und 3 KO festgelegten Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrages nachkommen. Aus dem Akt ist nicht zu entnehmen, daß in den dem Vermögensbekenntnis vom 30.11.1998 nachfolgenden 60 Tagen ein Konkurseröffnungsantrag eingebracht worden ist. Hingegen war die Beantwortung des erstgerichtlichen Verbesserungsauftrages insbesondere in diesem Punkt (Zahlungsunfähigkeit) unzureichend. Der Verbesserungsauftrag wurde der erstbeklagten Partei am 10.12.1998 zugestellt. Es kann nicht hingenommen werden, daß eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führende GmbH innerhalb von 9 Tagen nicht in der Lage sein soll, die Einlagezahl jener Liegenschaft, auf der sich (angeblich) ihre Büroräume befinden, ja nicht einmal mit Bestimmtheit den Eigentümer dieser Liegenschaft ("dürfte die *****-Versicherung sein") bekanntzugeben. In ihrem Vermögensbekenntnis hat nämlich die erstbeklagte Partei unter Punkt II Z 1 selber angegeben, daß sie ihr Büro im eigenen Haus in Wien habe. Bei dieser Aktenlage kommt eine Gewährung der Verfahrenshilfe für die erstbeklagte Partei nicht in Frage.Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes ON 14 erging konform mit der Judikatur des Rekursgerichtes, daß einer Kapitalgesellschaft nur ausnahmsweise Verfahrenshilfe bewilligt werden kann und zwar dann, wenn sie insolvent im Sinne des Paragraph 66, KO und/oder überschuldet im Sinne des Paragraph 67, KO ist. Dies würde aber auch voraussetzen, daß die Organe der Gesellschaft ihrer im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 KO festgelegten Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrages nachkommen. Aus dem Akt ist nicht zu entnehmen, daß in den dem Vermögensbekenntnis vom 30.11.1998 nachfolgenden 60 Tagen ein Konkurseröffnungsantrag eingebracht worden ist. Hingegen war die Beantwortung des erstgerichtlichen Verbesserungsauftrages insbesondere in diesem Punkt (Zahlungsunfähigkeit) unzureichend. Der Verbesserungsauftrag wurde der erstbeklagten Partei am 10.12.1998 zugestellt. Es kann nicht hingenommen werden, daß eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führende GmbH innerhalb von 9 Tagen nicht in der Lage sein soll, die Einlagezahl jener Liegenschaft, auf der sich (angeblich) ihre Büroräume befinden, ja nicht einmal mit Bestimmtheit den Eigentümer dieser Liegenschaft ("dürfte die *****-Versicherung sein") bekanntzugeben. In ihrem Vermögensbekenntnis hat nämlich die erstbeklagte Partei unter Punkt römisch II Ziffer eins, selber angegeben, daß sie ihr Büro im eigenen Haus in Wien habe. Bei dieser Aktenlage kommt eine Gewährung der Verfahrenshilfe für die erstbeklagte Partei nicht in Frage.

Zur zweit- und drittbeklagten Partei:

Deren finanzielle Verhältnisse erscheinen aufgrund der Vermögensbekenntnisse, deren Ergänzungen und deren Beilagen nicht minder undurchsichtig. So ist völlig unklar, wo der Zweitbeklagte seinen Wohnsitz und überwiegenden Aufenthalt hat. Im Vermögensbekenntnis gibt er eine Anschrift mit 3500 Krems, O*****straße 7, an; dort wohne er in einer Mietwohnung (monatliches Entgelt S 3.300,--). Unter derselben Anschrift besitze er laut Vermögensbekenntnis Punkt IV Z 2 ein Unternehmen (Baumeistergewerbe), welches aber derzeit keine Geschäftstätigkeit entfalte. Vergleicht man diese Angaben mit den Adressen der Dienstgeber des Zweitbeklagten zwischen 30.11.1998 (P***** GmbH in 7033 P*****und E***** Hoch- und Tiefbau GmbH in 1200 Wien) und mit der Tatsache, daß der Zweitbeklagte am 6.11.1998 den Wechselzahlungsauftrag unter der in der Klage angegebenen Anschrift 5630 Bad Hofgastein, *****, wo auch seine Ehefrau wohnt, eigenhändig in Empfang genommen hat und von hier aus auch die nachfolgende Korrespondenz mit dem Prozeßgericht geführt hat (siehe z.B. Kuvert samt Poststempel zu ON 7), dann muß ernstlich bezweifelt werden, ob sich der Hauptwohnsitz des Zweitbeklagten tatsächlich in Krems befindet.Deren finanzielle Verhältnisse erscheinen aufgrund der Vermögensbekenntnisse, deren Ergänzungen und deren Beilagen nicht minder undurchsichtig. So ist völlig unklar, wo der Zweitbeklagte seinen Wohnsitz und überwiegenden Aufenthalt hat. Im Vermögensbekenntnis gibt er eine Anschrift mit 3500 Krems, O*****straße 7, an; dort wohne er in einer Mietwohnung (monatliches Entgelt S 3.300,--). Unter derselben Anschrift besitze er laut Vermögensbekenntnis Punkt römisch IV Ziffer 2, ein Unternehmen (Baumeistergewerbe), welches aber derzeit keine Geschäftstätigkeit entfalte. Vergleicht man diese Angaben mit den Adressen der Dienstgeber des Zweitbeklagten zwischen 30.11.1998 (P***** GmbH in 7033 P*****und E***** Hoch- und Tiefbau GmbH in 1200 Wien) und mit der Tatsache, daß der Zweitbeklagte am 6.11.1998 den Wechselzahlungsauftrag unter der in der Klage angegebenen Anschrift 5630 Bad Hofgastein, *****, wo auch seine Ehefrau wohnt, eigenhändig in Empfang genommen hat und von hier aus auch die nachfolgende Korrespondenz mit dem Prozeßgericht geführt hat (siehe z.B. Kuvert samt Poststempel zu ON 7), dann muß ernstlich bezweifelt werden, ob sich der Hauptwohnsitz des Zweitbeklagten tatsächlich in Krems befindet.

Diese Zweifel werden noch durch den Umstand verstärkt, daß der Zweitbeklagte als Vermögen eine Eigentumswohnung in Krems angegeben hat. Selbst wenn diese mit einer Hypothek zugunsten einer Bank belastet sein sollte, bleibt noch immer die Frage offen, weshalb der Zweitbeklagte wenn schon in Krems dann nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern in einer angemieteten Wohnung wohnt. Die Beklagten haben als Beilage./5 zu ihren Vermögensbekenntnissen die Durchschrift eines Schreibens an die O*****-Filiale Bad Hofgastein vom 6.3.1998 vorgelegt. Daraus geht hervor, daß sie ein dreiviertel Jahr vor Unterfertigung ihrer Vermögensbekenntnisse als Ehegatten "im Besitz von teilfinanzierten Eigentumswohnungen in Krems" waren, die damals (März 1998) einen Marktwert von ca. 5,1 Millionen Schilling gehabt hätten und mit einer Hypothek von nur 3,1 Millionen Schilling belastet waren. Offenbar haben Zweit- und Drittbeklagte eine dieser Eigentumswohnungen inzwischen verkauft, denn in den Vermögensbekenntnissen scheint, wie bereits erwähnt, nur eine Eigentumswohnung in Krems im Eigentum des Zweitbeklagten auf. Dafür hat die Drittbeklagte in ihrem Vermögensbekenntnis das Eigentum an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Bad Hofgastein (Grundstücksnummer *****) angegeben, woraus zu erschließen ist, daß diese Liegenschaft wahrscheinlich mit dem Erlös aus dem Verkauf einer der beiden Kremser Eigentumswohnungen erworben wurde.

Es liegt daher auf der Hand, daß die Beklagten gegenüber dem Gericht um eine Verschleierung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse bemüht sind. In seinem Rekurs macht der Zweitbeklagte geltend, daß sein Dienstverhältnis bei der Firma P***** GmbH zufolge Ausgleich dieses Unternehmens per 31.12.1998 geendet habe. Abgesehen davon, daß darauf wegen des Neuerungsverbotes (der angefochtenen Beschluß datiert vom 23.12.1998) nicht Bedacht genommen werden durfte, ist gerichtsbekannt, daß Ansprüche aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses zufolge Insolvenz des Dienstgebers mit Hilfe der Bestimmungen des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes gesichert werden können. Im übrigen hat der Zweitbeklagte noch immer sein Einkommen aus dem Dienstverhältnis mit der Firma E***** Hoch- und Tiefbau GmbH.

Wegen aktenkundiger Unverläßlichkeit der Angaben des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse käme also auch bei ihnen schon allein deshalb die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht. Das Erstgericht hat jedoch den beiden Rekurswerbern mit konkreter Sachbegründung vorgeworfen, daß deren Prozeßführung nur in Verschleppungsabsicht, sohin mutwillig erfolge, wobei der Erstrichter auch auf andere vor ihm geführte Prozesse mit Beteiligung der Beklagten hingewiesen hat. Zu dieser Sachbegründung nehmen die Rekursausführungen nicht Stellung. Es ist daher der angefochtene Beschluß jedenfalls auch in Ansehung der zweit- und drittbeklagten Parteien zu bestätigen.

Oberlandesgericht Linz, Abt.2,

Anmerkung

EL00070 02R00239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1999:00200R00023.99M.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19990421_OLG0459_00200R00023_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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