TE OGH 1999/4/22 6Ob46/99d

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter D*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 459.021,72 S und Feststellung (Streitwert 30.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16. Dezember 1998, GZ 2 R 205/98z-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Juli 1998, GZ 10 Cg 291/97w-12, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 19.845 S (darin 3.307,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die beklagte Stadtgemeinde betreibt ein Tiefkühlhaus. Der Kläger lagert dort Waren ein, wofür er ein nach Quadratmetern der Lagerfläche und Tag berechnetes Entgelt zu zahlen hat. Der Geschäftsbeziehung liegt ein Anbot der beklagten Partei zugrunde, in dem die angebotenen Leistungen, darunter auch Ein- und Auslagern von Tiefkühlware, pro 100 kg zu einem bestimmten Preis angeführt sind. Für Ein- und Auslagern nimmt der Kläger regelmäßig die Dienstleistungen von Mitarbeitern der beklagten Partei in Anspruch, wofür er ein nach dem Gewicht der jeweiligen Ware berechnetes Entgelt zu bezahlen hat. Die beklagte Partei bedient sich allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sie links neben dem Haupteingang und im Stiegenhaus angebracht hat. Sie enthalten nachstehenden mit "Haftung" überschriebenen Punkt VIII:

"1. Die Haftung des Lagerhalters richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.

2. Der Lagerhalter haftet unter Ausschluß jeder weiteren Haftung nur für Schäden, die aus vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund vorsätzlicher Vertragsverletzungen oder grober Vertragsverletzungen oder grober Fahrlässigkeit durch den Lagerhalter bzw sein Personal herbeigeführt werden. Der Höchstbetrag des Schadenersatzes richtet sich nach den Bestimmungen der für jeden Einlagerer obligatorischen Kühlgutversicherung".

Anläßlich einer Ein- und Auslagerung von Waren nahm der Kläger die Hilfe eines Mitarbeiters der beklagten Partei in Anspruch. Die Ware befand sich auf einem Wagen des Klägers, dessen seitlich aufragendes Gitter durch einen Expander zusammengehalten wurde. Der Mitarbeiter der beklagten Partei machte den Expander los, dieser rutschte ihm durch die Finger, schnellte weg und traf das linke Auge des Klägers.

Der Kläger begehrt Ersatz der vorfallskausal entstandenen Schäden in Höhe des Klagebetrages und Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die beklagte Partei habe es in dem mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrag auch übernommen, durch einen Mitarbeiter Tiefkühlgut gegen Entgelt ein- und auszulagern. Dem Kläger - der durch den Vorfall am linken Auge praktisch erblindet sei - sei ein Dauerschade verblieben, Spätfolgen seien nicht ausgeschlossen, sodaß ein Feststellungsinteresse bestehe. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei seien dem Kläger nicht bekannt gewesen; selbst wenn sie Vertragsbestandteil geworden wären, sei die Haftung der beklagten Partei nicht ausgeschlossen, weil sich die Haftungsregeln des Punktes VIII nur auf das Kühlgut, nicht aber auf Personenschäden bezögen, wobei die Beklagte nach § 915 ABGB die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Der Kläger habe auch mit einer derartigen für ihn nachteiligen Haftungsregelung nicht rechnen müssen, sodaß diese Bestimmung im Hinblick auf § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.Der Kläger begehrt Ersatz der vorfallskausal entstandenen Schäden in Höhe des Klagebetrages und Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die beklagte Partei habe es in dem mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrag auch übernommen, durch einen Mitarbeiter Tiefkühlgut gegen Entgelt ein- und auszulagern. Dem Kläger - der durch den Vorfall am linken Auge praktisch erblindet sei - sei ein Dauerschade verblieben, Spätfolgen seien nicht ausgeschlossen, sodaß ein Feststellungsinteresse bestehe. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei seien dem Kläger nicht bekannt gewesen; selbst wenn sie Vertragsbestandteil geworden wären, sei die Haftung der beklagten Partei nicht ausgeschlossen, weil sich die Haftungsregeln des Punktes römisch VIII nur auf das Kühlgut, nicht aber auf Personenschäden bezögen, wobei die Beklagte nach Paragraph 915, ABGB die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Der Kläger habe auch mit einer derartigen für ihn nachteiligen Haftungsregelung nicht rechnen müssen, sodaß diese Bestimmung im Hinblick auf Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie sei nur verpflichtet gewesen, dem Kläger auf Anforderung Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und habe keine bestimmte Dienstleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg geschuldet. Es liege daher ein Arbeitsüberlassungsvertrag und kein Werkvertrag vor. Demzufolge sei ihr Mitarbeiter nicht Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB, sodaß die beklagte Partei für dessen allfälliges Fehlverhalten nicht hafte. Im übrigen müsse der Kläger die allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen. Demnach hafte die beklagte Partei nur für Schäden aufgrund vorsätzlicher Vertragsverletzung oder grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters und seines Personals. Der Mitarbeiter der beklagten Partei habe kein grobes Verschulden zu vertreten.Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie sei nur verpflichtet gewesen, dem Kläger auf Anforderung Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und habe keine bestimmte Dienstleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg geschuldet. Es liege daher ein Arbeitsüberlassungsvertrag und kein Werkvertrag vor. Demzufolge sei ihr Mitarbeiter nicht Erfüllungsgehilfe im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB, sodaß die beklagte Partei für dessen allfälliges Fehlverhalten nicht hafte. Im übrigen müsse der Kläger die allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen. Demnach hafte die beklagte Partei nur für Schäden aufgrund vorsätzlicher Vertragsverletzung oder grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters und seines Personals. Der Mitarbeiter der beklagten Partei habe kein grobes Verschulden zu vertreten.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei schulde dem Kläger nicht bloß die Überlassung einer Arbeitskraft, sondern die Herbeiführung eines Erfolges. Das Vertragsverhältnis sei somit als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Mitarbeiter der beklagten Partei sei mit ihrem Willen bei der Erfüllung der ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Vertragspflichten tätig geworden. Die beklagte Partei hafte somit für sein Verschulden gemäß § 1313a ABGB. Allerdings komme der beklagten Partei der in ihren Geschäftsbedingungen festgelegte Haftungsausschluß zugute, der sich sowohl auf Sach- als auch auf Personenschäden beziehe. Den Mitarbeiter der beklagten Partei treffe kein schweres Verschulden. Der Kläger habe sich diesen Geschäftsbedingungen zumindest stillschweigend unterworfen.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei schulde dem Kläger nicht bloß die Überlassung einer Arbeitskraft, sondern die Herbeiführung eines Erfolges. Das Vertragsverhältnis sei somit als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Mitarbeiter der beklagten Partei sei mit ihrem Willen bei der Erfüllung der ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Vertragspflichten tätig geworden. Die beklagte Partei hafte somit für sein Verschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Allerdings komme der beklagten Partei der in ihren Geschäftsbedingungen festgelegte Haftungsausschluß zugute, der sich sowohl auf Sach- als auch auf Personenschäden beziehe. Den Mitarbeiter der beklagten Partei treffe kein schweres Verschulden. Der Kläger habe sich diesen Geschäftsbedingungen zumindest stillschweigend unterworfen.

Das Berufungsgericht erließ ein Teilzwischenurteil, wonach das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Soweit es überdies aussprach, das Erstgericht habe nach Verfahrensergänzung mit Endurteil über die Höhe des Klageanspruches sowie über das Feststellungsbegehren zu entscheiden, faßte es erkennbar einen - mangels Zulässigkeitsausspruch unbekämpfbaren Aufhebungsbeschluß. Vertragsgegenstand bei der Arbeitskräfteüberlassung sei die Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer und nicht die Verpflichtung, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger als Einlagerer die Möglichkeit, mit der beklagten Partei lediglich einen Vertrag über die Einlagerung der Ware abzuschließen, der insoweit Elemente eines Werkvertrages enthalte, als sich die beklagte Partei zur Einhaltung einer bestimmten Kühltemperatur verpflichte. Die beklagte Partei habe darüber hinaus aber auch angeboten, Ein- und Auslagerungsarbeiten durch ihre Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Diese Arbeiten würden nicht nach Zeit, sondern nach dem Gewicht der bewegten Ware verrechnet, was ein Indiz dafür sei, daß Vertragsgegenstand nicht die Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer sei, sondern sich die beklagte Partei dem Einlagerer gegenüber zu einem bestimmten Erfolg (Vornahme der Ein- und Auslagerung) verpflichte. Der Mitarbeiter der beklagten Partei sei damit als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen, für dessen Verschulden sie dem Kläger hafte.

Nach den übernommenen Feststellungen sei dem Kläger als Kaufmann bewußt gewesen, daß sich größere Unternehmen allgemeiner Geschäftsbedingungen bedienen. Da die AGB der beklagten Partei jedenfalls schon seit Beginn der Geschäftsbeziehung der Streitteile vor etwa vier Jahren beim Haupteingang des Kühlhauses und im Stiegenhaus angeschlagen waren, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich den AGB unterworfen habe bzw diese stillschweigend vereinbart gewesen seien. Der hier anzuwendende Haftungsausschluß sei in bezug auf Personenschäden zumindest unklar bzw undeutlich. Während Satz 1 des Punktes VIII seiner Formulierung nach Sach- und Personenschäden einschließe, sei dies bei der unmittelbar anschließenden Bestimmung, wonach sich "der Höchstbetrag des Schadenersatzes nach den Bestimmungen der für jeden Einlagerer obligatorischen Kühlgutversicherung" richte, eindeutig nicht der Fall. Diese Formulierung lasse daher Zweifel daran aufkommen, ob Satz 1 auch Personenschäden (oder nur Sachschäden) umfassen sollte. Die von der beklagten Partei formulierte Haftungsbeschränkung sei daher gemäß § 915 ABGB zu ihrem Nachteil auszulegen. Sie sei damit nicht auch auf Personenschäden anwendbar.Nach den übernommenen Feststellungen sei dem Kläger als Kaufmann bewußt gewesen, daß sich größere Unternehmen allgemeiner Geschäftsbedingungen bedienen. Da die AGB der beklagten Partei jedenfalls schon seit Beginn der Geschäftsbeziehung der Streitteile vor etwa vier Jahren beim Haupteingang des Kühlhauses und im Stiegenhaus angeschlagen waren, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich den AGB unterworfen habe bzw diese stillschweigend vereinbart gewesen seien. Der hier anzuwendende Haftungsausschluß sei in bezug auf Personenschäden zumindest unklar bzw undeutlich. Während Satz 1 des Punktes römisch VIII seiner Formulierung nach Sach- und Personenschäden einschließe, sei dies bei der unmittelbar anschließenden Bestimmung, wonach sich "der Höchstbetrag des Schadenersatzes nach den Bestimmungen der für jeden Einlagerer obligatorischen Kühlgutversicherung" richte, eindeutig nicht der Fall. Diese Formulierung lasse daher Zweifel daran aufkommen, ob Satz 1 auch Personenschäden (oder nur Sachschäden) umfassen sollte. Die von der beklagten Partei formulierte Haftungsbeschränkung sei daher gemäß Paragraph 915, ABGB zu ihrem Nachteil auszulegen. Sie sei damit nicht auch auf Personenschäden anwendbar.

Im übrigen seien Kunden eines Kühlhauses nicht besonders verletzungsgefährdet. Sollte die Haftungsregelung auch Personenschäden umfassen, wäre diese Bestimmung ungewöhnlich und mangels deutlicher Erklärung bzw eines besonderen Hinweises im Sinn des § 864a ABGB nicht Vertragsinhalt geworden.Im übrigen seien Kunden eines Kühlhauses nicht besonders verletzungsgefährdet. Sollte die Haftungsregelung auch Personenschäden umfassen, wäre diese Bestimmung ungewöhnlich und mangels deutlicher Erklärung bzw eines besonderen Hinweises im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsinhalt geworden.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob Verträge wie die gegenständliche Vereinbarung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Werkvertrag zu qualifizieren seien, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:

Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung (RIS-Justiz RS0021287; SZ 55/115; Arb 10.351; SZ 61/44). In Abgrenzung zum Werkvertrag liegt ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag dann vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen ein nach dem Umfang der Überlassung bemessenes Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist und die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Entgeltanspruch ist dabei vom Arbeitsergebnis unabhängig (RIS-Justiz RS0021302; SZ 55/115).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die beklagte Partei dem Kläger nicht bloß eine Arbeitskraft überlassen hat, sondern die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich die Ein- und Auslagerung, schuldete, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie stellt angesichts des Umstandes, daß Ein- und Auslagerungsarbeiten ihrer Art nach eine Voraussetzung der geschuldeten Einlagerung darstellen und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Einlagerungsvertrages stehen, und die beklagte Partei sie überdies zu einem Preis pro Gewichtseinheit (und nicht etwa pro Zeiteinheit) anbietet, keine grobe, im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die beklagte Partei dem Kläger nicht bloß eine Arbeitskraft überlassen hat, sondern die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich die Ein- und Auslagerung, schuldete, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie stellt angesichts des Umstandes, daß Ein- und Auslagerungsarbeiten ihrer Art nach eine Voraussetzung der geschuldeten Einlagerung darstellen und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Einlagerungsvertrages stehen, und die beklagte Partei sie überdies zu einem Preis pro Gewichtseinheit (und nicht etwa pro Zeiteinheit) anbietet, keine grobe, im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Die Regel des § 915 zweiter Satz ABGB, wonach undeutliche Äußerungen in zweiseitig verbindlichen Verträgen zum Nachteil dessen ausgelegt werden, der sich ihrer bedient, ist auch bei der Auslegung von Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden (Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 915). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die konkrete Formulierung der beklagten Partei lasse Zweifel offen, ob der Haftungsausschluß des Punktes VIII erster Satz auch für Personenschäden gelte und damit zum Nachteil der beklagten Partei als Verfasserin auszulegen sei, steht mit den Regeln der Auslegung von Erklärungen in Einklang. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist mit Rücksicht auf den Umstand, daß in Fällen der Einlagerung von Tiefkühlgut weit eher mit Sach- als mit Personenschäden zu rechnen ist, nicht zu erkennen. Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Die Regel des Paragraph 915, zweiter Satz ABGB, wonach undeutliche Äußerungen in zweiseitig verbindlichen Verträgen zum Nachteil dessen ausgelegt werden, der sich ihrer bedient, ist auch bei der Auslegung von Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden (Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 915,). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die konkrete Formulierung der beklagten Partei lasse Zweifel offen, ob der Haftungsausschluß des Punktes römisch VIII erster Satz auch für Personenschäden gelte und damit zum Nachteil der beklagten Partei als Verfasserin auszulegen sei, steht mit den Regeln der Auslegung von Erklärungen in Einklang. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist mit Rücksicht auf den Umstand, daß in Fällen der Einlagerung von Tiefkühlgut weit eher mit Sach- als mit Personenschäden zu rechnen ist, nicht zu erkennen. Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Mangels erheblicher Rechtsfragen wird die ordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings konnten die zu ersetzenden Kosten nur auf Basis des den Grund des Zahlungsbegehrens betreffenden Streitwertes (nicht auch des Feststellungsbegehrens) zugesprochen werden.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings konnten die zu ersetzenden Kosten nur auf Basis des den Grund des Zahlungsbegehrens betreffenden Streitwertes (nicht auch des Feststellungsbegehrens) zugesprochen werden.

Anmerkung

E53871 06A00469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00046.99D.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19990422_OGH0002_0060OB00046_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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