Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Heinz K*****, Dienstnehmer, *****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die Antragsgegner 1. Maria U***** Hausfrau, *****, 2. Josef Sch*****, 3. Ulrike Sch*****,
4. Wilhelm A*****, 5. Elisabeth A*****, 6. Mag. Rüdiger W*****, Angestellter, *****, 7. Robert B*****, Arbeiter, *****, 8. Friedburg B*****, Arbeiter, ***** und 9. Manfred T*****, Arbeiter, *****, alle vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einräumung eines Notweges, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 16. Juli 1998, GZ 2 R 222/98v-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs 1 NWG ist das Begehren auf Einräumung eines Notweges unter anderem unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Der Begriff der auffallenden Sorglosigkeit ist jenem im § 1324 ABGB gleichzuhalten, das Begehren ist aus diesem Grund also nur dann unzulässig, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (SZ 60/43 uva). Ob diese vorliegt, ist zwar stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (SZ 40/78 uva), sie darf aber nur bei ungewöhnlicher und auffallender Vernachlässigung der im Anlaßfall gebotenen Sorgfalt angenommen werden, sofern der Eintritt des damit verbundenen Nachteils als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich anzusehen und leicht zu verhindern ist; grobe Fahrlässigkeit ist demnach ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (SZ 51/128 uva; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1324 Rz 3).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG ist das Begehren auf Einräumung eines Notweges unter anderem unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Der Begriff der auffallenden Sorglosigkeit ist jenem im Paragraph 1324, ABGB gleichzuhalten, das Begehren ist aus diesem Grund also nur dann unzulässig, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (SZ 60/43 uva). Ob diese vorliegt, ist zwar stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (SZ 40/78 uva), sie darf aber nur bei ungewöhnlicher und auffallender Vernachlässigung der im Anlaßfall gebotenen Sorgfalt angenommen werden, sofern der Eintritt des damit verbundenen Nachteils als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich anzusehen und leicht zu verhindern ist; grobe Fahrlässigkeit ist demnach ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (SZ 51/128 uva; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1324, Rz 3).
Die Vorinstanzen haben eine auffallende Sorglosigkeit des Antragstellers im vorliegenden Fall verneint. Das Rekursgericht hat dazu im wesentlichen ausgeführt, das Grundstück sei ursprünglich landwirtschaftliche Nutzfläche gewesen und dann in Bauland umgewidmet worden. Die Marktgemeinde V***** habe die Umwidmung durchgeführt, obwohl eine einwandfreie Verkehrserschließung nicht gegeben gewesen sei. Erst dann habe der Antragsteller um die Rodung seiner Liegenschaft angesucht. Er habe sich vergeblich darum bemüht, den ihm zur Verfügung stehenden Servitutsweg mit Fahrzeugen aller Art befahren zu dürfen. Die Notstandssituation sei nicht vom Antragstellter, sondern von der Marktgemeinde V***** hervorgerufen worden, in deren Flächenwidmungsplan der "Waldweg" (über den der Antragsteller öffentliche Verkehrswege erreichen kann) als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sei, obwohl es sich tatsächlich um drei Privatwege handle.
Im Hinblick auf diese vom Rekursgericht geschilderte Situation kann keine Rede davon sein, daß den Vorinstanzen bei der Verneinung einer auffallenden Sorglosigkeit des Antragstellers eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Nur unter dieser Voraussetzung läge aber eine erhebliche Rechtsfrage vor, zumal die Gewichtung des Verschuldens im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (Petrasch in ÖJZ 1983, 177; 5 Ob 1529/93; 8 Ob 1659/93 uva).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht.
Anmerkung
E53628 06A02948European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00294.98Y.0422.000Dokumentnummer
JJT_19990422_OGH0002_0060OB00294_98Y0000_000