Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Marion P*****, vertreten durch Dr. Karl Haas & Dr. Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, und ihres Nebenintervenienten Konrad P*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 24. November 1998, GZ 36 R 166/98z-25, womit infolge Berufungen der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 25. August 1998, GZ 3 C 2368/96i-17, abgeändert, die Aufkündigung vom 5. Dezember 1996 aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei und ihr Nebenintervenient haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wenn eine Ehefrau aus der vom Mann allein gemieteten Ehewohnung auszieht, die Scheidungsklage einbringt und mit einstweiliger Verfügung erwirkt, daß der Mann die Ehewohnung verlassen muß, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens nicht mehr betreten darf und in weiterer Folge ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften der Eheleute nicht wieder aufgenommen wird, so ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß eine Abtretung der Mietrechte des Mannes an die Frau nach § 12 Abs 1 MRG deshalb nicht in Frage komme, weil die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts (dazu 6 Ob 62/97d uva) zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Mieter nicht erfüllt gewesen sei, im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (MietSlg 31.448; NZ 1990, 259; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 12 MRG).Wenn eine Ehefrau aus der vom Mann allein gemieteten Ehewohnung auszieht, die Scheidungsklage einbringt und mit einstweiliger Verfügung erwirkt, daß der Mann die Ehewohnung verlassen muß, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens nicht mehr betreten darf und in weiterer Folge ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften der Eheleute nicht wieder aufgenommen wird, so ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß eine Abtretung der Mietrechte des Mannes an die Frau nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG deshalb nicht in Frage komme, weil die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts (dazu 6 Ob 62/97d uva) zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Mieter nicht erfüllt gewesen sei, im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (MietSlg 31.448; NZ 1990, 259; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 12, MRG).
Ob in der von der Hausverwaltung vorgenommenen Zinsvorschreibung über drei Monate an die Frau, die nach Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleiches in die Mietwohnung zurückgekehrt war, eine schlüssige Zustimmung der Vermieterin zum Mieterwechsel zu erblicken ist oder ob daran - wie das Berufungsgericht annahm - Zweifel im Sinne des § 863 ABGB zu hegen waren, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.Ob in der von der Hausverwaltung vorgenommenen Zinsvorschreibung über drei Monate an die Frau, die nach Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleiches in die Mietwohnung zurückgekehrt war, eine schlüssige Zustimmung der Vermieterin zum Mieterwechsel zu erblicken ist oder ob daran - wie das Berufungsgericht annahm - Zweifel im Sinne des Paragraph 863, ABGB zu hegen waren, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision der klagenden Partei daher unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision der klagenden Partei daher unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO. Ein Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortungen konnte nicht erfolgen, weil in den Rechtsmittelgegenschriften auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO. Ein Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortungen konnte nicht erfolgen, weil in den Rechtsmittelgegenschriften auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.
Anmerkung
E53803 06A00459European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00045.99G.0422.000Dokumentnummer
JJT_19990422_OGH0002_0060OB00045_99G0000_000