TE OGH 1999/4/22 14R70/99p

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek und Dr. Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen S 13.543,08, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.2.1999, 32 Cg 23/98g-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger S 11.375,40 als Ersatzbetrag nach dem AHG sowie die mit S 5.836,40 bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen.

Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteiles - das in der Hauptsache unangefochten blieb - richtet sich der Rekurs des Klägers.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber bekämpft die Kostenentscheidung ausschließlich deswegen, weil das Erstgericht die Honorierung des Aufforderungsschreibens im Verfahren nach § 8 AHG nach TP 3 A verweigert und ausgesprochen habe, daß das Aufforderungsschreiben als Nebenleistung im Sinne des § 23 Abs 1 RAT durch den Einheitssatz abgegolten sei (JBl 1961, 122). Diese Entscheidung sei im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Wien vom 25.9.1989 (WR 404) überholt.Der Rekurswerber bekämpft die Kostenentscheidung ausschließlich deswegen, weil das Erstgericht die Honorierung des Aufforderungsschreibens im Verfahren nach Paragraph 8, AHG nach TP 3 A verweigert und ausgesprochen habe, daß das Aufforderungsschreiben als Nebenleistung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, RAT durch den Einheitssatz abgegolten sei (JBl 1961, 122). Diese Entscheidung sei im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Wien vom 25.9.1989 (WR 404) überholt.

Zutreffend führt der Rekurswerber aus, daß die vom Erstgericht zitierte Entscheidung (JBl 1961, 122) durch die Entscheidung des OLG Wien vom 25.9.1989 (WR 404) überholt ist. Dadurch ist aber für den Rekurswerber nichts gewonnen. Die Verfassung des Aufforderungsschreibens ist zwar im Gesetz vorgesehen, sie überschreitet jedoch die Qualität einer schriftlichen Schadensgeltendmachung unter Anführung der Rechtsgründe und der Höhe der Forderung nicht. Nach § 8 AHG idFd WGN 1989 ist das Aufforderungsschreiben zwar als Sollvorschrift vorgesehen, aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Damit haben sich aber die Grundlagen für die Honorierung dieses Aufforderungsschreibens als notwendige Prozeßvoraussetzung (so WR 404) wesentlich geändert. Es ist daher jetzt nicht anders als ein sonstiges Schreiben mit der Aufforderung zur Erfüllung einer Forderung zu beurteilen, welches bei besonderer Ausführlichkeit bei Verfassung der Klage wieder gleichsam als Konzept verwendet werden kann, weshalb dem Aufforderungsschreiben keine Qualifikation im Sinn des § 23 Abs 4 RAT zukommt. Zu Recht hat daher das Erstgericht mit dem Einheitssatz auch die Entlohnung für das Aufforderungsschreiben als abgegolten angesehen (vgl OLG Wien 18.9.1995, 14 R 122/95 = WR 748).Zutreffend führt der Rekurswerber aus, daß die vom Erstgericht zitierte Entscheidung (JBl 1961, 122) durch die Entscheidung des OLG Wien vom 25.9.1989 (WR 404) überholt ist. Dadurch ist aber für den Rekurswerber nichts gewonnen. Die Verfassung des Aufforderungsschreibens ist zwar im Gesetz vorgesehen, sie überschreitet jedoch die Qualität einer schriftlichen Schadensgeltendmachung unter Anführung der Rechtsgründe und der Höhe der Forderung nicht. Nach Paragraph 8, AHG idFd WGN 1989 ist das Aufforderungsschreiben zwar als Sollvorschrift vorgesehen, aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Damit haben sich aber die Grundlagen für die Honorierung dieses Aufforderungsschreibens als notwendige Prozeßvoraussetzung (so WR 404) wesentlich geändert. Es ist daher jetzt nicht anders als ein sonstiges Schreiben mit der Aufforderung zur Erfüllung einer Forderung zu beurteilen, welches bei besonderer Ausführlichkeit bei Verfassung der Klage wieder gleichsam als Konzept verwendet werden kann, weshalb dem Aufforderungsschreiben keine Qualifikation im Sinn des Paragraph 23, Absatz 4, RAT zukommt. Zu Recht hat daher das Erstgericht mit dem Einheitssatz auch die Entlohnung für das Aufforderungsschreiben als abgegolten angesehen vergleiche OLG Wien 18.9.1995, 14 R 122/95 = WR 748).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO.Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00319 14R00709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:01400R00070.99P.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19990422_OLG0009_01400R00070_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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