Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muammer Tahir R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 26 Vr 10.532/91 (fortgesetzt unter AZ 26 c Vr 4290/94) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, und in einer anderen Strafsache über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 1998, AZ 19 Bs 283/97, und vom 23. Jänner 1998, AZ 22 Bs 21,22/98, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidiger zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muammer Tahir R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB, AZ 26 römisch fünf r 10.532/91 (fortgesetzt unter AZ 26 c römisch fünf r 4290/94) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, und in einer anderen Strafsache über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 1998, AZ 19 Bs 283/97, und vom 23. Jänner 1998, AZ 22 Bs 21,22/98, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidiger zu Recht erkannt:
Spruch
§ 179 Abs 5 StPO wurde verletztParagraph 179, Absatz 5, StPO wurde verletzt
1. im Strafverfahren gegen Muammer Tahil R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 c Vr 10.532/91 (fortgesetzt unter 26 c Vr 4290/94) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Jänner 1998, AZ 19 Bs 283/97 (= ON 121 des Vr-Aktes), mit dem es seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter ausgesprochen und die Entscheidung hierüber der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aufgetragen hat;1. im Strafverfahren gegen Muammer Tahil R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 c römisch fünf r 10.532/91 (fortgesetzt unter 26 c römisch fünf r 4290/94) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Jänner 1998, AZ 19 Bs 283/97 (= ON 121 des Vr-Aktes), mit dem es seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter ausgesprochen und die Entscheidung hierüber der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aufgetragen hat;
2. im Strafverfahren gegen Mark Rüdiger W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 Vr 1427/97 des Landesgerichtes Korneuburg, durch Punkt 2. des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Jänner 1998, AZ 22 Bs 21,22/98 (= ON 31 des Vr-Aktes), mit dem es dem Erstgericht aufgetragen hat, über die vom Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Erlassung eines Haftbefehls erhobene Beschwerde die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg einzuholen.2. im Strafverfahren gegen Mark Rüdiger W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 römisch fünf r 1427/97 des Landesgerichtes Korneuburg, durch Punkt 2. des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Jänner 1998, AZ 22 Bs 21,22/98 (= ON 31 des Vr-Aktes), mit dem es dem Erstgericht aufgetragen hat, über die vom Beschuldigten gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Erlassung eines Haftbefehls erhobene Beschwerde die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg einzuholen.
Der zu 1. bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien (ON 121) sowie der (darauf beruhende) Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 1998, GZ 26 c Vr 4290/94-123, werden aufgehoben, und es wird dem Gerichtshof II. Instanz die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Juli 1997 (ON 113) aufgetragen.Der zu 1. bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien (ON 121) sowie der (darauf beruhende) Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 1998, GZ 26 c römisch fünf r 4290/94-123, werden aufgehoben, und es wird dem Gerichtshof römisch II. Instanz die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Juli 1997 (ON 113) aufgetragen.
Text
Gründe:
In dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26 c Vr 10.533/91 (fortgesetzt unter 26 c Vr 4290/94) geführten Strafverfahren erließ der Untersuchungsrichter u.a. mit Beschluß vom 6. Mai 1993, ergänzt am 20. April 1994, gegen den Beschuldigten Muammer Tahil R***** Haftbefehl (ON 28 iVm ON 40) und verfügte gleichzeitig die Ausschreibung des Genannten zur Verhaftung im Inland (ON 29 und ON 30). Dessen Antrag vom 19. Juni 1997 auf Aufhebung dieses Haftbefehls wies er ab (ON 112) und legte die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde vom 4. Juli 1997 (ON 113) dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor. Mit Verfügung vom 6. August 1997 beauftragte der Gerichtshof zweiter Instanz den Untersuchungsrichter, die Beschwerde gemäß § 113 StPO der Ratskammer zu übermitteln (ON 116). Diese erklärte sich jedoch mit Beschluß vom 3. Dezember 1997 unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995, AZ 12 Os 130/95, für unzuständig (ON 119). Nach abermaliger Vorlage an das Oberlandesgericht Wien sprach es mit Beschluß vom 12. Jänner 1998, AZ 19 Bs 283/97, seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters (ON 112) aus und trug der Ratskammer auf, hierüber zu entscheiden (ON 121).In dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26 c römisch fünf r 10.533/91 (fortgesetzt unter 26 c römisch fünf r 4290/94) geführten Strafverfahren erließ der Untersuchungsrichter u.a. mit Beschluß vom 6. Mai 1993, ergänzt am 20. April 1994, gegen den Beschuldigten Muammer Tahil R***** Haftbefehl (ON 28 in Verbindung mit ON 40) und verfügte gleichzeitig die Ausschreibung des Genannten zur Verhaftung im Inland (ON 29 und ON 30). Dessen Antrag vom 19. Juni 1997 auf Aufhebung dieses Haftbefehls wies er ab (ON 112) und legte die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde vom 4. Juli 1997 (ON 113) dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor. Mit Verfügung vom 6. August 1997 beauftragte der Gerichtshof zweiter Instanz den Untersuchungsrichter, die Beschwerde gemäß Paragraph 113, StPO der Ratskammer zu übermitteln (ON 116). Diese erklärte sich jedoch mit Beschluß vom 3. Dezember 1997 unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995, AZ 12 Os 130/95, für unzuständig (ON 119). Nach abermaliger Vorlage an das Oberlandesgericht Wien sprach es mit Beschluß vom 12. Jänner 1998, AZ 19 Bs 283/97, seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters (ON 112) aus und trug der Ratskammer auf, hierüber zu entscheiden (ON 121).
Der Gerichtshof zweiter Instanz vertrat dabei im wesentlichen die Rechtsansicht, daß es sich im vorliegenden Fall um keinen vom Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995, AZ 12 Os 130/95 (= RZ 1996/48 = EvBl 1996/7) erfaßten "prozessualen frühestmöglichen Sonderfall der (a limine-)Ablehnung anklagebehördlich beantragter Haftverhängung" und somit um keine Beschwerde im Sinne des § 179 Abs 5 StPO handle, weil eine a limine-Entscheidung über die Untersuchungshaft nur durch die Ablehnung der Erlassung eines Haftbefehls, nicht aber auch durch die Erlassung eines solchen bzw durch die Ablehnung der Aufhebung desselben getroffen werde; denn die Verhaftung eines Beschuldigten habe keinesfalls zwingend die Verhängung der Untersuchungshaft über diesen zur Folge, zumal weitere prozessuale Erfordernisse (§§ 179 Abs 1 und 2, 180 StPO) vorliegen müßten, nicht alle Beurteilungskriterien meritorisch deckungsgleich und zudem auch die Haftgründe unterschiedlich geregelt seien.Der Gerichtshof zweiter Instanz vertrat dabei im wesentlichen die Rechtsansicht, daß es sich im vorliegenden Fall um keinen vom Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995, AZ 12 Os 130/95 (= RZ 1996/48 = EvBl 1996/7) erfaßten "prozessualen frühestmöglichen Sonderfall der (a limine-)Ablehnung anklagebehördlich beantragter Haftverhängung" und somit um keine Beschwerde im Sinne des Paragraph 179, Absatz 5, StPO handle, weil eine a limine-Entscheidung über die Untersuchungshaft nur durch die Ablehnung der Erlassung eines Haftbefehls, nicht aber auch durch die Erlassung eines solchen bzw durch die Ablehnung der Aufhebung desselben getroffen werde; denn die Verhaftung eines Beschuldigten habe keinesfalls zwingend die Verhängung der Untersuchungshaft über diesen zur Folge, zumal weitere prozessuale Erfordernisse (Paragraphen 179, Absatz eins und 2, 180 StPO) vorliegen müßten, nicht alle Beurteilungskriterien meritorisch deckungsgleich und zudem auch die Haftgründe unterschiedlich geregelt seien.
Mit einer (im wesentlichen) inhaltsgleichen Begründung verneinte das Oberlandesgericht Wien auch im Strafverfahren gegen Mark Rüdiger W*****, AZ 18 Vr 1427/97 des Landesgerichtes Korneuburg, im Punkt 2. des Beschlusses vom 23. Jänner 1998, AZ 22 Bs 21,22/98 (= ON 31 des Vr-Aktes), seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen die mit Beschluß vom 23. Dezember 1997 erfolgte Erlassung eines Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter.Mit einer (im wesentlichen) inhaltsgleichen Begründung verneinte das Oberlandesgericht Wien auch im Strafverfahren gegen Mark Rüdiger W*****, AZ 18 römisch fünf r 1427/97 des Landesgerichtes Korneuburg, im Punkt 2. des Beschlusses vom 23. Jänner 1998, AZ 22 Bs 21,22/98 (= ON 31 des Vr-Aktes), seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen die mit Beschluß vom 23. Dezember 1997 erfolgte Erlassung eines Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter.
Zutreffend macht der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend, daß die bezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen.
Rechtliche Beurteilung
Durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526, wurde (unter anderem auch) das Haftrecht umfassend neu geregelt. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers steht fortan der Ratskammer "in Haftsachen" keine Kompetenz mehr zu, der haftspezifische Rechtszug soll vielmehr an den Gerichtshof zweiter Instanz gehen (vgl die Neufassung der §§ 179, 485, 486 Abs 4 StPO; Bericht des JA 1157 BlgNR XVIII. GP S 4 linke Spalte und S 17 rechte Spalte f; Foregger/Kodek StPO7 Anm V. B. und C. zu § 182).Durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526, wurde (unter anderem auch) das Haftrecht umfassend neu geregelt. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers steht fortan der Ratskammer "in Haftsachen" keine Kompetenz mehr zu, der haftspezifische Rechtszug soll vielmehr an den Gerichtshof zweiter Instanz gehen vergleiche die Neufassung der Paragraphen 179,, 485, 486 Absatz 4, StPO; Bericht des JA 1157 BlgNR römisch XVIII. GP S 4 linke Spalte und S 17 rechte Spalte f; Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung römisch fünf. B. und C. zu Paragraph 182,).
Unter diesem Aspekt hat der Oberste Gerichtshof anläßlich einer an ihn herangetragenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zur grundsätzlichen Frage der Anfechtung von Haftbefehlen in dem vorzitierten (beiden Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz als Grundlage dienenden) Erkenntnis ausgesprochen, das die Verhängung der Untersuchungshaft betreffende Beschwerderecht gemäß § 179 Abs 5 StPO (an das Oberlandesgericht) schließe die Anfechtung der (im Anlaßfall: einzelrichterlichen) Ablehnung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls begriffsnotwendig mit ein; denn dieser stehe "in untrennbarem rechtslogischen Zusammenhang mit der Untersuchungshaft, deren wesentliche Beurteilungskriterien mit jenen des Haftbefehls meritorisch deckungsgleich sind", wobei die Abweisung eines derartigen staatsanwaltschaftlichen Antrages (nichts anderes als) "den prozessualen frühestmöglichen Sonderfall der a limine-Ablehnung anklagebehördlich beantragter Haftverhängung" darstelle.Unter diesem Aspekt hat der Oberste Gerichtshof anläßlich einer an ihn herangetragenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zur grundsätzlichen Frage der Anfechtung von Haftbefehlen in dem vorzitierten (beiden Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz als Grundlage dienenden) Erkenntnis ausgesprochen, das die Verhängung der Untersuchungshaft betreffende Beschwerderecht gemäß Paragraph 179, Absatz 5, StPO (an das Oberlandesgericht) schließe die Anfechtung der (im Anlaßfall: einzelrichterlichen) Ablehnung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls begriffsnotwendig mit ein; denn dieser stehe "in untrennbarem rechtslogischen Zusammenhang mit der Untersuchungshaft, deren wesentliche Beurteilungskriterien mit jenen des Haftbefehls meritorisch deckungsgleich sind", wobei die Abweisung eines derartigen staatsanwaltschaftlichen Antrages (nichts anderes als) "den prozessualen frühestmöglichen Sonderfall der a limine-Ablehnung anklagebehördlich beantragter Haftverhängung" darstelle.
In einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung vom 31. Oktober 1996, GZ 12 Os 135/96-4, hob der Oberste Gerichtshof hervor, daß die oben angeführten Erwägungen nicht nur für den dort geschilderten Fall, sondern "naheliegenderweise auch für den Fall der antragskonformen Erlassung eines Haftbefehls" gelten. Wenngleich in diesem Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis (anders 12 Os 134/98:
Beschwerdeentscheidung einer Ratskammer gegen den die Aufhebung des Haftbefehls abweisenden Beschluß eines Untersuchungsrichters) die Frage des Rechtszuges an den Gerichtshof zweiter Instanz meritorisch nicht ausdrücklich beantwortet wurde (erkennbar weil lediglich die Erschöpfung des Instanzenzuges zu prüfen war - vgl Ergänzung zu Hager/Holzweber GBRG Anm zu § 1 E 12), geht aus der Intention und Gesamtschau der beiden erstzitierten Entscheidungen hervor, daß keineswegs nur die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Haftbefehls, sondern sämtliche erstinstanzlichen Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehls als Entscheidungen "in Haftsachen" anzusehen sind, die mit Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993 nicht mehr mit Beschwerde an die Ratskammer, sondern nur mit einer an den Gerichtshof zweiter Instanz gerichteten Beschwerde gemäß § 179 Abs 5 StPO angefochten werden können (vgl auch ohne Ablehnung Mayerhofer StPO4 § 179 E 1a, § 182 E 3; Bertel Strafprozeßrecht5 Rz 437).Beschwerdeentscheidung einer Ratskammer gegen den die Aufhebung des Haftbefehls abweisenden Beschluß eines Untersuchungsrichters) die Frage des Rechtszuges an den Gerichtshof zweiter Instanz meritorisch nicht ausdrücklich beantwortet wurde (erkennbar weil lediglich die Erschöpfung des Instanzenzuges zu prüfen war - vergleiche Ergänzung zu Hager/Holzweber GBRG Anmerkung zu Paragraph eins, E 12), geht aus der Intention und Gesamtschau der beiden erstzitierten Entscheidungen hervor, daß keineswegs nur die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Haftbefehls, sondern sämtliche erstinstanzlichen Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehls als Entscheidungen "in Haftsachen" anzusehen sind, die mit Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993 nicht mehr mit Beschwerde an die Ratskammer, sondern nur mit einer an den Gerichtshof zweiter Instanz gerichteten Beschwerde gemäß Paragraph 179, Absatz 5, StPO angefochten werden können vergleiche auch ohne Ablehnung Mayerhofer StPO4 Paragraph 179, E 1a, Paragraph 182, E 3; Bertel Strafprozeßrecht5 Rz 437).
Demnach hätte das Oberlandesgericht Wien - seiner nicht rechtskonformen Auffassung zuwider - sowohl über die Beschwerde gegen den Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Haftbefehls (19 Bs 283/97) als auch über jene gegen den Beschluß auf Erlassung eines Haftbefehls (22 Bs 21,22/98) meritorisch entscheiden müssen.
In Stattgebung der Beschwerde war daher insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung auf der Ebene des Oberlandesgerichtes aus den dargelegten Gründen die Gesetzesverletzung spruchgemäß festzustellen.
Zudem waren im Verfahren, AZ 26 c Vr 4290/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gemäß § 292 letzter Satz StPO die von der Entscheidung betroffenen Beschlüsse der befaßten Gerichte (ON 121 und ON 123) aufzuheben, weil der vom Beschuldigten bekämpfte Haftbefehl und die darauf gegründete Ausschreibung zur Verhaftung im Inland weiterhin aufrecht sind. Demgemäß war dem Gerichtshof II. Instanz die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die von R***** erhobene Beschwerde vom 4. Juli 1997 (ON 113) aufzutragen.Zudem waren im Verfahren, AZ 26 c römisch fünf r 4290/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die von der Entscheidung betroffenen Beschlüsse der befaßten Gerichte (ON 121 und ON 123) aufzuheben, weil der vom Beschuldigten bekämpfte Haftbefehl und die darauf gegründete Ausschreibung zur Verhaftung im Inland weiterhin aufrecht sind. Demgemäß war dem Gerichtshof römisch II. Instanz die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die von R***** erhobene Beschwerde vom 4. Juli 1997 (ON 113) aufzutragen.
Der Beschuldigte W***** hingegen befindet sich nach seiner am 24. Dezember 1997 erfolgten Verhaftung seit 31. Dezember 1997 wieder auf freiem Fuß, sodaß an die Feststellung der Gesetzesverletzung im Verfahren, AZ 18 Vr 1427/97 des Landesgerichtes Korneuburg, keine konkrete Wirkung im Sinne der vorzitierten Bestimmung zu knüpfen war.Der Beschuldigte W***** hingegen befindet sich nach seiner am 24. Dezember 1997 erfolgten Verhaftung seit 31. Dezember 1997 wieder auf freiem Fuß, sodaß an die Feststellung der Gesetzesverletzung im Verfahren, AZ 18 römisch fünf r 1427/97 des Landesgerichtes Korneuburg, keine konkrete Wirkung im Sinne der vorzitierten Bestimmung zu knüpfen war.
Anmerkung
E53853 15D00469European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00046.99.0422.000Dokumentnummer
JJT_19990422_OGH0002_0150OS00046_9900000_000