TE OGH 1999/4/23 5Ob122/99y

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Veröffentlicht am 23.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Max S*****, 2.) Rosemarie S*****, beide vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Vormerkung des Eigentumsrechtes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 30. März 1999, GZ 2 R 115/99y, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Rekurswerber kommt der Beurteilung eines gerichtlichen Vergleiches iSd § 55a EheG hinsichtlich seiner Tauglichkeit als Grundlage grundbücherlicher Eintragungen insoweit keine besondere Bedeutung zu, als sich die Vorschrift des § 94 GBG über eine genaue Prüfung der beigebrachten Urkunden sowohl auf öffentliche als auch Privaturkunden bezieht (RIS-Justiz RS0060521). Danach hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (RIS-Justiz RS0060878). Insbesondere ist es dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlaß gebende Urkunde auszulegen (RIS-Justiz RS0060573). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß der Scheidungsvergleich den Inhalt der beabsichtigten Grundstücksteilung nicht ausreichend deutlich wiedergibt und die Identität mit dem beim Vergleichsabschluß noch gar nicht vorhanden gewesenen Teilungsplan, somit die Übereinstimmung des Parteiwillens beider Antragsteller mit der vom Erstantragsteller alleine beantragten Teilung urkundlich nicht genügend nachgewiesen ist, ist jedenfalls vertretbar, zumal grundbücherliche Amtshandlungen aufgrund bloßer Rechtsfolgerungen aus Tatsachen nicht bewilligt werden dürfen und einzig der Inhalt der vorgelegten Urkunden entscheidend ist (RIS-Justiz RS0060784).Entgegen der Ansicht der Rekurswerber kommt der Beurteilung eines gerichtlichen Vergleiches iSd Paragraph 55 a, EheG hinsichtlich seiner Tauglichkeit als Grundlage grundbücherlicher Eintragungen insoweit keine besondere Bedeutung zu, als sich die Vorschrift des Paragraph 94, GBG über eine genaue Prüfung der beigebrachten Urkunden sowohl auf öffentliche als auch Privaturkunden bezieht (RIS-Justiz RS0060521). Danach hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (RIS-Justiz RS0060878). Insbesondere ist es dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlaß gebende Urkunde auszulegen (RIS-Justiz RS0060573). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß der Scheidungsvergleich den Inhalt der beabsichtigten Grundstücksteilung nicht ausreichend deutlich wiedergibt und die Identität mit dem beim Vergleichsabschluß noch gar nicht vorhanden gewesenen Teilungsplan, somit die Übereinstimmung des Parteiwillens beider Antragsteller mit der vom Erstantragsteller alleine beantragten Teilung urkundlich nicht genügend nachgewiesen ist, ist jedenfalls vertretbar, zumal grundbücherliche Amtshandlungen aufgrund bloßer Rechtsfolgerungen aus Tatsachen nicht bewilligt werden dürfen und einzig der Inhalt der vorgelegten Urkunden entscheidend ist (RIS-Justiz RS0060784).

Anmerkung

E53968 05A01229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00122.99Y.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19990423_OGH0002_0050OB00122_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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