Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Emma T*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der erbl. Tochter Margit R*****, und des erbl. Sohnes Dieter F*****asse 13/13, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 1998, GZ 44 R 255/98w-47, womit der Rekurs der Einschreiter gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. Dezember 1997, GZ 13 A 396/96f-36, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 13. 11. 1997 hat das Erstgericht unter anderem die Gebühr des Gerichtskommissärs mit S 600 bestimmt und deren Berichtigung dem erbl. Sohn aufgetragen. Der gegen die Auferlegung der Gebühren des Gerichtskommissärs gerichteten Vorstellung der nunmehrigen Revisionsrekurswerber wurde vom Erstgericht nicht Folge gegeben. Das Erstgericht begründete diese Entscheidung damit, daß es den Rechtsmittelwerbern an jeglicher Beschwer mangle.
Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der erbl. Tochter und des erbl. Sohnes zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es vertrat ebenfalls die Ansicht, eine Beschwer der Rechtsmittelwerber sei nicht gegeben. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründete es mit § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG.Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der erbl. Tochter und des erbl. Sohnes zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es vertrat ebenfalls die Ansicht, eine Beschwer der Rechtsmittelwerber sei nicht gegeben. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründete es mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Entscheidung über die Gebühr des Gerichtskommissärs ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (EFSlg 82.854). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre. Eine solche wird im übrigen von den Rechtsmittelwerbern gar nicht aufgezeigt.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Entscheidung über die Gebühr des Gerichtskommissärs ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (EFSlg 82.854). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen wäre. Eine solche wird im übrigen von den Rechtsmittelwerbern gar nicht aufgezeigt.
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Textnummer
E53754European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00102.99B.0427.000Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012