Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lisa L*****, wohnhaft und in Obsorge bei der Mutter Petra L*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Michael A*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 12. Februar 1999, GZ 1 R 58/99h-125, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 18. Dezember 1998, GZ 9 P 1372/95z-115, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren einer Beratungsstelle für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kindesvater mit insgesamt S 7.082,80, verfügte die Auszahlung dieses Betrages aus Amtsgeldern und sprach aus, daß gemäß § 2 GEG der Kindesvater diese Kosten zu tragen habe.Das Erstgericht bestimmte die Gebühren einer Beratungsstelle für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kindesvater mit insgesamt S 7.082,80, verfügte die Auszahlung dieses Betrages aus Amtsgeldern und sprach aus, daß gemäß Paragraph 2, GEG der Kindesvater diese Kosten zu tragen habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der beantragt hatte, diese Kosten der Kindesmutter aufzuerlegen, nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindesvaters; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig über den Kostenpunkt (Z 1).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig über den Kostenpunkt (Ziffer eins,).
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (EFSlg 85.714). Dazu gehört etwa auch die Frage, welche Partei Sachverständigengebühren zu zahlen hat (EFSlg 79.670). Auch die Entscheidung, mit der einem Elternteil die Tragung von aus Amtsgeldern bezahlten Kosten einer Beratungsstelle, die bei der Ausübung des Besuchsrechtes entstanden sind, auferlegt werden, betrifft den Kostenpunkt.
Der Revisionsrekurs war daher als gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E53728 05A01159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00115.99V.0427.000Dokumentnummer
JJT_19990427_OGH0002_0050OB00115_99V0000_000