TE OGH 1999/4/27 1Ob41/99g

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten Herbert L*****, vertreten durch Sutterlüty - Klagian - Brändle - Schnetzer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,939.025,60 DM sA und Feststellung (Streitwert 150.000 DM) - Gesamtstreitwert umgerechnet 14,623.179,20 S - infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 5. November 1998, GZ 2 R 252/98w-13, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juni 1998, GZ 6 Cg 74/98i-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 46.516,28 S (darin 7.752,71 S Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit 46.515,60 S (darin 7.752,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Am 10. Februar 1995 wurde ein Rettungshubschrauber der klagenden Partei zu einem Rettungseinsatz im Bereich einer Vorarlberger Langlaufloipe gerufen. Nach der Landung bei einer Grenzkontrollstelle um 10 Uhr 52 hob der Pilot um 10 Uhr 55 wieder ab und flog etwa 60 bis 70 m über der Erdoberfläche eine Landstraße entlang in Richtung Hittisau. Dabei kollidierte der Hubschrauber - noch im Stadium des Erkundungsflugs - in einer Flughöhe von etwa 60 m bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h mit dem Zugseil einer Materialseilbahn, das unter dem Tragseil durchhing, und stürzte ab. Am Hubschrauber entstand Totalschaden. Der Pilot kam ums Leben. Zwei Flugbegleiter wurden schwer verletzt.

Der Nebenintervenient ist seit 1980 aufgrund einer Schenkung Hälfteeigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Seilbahnanlage befindet. Die Seilbahn war 1956 vom Rechtsvorgänger des Nebenintervenienten errichtet worden. Sie wurde im Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr vom 18. Oktober 1983 als Luftfahrthindernis nach § 85 Abs 2 lit a LFG eingestuft, "dessen Kennzeichnung im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit gemäß § 95 Abs 1 LFG unbedingt erforderlich ist". Im Spruch wurde unter anderem deren "Höchstbodenabstand" mit "ca. 105 m, und zwar etwa in Seilbahnmitte, wo der Bolgennachtobel nahezu senkrecht gequert wird", angegeben. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt wurde die Durchführung folgender Kennzeichnungsmaßnahmen aufgetragen:Der Nebenintervenient ist seit 1980 aufgrund einer Schenkung Hälfteeigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Seilbahnanlage befindet. Die Seilbahn war 1956 vom Rechtsvorgänger des Nebenintervenienten errichtet worden. Sie wurde im Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr vom 18. Oktober 1983 als Luftfahrthindernis nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, LFG eingestuft, "dessen Kennzeichnung im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit gemäß Paragraph 95, Absatz eins, LFG unbedingt erforderlich ist". Im Spruch wurde unter anderem deren "Höchstbodenabstand" mit "ca. 105 m, und zwar etwa in Seilbahnmitte, wo der Bolgennachtobel nahezu senkrecht gequert wird", angegeben. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt wurde die Durchführung folgender Kennzeichnungsmaßnahmen aufgetragen:

"a) Im Bereich der Talstation ist eine Kugel-Warnanlage, bestehend aus Warnkugeln mit Durchmesser 1 m, Farbe signalorange, Farbwert RAL 2005, zu errichten, durch welche Warnanlage die Sehnenrichtung der Materialseilbahn Richtung Alpe ... angedeutet wird;

b) Im Bereich der am Gegenhang befindlichen Stütze ist eine analoge Kugel-Warnanlage zu errichten, durch welche in korrespondierender Weise diese Sehnenrichtung in Richtung Talstation angedeutet wird."

Nach Pkt. 7. des Bescheids hatte das Bundesamt für Zivilluftfahrt diese Kennzeichnung bis Ende 1984 zu veranlassen und sie "in Hinkunft pfleglich zu erhalten". Der Seilbahneigentümer wurde gemäß § 95 Abs 1 LFG zur Duldung der Kennzeichnung verpflichtet. In Erfüllung dieser Rechtspflicht schlossen die Miteigentümer der Liegenschaft und der Seilbahn am 17. Februar/9. März 1988 einen Dienstbarkeitsvertrag mit der beklagten Partei, die durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt vertreten wurde. Danach besteht die Duldungspflicht ab 1. August 1986 "auf die Dauer des Bestandes" der Seilbahn. Die dem Bescheid vom 18. Oktober 1983 entsprechende Hinderniswarnanlage wurde vom Bundesamt für Zivilluftfahrt 1988 errichtet. Deren Kugeln verwitterten seither. Sie waren im Unfallszeitpunkt oben weiß und unten nur noch blaß orange gefärbt. Seit 1. Juli 1994 ist die Austro Control GmbH Eigentümerin der Hinderniswarnanlage. Seither trat an ihrem farbbedingten Auffälligkeitswert bis zum Unfallstag keine wesentliche Änderung mehr ein. Die Seile sind beim Anflug ohne Warnanlage für einen Hubschrauberpiloten nicht wahrnehmbar. Die Kugeln waren im Unfallszeitpunkt - wegen ihres Farbzustands - entweder gar nicht oder "stark eingeschränkt" erkennbar. Im Falle deren deutlichen farblichen Kennzeichnung wäre der Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit des Piloten vermeidbar gewesen.Nach Pkt. 7. des Bescheids hatte das Bundesamt für Zivilluftfahrt diese Kennzeichnung bis Ende 1984 zu veranlassen und sie "in Hinkunft pfleglich zu erhalten". Der Seilbahneigentümer wurde gemäß Paragraph 95, Absatz eins, LFG zur Duldung der Kennzeichnung verpflichtet. In Erfüllung dieser Rechtspflicht schlossen die Miteigentümer der Liegenschaft und der Seilbahn am 17. Februar/9. März 1988 einen Dienstbarkeitsvertrag mit der beklagten Partei, die durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt vertreten wurde. Danach besteht die Duldungspflicht ab 1. August 1986 "auf die Dauer des Bestandes" der Seilbahn. Die dem Bescheid vom 18. Oktober 1983 entsprechende Hinderniswarnanlage wurde vom Bundesamt für Zivilluftfahrt 1988 errichtet. Deren Kugeln verwitterten seither. Sie waren im Unfallszeitpunkt oben weiß und unten nur noch blaß orange gefärbt. Seit 1. Juli 1994 ist die Austro Control GmbH Eigentümerin der Hinderniswarnanlage. Seither trat an ihrem farbbedingten Auffälligkeitswert bis zum Unfallstag keine wesentliche Änderung mehr ein. Die Seile sind beim Anflug ohne Warnanlage für einen Hubschrauberpiloten nicht wahrnehmbar. Die Kugeln waren im Unfallszeitpunkt - wegen ihres Farbzustands - entweder gar nicht oder "stark eingeschränkt" erkennbar. Im Falle deren deutlichen farblichen Kennzeichnung wäre der Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit des Piloten vermeidbar gewesen.

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung richtete am 26. August 1994 folgendes Schreiben an die Seilbahn- und Liegenschaftsmiteigentümer:

"Das Bundesministerium für Verkehr stellte mit Bescheid vom 18. Oktober 1983 ... fest, daß die landwirtschaftliche Materialseilbahn ... ein Luftfahrthindernis darstellt und zu kennzeichnen ist.

Ab 1. Juli 1994 ist nunmehr der Landeshauptmann die zuständige Behörde zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von Luftfahrthindernissen. Der Akt betreffend die Materialseilbahn ... wurde von uns daher abgetreten.

Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang um Mitteilung, ob diese Seilbahn in unveränderter Form und mit den verfügten Kennzeichnungen betrieben wird."

Die Adressaten beantworteten dieses Schreiben am 30. August 1994.

Die klagende Partei forderte die beklagte Partei mit Schreiben an die Finanzprokuratur vom 9. Februar 1998, das dort noch am selben Tag einlangte, gemäß § 8 Abs 1 AHG zur Anerkennung der später mittels Klage geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auf. Die Finanzprokuratur antwortete darauf mit Schreiben vom 26. März 1998, das den Klagevertretern am 28. März 1998 zuging, das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr habe den auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch "nicht als berechtigt anerkannt". Daraufhin verfaßten die Klagevertreter die Klage am 30. März 1998 und brachten sie bei Gericht noch am selben Tag mittels Telefax ein. Ein zur Post gegebener, von einem der Klagevertreter eigenhändig unterschriebener Klageschriftsatz samt Gleichschrift gleichen Datums und Inhalts langte schließlich am 31. März 1998 beim Erstgericht ein.Die klagende Partei forderte die beklagte Partei mit Schreiben an die Finanzprokuratur vom 9. Februar 1998, das dort noch am selben Tag einlangte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHG zur Anerkennung der später mittels Klage geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auf. Die Finanzprokuratur antwortete darauf mit Schreiben vom 26. März 1998, das den Klagevertretern am 28. März 1998 zuging, das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr habe den auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch "nicht als berechtigt anerkannt". Daraufhin verfaßten die Klagevertreter die Klage am 30. März 1998 und brachten sie bei Gericht noch am selben Tag mittels Telefax ein. Ein zur Post gegebener, von einem der Klagevertreter eigenhändig unterschriebener Klageschriftsatz samt Gleichschrift gleichen Datums und Inhalts langte schließlich am 31. März 1998 beim Erstgericht ein.

Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 1,939.025,60 DM sA (Zeitwert des Hubschraubers im Zeitpunkt des Schadensereignisses) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für 80 % der Aufwendungen aus staatlichen Versorgungsleistungen für die Hinterbliebenen des beim Unfall getöteten Piloten. Sie brachte vor, der Pilot habe das Zugseil der Materialseilbahn wegen des schneeweißen Hintergrunds nicht wahrnehmen können. Ursächlich dafür sei der Farbzustand der Seilbahnkennzeichnung gewesen. Die Warnkugeln seien nur noch an deren Unterseite blaß orange und sonst gebleicht gewesen. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt sei mit Bescheid vom 18. Oktober 1983 die pflegliche Erhaltung der Kennzeichnung der Seilbahnanlage auferlegt worden. Deshalb sei das Unterbleiben der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen rechtswidrig. Gemäß § 95 Abs 1 LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 sei zwar der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses seit 1. Juli 1994 auf eigene Kosten zu dessen Kennzeichnung und Instandhaltung verpflichtet, diese Verpflichtung bestehe jedoch nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern könne als individuelle Handlungspflicht nur mittels Bescheids des zuständigen Landeshauptmanns - gestützt auf die Novelle - begründet werden. Die Landeshauptleute seien zur Erlassung solcher Bescheide im Durchführungserlaß vom 4. Oktober 1995 auch aufgefordert worden. Jedenfalls hätte aber das Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht zu überwachen gehabt. Eine solche Überwachung sei unterblieben, obgleich bereits vor dem Unfall Kritik am Zustand der Kennzeichnung laut geworden sei. Sollte auch der Seilbahneigentümer eine unmittelbar kraft Gesetzes bestehende Handlungspflicht verletzt haben, so führe das vermöge kumulativer Kausalität zur solidarischen Haftung. Ein Mitverschulden des Piloten am Schadensereignis von 20 % werde zugestanden. Der Klageanspruch sei - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - schon deshalb nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist nach dem Fristengesetz am Samstag, dem 28. März 1998, nicht habe enden können und die mittels Telefax eingebrachte Klage bereits am 30. März 1998 bei Gericht eingelangt sei. Außerdem sei den Klagevertretern das Ablehnungsschreiben erst an diesem Tag zugegangen. Zudem sei die Verjährung erst mit Vorliegen des Untersuchungsberichts der obersten Zivilluftfahrtbehörde vom 2. Oktober 1997 in Gang gesetzt worden, hätte sich doch daraus auch ein technisches Gebrechen am Hubschrauber als Unfallursache ergeben können.Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 1,939.025,60 DM sA (Zeitwert des Hubschraubers im Zeitpunkt des Schadensereignisses) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für 80 % der Aufwendungen aus staatlichen Versorgungsleistungen für die Hinterbliebenen des beim Unfall getöteten Piloten. Sie brachte vor, der Pilot habe das Zugseil der Materialseilbahn wegen des schneeweißen Hintergrunds nicht wahrnehmen können. Ursächlich dafür sei der Farbzustand der Seilbahnkennzeichnung gewesen. Die Warnkugeln seien nur noch an deren Unterseite blaß orange und sonst gebleicht gewesen. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt sei mit Bescheid vom 18. Oktober 1983 die pflegliche Erhaltung der Kennzeichnung der Seilbahnanlage auferlegt worden. Deshalb sei das Unterbleiben der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen rechtswidrig. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 sei zwar der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses seit 1. Juli 1994 auf eigene Kosten zu dessen Kennzeichnung und Instandhaltung verpflichtet, diese Verpflichtung bestehe jedoch nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern könne als individuelle Handlungspflicht nur mittels Bescheids des zuständigen Landeshauptmanns - gestützt auf die Novelle - begründet werden. Die Landeshauptleute seien zur Erlassung solcher Bescheide im Durchführungserlaß vom 4. Oktober 1995 auch aufgefordert worden. Jedenfalls hätte aber das Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht zu überwachen gehabt. Eine solche Überwachung sei unterblieben, obgleich bereits vor dem Unfall Kritik am Zustand der Kennzeichnung laut geworden sei. Sollte auch der Seilbahneigentümer eine unmittelbar kraft Gesetzes bestehende Handlungspflicht verletzt haben, so führe das vermöge kumulativer Kausalität zur solidarischen Haftung. Ein Mitverschulden des Piloten am Schadensereignis von 20 % werde zugestanden. Der Klageanspruch sei - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - schon deshalb nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist nach dem Fristengesetz am Samstag, dem 28. März 1998, nicht habe enden können und die mittels Telefax eingebrachte Klage bereits am 30. März 1998 bei Gericht eingelangt sei. Außerdem sei den Klagevertretern das Ablehnungsschreiben erst an diesem Tag zugegangen. Zudem sei die Verjährung erst mit Vorliegen des Untersuchungsberichts der obersten Zivilluftfahrtbehörde vom 2. Oktober 1997 in Gang gesetzt worden, hätte sich doch daraus auch ein technisches Gebrechen am Hubschrauber als Unfallursache ergeben können.

Der Nebenintervenient brachte vor, er sei nicht Eigentümer der Warnanlage gewesen. Er habe nach Änderung der Rechtslage durch das Bundesgesetz BGBl 1993/898 Maßnahmen der zuständigen Behörde - wie die Kündigung des Dienstbarkeitsvertrags, die Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 1983 und die bescheidmäßige Überbindung der Pflicht zur Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses - abwarten dürfen. Allein die Novelle habe nicht schon den Bescheid vom 18. Oktober 1983 außer Kraft gesetzt. Ihm wäre die allfällige Nichtbeachtung der Novelle auch gar nicht vorwerfbar, sollte die Pflicht zur Instandhaltung von Kennzeichnungen schon unmittelbar kraft Gesetzes auf die Eigentümer von Luftfahrhindernissen überwälzt worden sein. Die Warnkugeln seien bereits vor dem 1. Juli 1994 gebleicht gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, die Pflicht zur Instandhaltung von Warnanlagen sei mit Inkrafttreten des § 95 Abs 1 LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 auf die Eigentümer von Luftfahrthindernissen überwälzt worden. Der Novelle sei keine Ausnahme für bestehende Anlagen zu entnehmen. Deshalb sei der Bescheid vom 18. Oktober 1983 schon infolge der Gesetzesänderung außer Kraft getreten. Entgegen dem Bescheidausspruch sei die Materialseilbahn gar kein Luftfahrthindernis nach § 85 Abs 2 lit a LFG gewesen, habe doch der größte Bodenabstand des oberen Seils weniger als 100 m betragen. § 95 bezwecke in Verbindung mit § 85 Abs 2 lit a LFG den Hinweis auf Hindernisse, deren Bodenabstand mehr als 100 m betrage und die daher schon an die Mindestflughöhe von 150 m heranreichten. Der Schaden aus einem Ereignis, dem - ab dem Start - eine Flughöhe von bloß 60 bis 70 m zugrundeliege, sei vom Normzweck nicht umfaßt. Die Flugsicherung nach § 120 Abs 1 LFG umfasse nicht "Hindernisangelegenheiten". Eine behördliche Pflicht zur Beaufsichtigung der Kennzeichnung und Instandhaltung von Luftfahrthindernissen sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ab 1. Juli 1994 habe daher auch eine allfällige Rechtspflicht der beklagten Partei zur Überwachung der Einhaltung der im Bescheid vom 18. Oktober 1983 erteilten Auflagen nicht mehr bestanden. Es bedürfe seither auch nicht der Erlassung von Bescheiden, um Eigentümern von Luftfahrthindernissen die Instandhaltung deren Kennzeichnung aufzutragen. Dem Piloten, der die vorgeschriebene Mindestflughöhe unterschritten und in einschlägige Kartenwerke, in denen die Materialseilbahn als Luftfahrthindernis verzeichnet gewesen sei, nicht Einsicht genommen habe, sei ein Mitverschulden, das einem Alleinverschulden gleichzuhalten sei, anzulasten. Der Leistungsanspruch sei überhöht. Überdies seien alle Ansprüche verjährt. Das Aufforderungsschreiben sei erst am 10. Februar 1995 - am letzten Tag der Verjährungsfrist - bei der Finanzprokuratur eingelangt. Deren Ablehnungsschreiben sei den Klagevertretern am 27. März 1998 zugestellt worden. Daraufhin sei die Klage erst am 31. März 1998 eingebracht worden, obgleich die geltend gemachten Ansprüche schon seit Ablauf des 28. März 1998 verjährt seien.Die beklagte Partei wendete ein, die Pflicht zur Instandhaltung von Warnanlagen sei mit Inkrafttreten des Paragraph 95, Absatz eins, LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 auf die Eigentümer von Luftfahrthindernissen überwälzt worden. Der Novelle sei keine Ausnahme für bestehende Anlagen zu entnehmen. Deshalb sei der Bescheid vom 18. Oktober 1983 schon infolge der Gesetzesänderung außer Kraft getreten. Entgegen dem Bescheidausspruch sei die Materialseilbahn gar kein Luftfahrthindernis nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, LFG gewesen, habe doch der größte Bodenabstand des oberen Seils weniger als 100 m betragen. Paragraph 95, bezwecke in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, LFG den Hinweis auf Hindernisse, deren Bodenabstand mehr als 100 m betrage und die daher schon an die Mindestflughöhe von 150 m heranreichten. Der Schaden aus einem Ereignis, dem - ab dem Start - eine Flughöhe von bloß 60 bis 70 m zugrundeliege, sei vom Normzweck nicht umfaßt. Die Flugsicherung nach Paragraph 120, Absatz eins, LFG umfasse nicht "Hindernisangelegenheiten". Eine behördliche Pflicht zur Beaufsichtigung der Kennzeichnung und Instandhaltung von Luftfahrthindernissen sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ab 1. Juli 1994 habe daher auch eine allfällige Rechtspflicht der beklagten Partei zur Überwachung der Einhaltung der im Bescheid vom 18. Oktober 1983 erteilten Auflagen nicht mehr bestanden. Es bedürfe seither auch nicht der Erlassung von Bescheiden, um Eigentümern von Luftfahrthindernissen die Instandhaltung deren Kennzeichnung aufzutragen. Dem Piloten, der die vorgeschriebene Mindestflughöhe unterschritten und in einschlägige Kartenwerke, in denen die Materialseilbahn als Luftfahrthindernis verzeichnet gewesen sei, nicht Einsicht genommen habe, sei ein Mitverschulden, das einem Alleinverschulden gleichzuhalten sei, anzulasten. Der Leistungsanspruch sei überhöht. Überdies seien alle Ansprüche verjährt. Das Aufforderungsschreiben sei erst am 10. Februar 1995 - am letzten Tag der Verjährungsfrist - bei der Finanzprokuratur eingelangt. Deren Ablehnungsschreiben sei den Klagevertretern am 27. März 1998 zugestellt worden. Daraufhin sei die Klage erst am 31. März 1998 eingebracht worden, obgleich die geltend gemachten Ansprüche schon seit Ablauf des 28. März 1998 verjährt seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte - von der beklagten Partei im Berufungsverfahren bekämpft - fest:

Eine Wartung durch Nachfärben der Warnkugeln sei offenkundig weder vor dem 1. Juli 1994 durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt noch nachher durch die Miteigentümer des Luftfahrthindernisses geschehen. Diese hätten von der zufolge § 95 Abs 1 LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 auf sie übergegangenen Kennzeichnungs- und Instandhaltungspflicht keine Kenntnis erlangt, weil sie weder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt noch von einer sonstigen Behörde informiert worden seien.Eine Wartung durch Nachfärben der Warnkugeln sei offenkundig weder vor dem 1. Juli 1994 durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt noch nachher durch die Miteigentümer des Luftfahrthindernisses geschehen. Diese hätten von der zufolge Paragraph 95, Absatz eins, LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 auf sie übergegangenen Kennzeichnungs- und Instandhaltungspflicht keine Kenntnis erlangt, weil sie weder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt noch von einer sonstigen Behörde informiert worden seien.

Nach der Rechtsansicht des Erstgerichts hat die Handlungspflicht des Bundesamts für Zivilluftfahrt aufgrund des Bescheids vom 18. Oktober 1983 zufolge § 95 LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 "materiell-rechtlich seine Wirksamkeit verloren". Dem stehe die Rechtskraft des Bescheids nicht entgegen, habe sich doch die ihn stützende Rechtslage nachträglich geändert und sei die Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses sowie deren Instandhaltung nunmehr von dessen Eigentümer auf eigene Kosten zu besorgen. Die Handlungspflicht des Bundesamts für Zivilluftfahrt sei auch unabhängig davon erloschen, ob die Rechtspflicht des Eigentümers zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses und deren Instandhaltung unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestehe oder erst "aufgrund eines neuen Verwaltungsaktes durch entsprechende Erlässe der Landeshauptleute" begründbar sei, weil ein solcher Verwaltungsakt jedenfalls nur für erst zu errichtende Luftfahrthindernisse in Betracht komme. Eine Haftung der beklagten Partei lasse sich auch nicht aus § 120 Abs 1 LFG ableiten, weil "Hindernisangelegenheiten" nicht zur Flugsicherung gehörten. Der Bund sei seit der Novelle zum Luftfahrtgesetz auch nicht verpflichtet, die Einhaltung von Sicherungsvorschriften zu überwachen, weil er darauf vertrauen dürfe, "daß die von ihm erlassenen Gesetze bzw Bescheide von den Normunterworfenen auch ohne entsprechende Kontrolle beachtet" würden. Eine allenfalls "gefährliche" Gesetzeslücke wegen fehlender Übergangsregelungen könne als legislatives Unrecht keinen Amtshaftungsanspruch begründen.Nach der Rechtsansicht des Erstgerichts hat die Handlungspflicht des Bundesamts für Zivilluftfahrt aufgrund des Bescheids vom 18. Oktober 1983 zufolge Paragraph 95, LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 "materiell-rechtlich seine Wirksamkeit verloren". Dem stehe die Rechtskraft des Bescheids nicht entgegen, habe sich doch die ihn stützende Rechtslage nachträglich geändert und sei die Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses sowie deren Instandhaltung nunmehr von dessen Eigentümer auf eigene Kosten zu besorgen. Die Handlungspflicht des Bundesamts für Zivilluftfahrt sei auch unabhängig davon erloschen, ob die Rechtspflicht des Eigentümers zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses und deren Instandhaltung unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestehe oder erst "aufgrund eines neuen Verwaltungsaktes durch entsprechende Erlässe der Landeshauptleute" begründbar sei, weil ein solcher Verwaltungsakt jedenfalls nur für erst zu errichtende Luftfahrthindernisse in Betracht komme. Eine Haftung der beklagten Partei lasse sich auch nicht aus Paragraph 120, Absatz eins, LFG ableiten, weil "Hindernisangelegenheiten" nicht zur Flugsicherung gehörten. Der Bund sei seit der Novelle zum Luftfahrtgesetz auch nicht verpflichtet, die Einhaltung von Sicherungsvorschriften zu überwachen, weil er darauf vertrauen dürfe, "daß die von ihm erlassenen Gesetze bzw Bescheide von den Normunterworfenen auch ohne entsprechende Kontrolle beachtet" würden. Eine allenfalls "gefährliche" Gesetzeslücke wegen fehlender Übergangsregelungen könne als legislatives Unrecht keinen Amtshaftungsanspruch begründen.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, ein rechtskräftiger Bescheid verliere seine Wirksamkeit ohne gegenteilige gesetzliche Anordnung nicht schon durch eine Änderung der ihn tragenden Rechtslage. Beruhe ein individueller Verwaltungsakt auf einem später aufgehobenen Gesetz, so sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Slg 6043 A) zu klären, ob die Novelle "ausdrücklich oder sonst erkennbar" die Aufrechterhaltung oder Beseitigung der auf das aufgehobene Gesetz gegründeten individuellen Verwaltungsakte anordne. Gemäß § 95 Abs 1 LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 sei der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses zur Anbringung der Kennzeichnung und deren Instandhaltung auf eigene Kosten verpflichtet. In § 120 und § 139 LFG sei die "Austro Control GmbH" als Rechtsnachfolgerin des Bundesamts für Zivilluftfahrt bestimmt worden. Sie habe seither auch die Flugsicherung zu besorgen. Die Verpflichtung zur Instandhaltung der am 1. Juli 1994 bereits bestehenden Einrichtungen zur Flugsicherung sei - mangels besonderer gesetzlicher Regelungen im Bundesgesetz BGBl 1993/898 - nicht auf die Eigentümer von Luftfahrthindernissen übergegangen. Deshalb habe die Austro Control GmbH als Rechtsnachfolgerin des Bundesamts für Zivilluftfahrt die im Bescheid vom 18. Oktober 1983 angeordnete Instandhaltung der Seilbahnkennzeichnung zu besorgen gehabt.Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, ein rechtskräftiger Bescheid verliere seine Wirksamkeit ohne gegenteilige gesetzliche Anordnung nicht schon durch eine Änderung der ihn tragenden Rechtslage. Beruhe ein individueller Verwaltungsakt auf einem später aufgehobenen Gesetz, so sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Slg 6043 A) zu klären, ob die Novelle "ausdrücklich oder sonst erkennbar" die Aufrechterhaltung oder Beseitigung der auf das aufgehobene Gesetz gegründeten individuellen Verwaltungsakte anordne. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, LFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1993/898 sei der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses zur Anbringung der Kennzeichnung und deren Instandhaltung auf eigene Kosten verpflichtet. In Paragraph 120 und Paragraph 139, LFG sei die "Austro Control GmbH" als Rechtsnachfolgerin des Bundesamts für Zivilluftfahrt bestimmt worden. Sie habe seither auch die Flugsicherung zu besorgen. Die Verpflichtung zur Instandhaltung der am 1. Juli 1994 bereits bestehenden Einrichtungen zur Flugsicherung sei - mangels besonderer gesetzlicher Regelungen im Bundesgesetz BGBl 1993/898 - nicht auf die Eigentümer von Luftfahrthindernissen übergegangen. Deshalb habe die Austro Control GmbH als Rechtsnachfolgerin des Bundesamts für Zivilluftfahrt die im Bescheid vom 18. Oktober 1983 angeordnete Instandhaltung der Seilbahnkennzeichnung zu besorgen gehabt.

Aber auch wenn die Verpflichtung zur Instandhaltung der Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen unmittelbar kraft Gesetzes auf deren Eigentümer übergegangen wäre, könnte darauf eine sofortige Klageabweisung gleichfalls nicht gestützt werden. Dann hätten es die Miteigentümer der Materialseilbahn ab der Gesetzesänderung zwar verabsäumt, deren Kennzeichnung aufzufrischen, ihre mangelnde Auffälligkeit wäre jedoch, träfen die insofern maßgeblichen Feststellungen im Ersturteil zu, schon vorher wegen der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt pflichtwidrig unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen eingetreten. Ein solcher Fall kumulativer Kausalität befreie die beklagte Partei von ihrer Ersatzpflicht nicht. Aber auch dann, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt die erörterte Instandhaltungspflicht im Zeitraum bis zur Gesetzesänderung nicht verletzt haben sollte, wäre für den Prozeßstandpunkt der beklagten Partei auch nichts gewonnen, weil diese dann aufgrund einer Vernachlässigung von Aufsichtspflichten hafte. Obgleich die Überwachung der Instandhaltung von Luftfahrthindernissen vom Begriff der Flugsicherung im Sinne des § 119 LFG nicht umfaßt sei, habe der Landeshauptmann für Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen nach § 91 LFG eine Ausnahmebewilligung zu erteilen und Errichtungsanzeigen gemäß § 91a LFG entgegenzunehmen. Er habe daher auch zu überwachen, ob die Eigentümer von Luftfahrthindernissen ihren Verpflichtungen gemäß § 95 Abs 1 LFG entsprächen.Aber auch wenn die Verpflichtung zur Instandhaltung der Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen unmittelbar kraft Gesetzes auf deren Eigentümer übergegangen wäre, könnte darauf eine sofortige Klageabweisung gleichfalls nicht gestützt werden. Dann hätten es die Miteigentümer der Materialseilbahn ab der Gesetzesänderung zwar verabsäumt, deren Kennzeichnung aufzufrischen, ihre mangelnde Auffälligkeit wäre jedoch, träfen die insofern maßgeblichen Feststellungen im Ersturteil zu, schon vorher wegen der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt pflichtwidrig unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen eingetreten. Ein solcher Fall kumulativer Kausalität befreie die beklagte Partei von ihrer Ersatzpflicht nicht. Aber auch dann, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt die erörterte Instandhaltungspflicht im Zeitraum bis zur Gesetzesänderung nicht verletzt haben sollte, wäre für den Prozeßstandpunkt der beklagten Partei auch nichts gewonnen, weil diese dann aufgrund einer Vernachlässigung von Aufsichtspflichten hafte. Obgleich die Überwachung der Instandhaltung von Luftfahrthindernissen vom Begriff der Flugsicherung im Sinne des Paragraph 119, LFG nicht umfaßt sei, habe der Landeshauptmann für Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen nach Paragraph 91, LFG eine Ausnahmebewilligung zu erteilen und Errichtungsanzeigen gemäß Paragraph 91 a, LFG entgegenzunehmen. Er habe daher auch zu überwachen, ob die Eigentümer von Luftfahrthindernissen ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, LFG entsprächen.

Soweit die beklagte Partei einwende, die Materialseilbahn sei nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 18. Oktober 1983 gar kein Luftfahrthindernis gewesen, sei sie auf die Rechtskraftswirkung dieses individuellen Verwaltungsakts zu verweisen. Auch der von der beklagten Partei bestrittene Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Normverletzung und dem Schaden sei zu bejahen, weil eine Materialseilbahn eine technische Einheit sei, bei der die Kollisionshöhe "für eine Vernachlässigung der Kennzeichnungspflicht nicht wesentlich" sei und Mindestflughöhen nach dem Gesetz in bestimmten Fällen - etwa bei Rettungsflügen - auch unterschritten werden dürften. Das gelte bei Ambulanz- und Rettungsflügen auch im Falle von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und bei Schwebeflügen.

Die Klageansprüche seien unverjährt. Das Aufforderungsschreiben der klagenden Partei sei bei der Finanzprokuratur am 9. Februar 1998 - also noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (Unfallsdatum 10. Februar 1995) - eingelangt. Deren Ablehnungsschreiben sei den Klagevertretern am 28. März 1998 - einem Samstag - zugegangen. Wäre daher die Verjährungsfrist am nächstfolgenden Montag, dem 30. März 1998, abgelaufen, so hätte die Klageführung den Fristenlauf noch rechtzeitig unterbrochen, weil die Telefaxklage bereits am 30. März 1998 bei Gericht eingelangt sei. § 2 der Verordnung BGBl 1989/600 erkläre die Anbringung einer Klage durch Bildübertragung - etwa mittels Telefax-Fernkopierer - zwar für unzulässig, der Oberste Gerichtshof habe jedoch in der Entscheidung 2 Ob 285/97v einen im Wege der Telekopie eingebrachten Aufteilungsantrag nach § 81 EheG offenkundig gebilligt. Was für einen solchen Antrag rechtens sei, müsse in gleicher Weise auch für eine Klage gelten. Eine Auseinandersetzung mit der Ansicht der klagenden Partei, ihr sei der Schädiger erst ab dem Vorliegen des Berichts der Flugunfallkommission bekannt geworden, sei daher entbehrlich.Die Klageansprüche seien unverjährt. Das Aufforderungsschreiben der klagenden Partei sei bei der Finanzprokuratur am 9. Februar 1998 - also noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (Unfallsdatum 10. Februar 1995) - eingelangt. Deren Ablehnungsschreiben sei den Klagevertretern am 28. März 1998 - einem Samstag - zugegangen. Wäre daher die Verjährungsfrist am nächstfolgenden Montag, dem 30. März 1998, abgelaufen, so hätte die Klageführung den Fristenlauf noch rechtzeitig unterbrochen, weil die Telefaxklage bereits am 30. März 1998 bei Gericht eingelangt sei. Paragraph 2, der Verordnung BGBl 1989/600 erkläre die Anbringung einer Klage durch Bildübertragung - etwa mittels Telefax-Fernkopierer - zwar für unzulässig, der Oberste Gerichtshof habe jedoch in der Entscheidung 2 Ob 285/97v einen im Wege der Telekopie eingebrachten Aufteilungsantrag nach Paragraph 81, EheG offenkundig gebilligt. Was für einen solchen Antrag rechtens sei, müsse in gleicher Weise auch für eine Klage gelten. Eine Auseinandersetzung mit der Ansicht der klagenden Partei, ihr sei der Schädiger erst ab dem Vorliegen des Berichts der Flugunfallkommission bekannt geworden, sei daher entbehrlich.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil sich dieser noch nicht mit der Frage der Weitergeltung eines Bescheids nach einer Änderung der ihn stützenden Rechtslage befaßt habe. Überdies fehle es an einer Rechtsprechung, ob der Lauf der Verjährungsfrist durch eine mittels Telefax eingebrachte Klage unterbrochen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Gemäß § 89 Abs 3 GOG können schriftliche Eingaben an das Gericht auch im telegraphischen Wege erfolgen, was insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln gilt. Als diese Regelung in Kraft trat, stand die Telekopie als Mittel der Einbringung solcher Eingaben noch nicht zur Verfügung. § 89 Abs 3 GOG ist jedoch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - zufolge einer insoweit planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - analog auf Telefaxrechtsmittel (SZ 65/162 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler]) und sonstige Telefaxeingaben bei Gericht (NZ 1998, 338 [Aufteilungsantrag nach § 81 EheG]) anzuwenden. Diese Analogie gleicht punktuell auch das Verständnis von Vorschriften für das Gerichtsverfahren an Regelungen des Verwaltungsverfahrens an (SZ 65/162 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler]), können doch schriftliche Anbringen nach § 13 Abs 1 AVG nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten auch mittels Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.1. Gemäß Paragraph 89, Absatz 3, GOG können schriftliche Eingaben an das Gericht auch im telegraphischen Wege erfolgen, was insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln gilt. Als diese Regelung in Kraft trat, stand die Telekopie als Mittel der Einbringung solcher Eingaben noch nicht zur Verfügung. Paragraph 89, Absatz 3, GOG ist jedoch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - zufolge einer insoweit planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - analog auf Telefaxrechtsmittel (SZ 65/162 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler]) und sonstige Telefaxeingaben bei Gericht (NZ 1998, 338 [Aufteilungsantrag nach Paragraph 81, EheG]) anzuwenden. Diese Analogie gleicht punktuell auch das Verständnis von Vorschriften für das Gerichtsverfahren an Regelungen des Verwaltungsverfahrens an (SZ 65/162 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler]), können doch schriftliche Anbringen nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten auch mittels Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Dieser Bestimmung für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht entspricht noch keine generelle Rechtsnorm für die Anbringung von Klagen, weil sich die in Durchführung der §§ 89a Abs 1, 89b, 89c Abs 1 und 89d Abs 1 GOG erlassene - für die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anzubringenden Klagen und bestimmte sonstige Eingaben an das Gericht am 1. Jänner 1996, sonst jedoch schon am 1. Oktober 1995 in Kraft getretene - Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. August 1995 BGBl 559 (ERV 1995) nur auf die in deren § 1 Abs 1 bezeichneten Klagen im Mahnverfahren, bestimmte Exekutionsanträge und sonstige Eingaben bezieht. Es ist daher auch § 2 ERV 1995, der die Unzulässigkeit der "Fax-Übertragung ... im elektronischen Rechtsverkehr" anordnet, nur auf die in der Verordnung geregelten Materien (Danzl, Geo § 60 Anm 1e ["zulässiger Anwendungsbereich ... taxativ"]) anwendbar, wäre doch die Übermittlung durch Telekopie (Telefax) mit den Erfordernissen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unvereinbar.Dieser Bestimmung für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht entspricht noch keine generelle Rechtsnorm für die Anbringung von Klagen, weil sich die in Durchführung der Paragraphen 89 a, Absatz eins,, 89b, 89c Absatz eins, und 89d Absatz eins, GOG erlassene - für die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anzubringenden Klagen und bestimmte sonstige Eingaben an das Gericht am 1. Jänner 1996, sonst jedoch schon am 1. Oktober 1995 in Kraft getretene - Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. August 1995 Bundesgesetzblatt 559 (ERV 1995) nur auf die in deren Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Klagen im Mahnverfahren, bestimmte Exekutionsanträge und sonstige Eingaben bezieht. Es ist daher auch Paragraph 2, ERV 1995, der die Unzulässigkeit der "Fax-Übertragung ... im elektronischen Rechtsverkehr" anordnet, nur auf die in der Verordnung geregelten Materien (Danzl, Geo Paragraph 60, Anmerkung 1e ["zulässiger Anwendungsbereich ... taxativ"]) anwendbar, wäre doch die Übermittlung durch Telekopie (Telefax) mit den Erfordernissen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unvereinbar.

Daher können Klagen, für deren Anbringung der elektronische Rechtsverkehr ausscheidet, in Fortführung und Weiterentwicklung des bereits in den Entscheidungen NZ 1998, 338 und SZ 65/162 eingeschlagenen Wegs grundsätzlich auch mittels Telefax eingebracht werden.

Im Unterschied zur deutschen Rechtslage - zuletzt bestätigt in einem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 1998, 3649 [Computerfax] - dazu Schwachheim, Abschied vom Telefax im gerichtlichen Verfahren? in NJW 1999, 621) - genügt es aber zufolge des eine Originalunterschrift voraussetzenden § 75 Z 3 ZPO (auch) im Anwaltsprozeß nicht, daß die Kopiervorlage von einem Rechtsanwalt unterschrieben wurde und diese Unterfertigung auf der bei Gericht eingelangten Klagekopie wiedergegeben ist, sprach doch der Oberste Gerichtshof bereits aus, daß eine Klage - abgesehen von den ihr anzuschließenden Gleichschriften (§ 89 Abs 2 GOG) - original unterschrieben sein muß, um als wirksam angebracht zu gelten (RZ 1992/56). Nicht ausreichend ist daher - wie bereits erwähnt - die bloße Kopie der auf dem Original vorhandenen Unterschrift (allgemein zu Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren JBl 1994, 119 [Rummel] = EvBl 1994/86 = WoBl 1994, 70 [Würth] = ecolex 1994, 159 [Wilhelm]; RZ 1992/56; Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 74; großzügiger die strafgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 Abs 5 StPO in RZ 1995/26).Im Unterschied zur deutschen Rechtslage - zuletzt bestätigt in einem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 1998, 3649 [Computerfax] - dazu Schwachheim, Abschied vom Telefax im gerichtlichen Verfahren? in NJW 1999, 621) - genügt es aber zufolge des eine Originalunterschrift voraussetzenden Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO (auch) im Anwaltsprozeß nicht, daß die Kopiervorlage von einem Rechtsanwalt unterschrieben wurde und diese Unterfertigung auf der bei Gericht eingelangten Klagekopie wiedergegeben ist, sprach doch der Oberste Gerichtshof bereits aus, daß eine Klage - abgesehen von den ihr anzuschließenden Gleichschriften (Paragraph 89, Absatz 2, GOG) - original unterschrieben sein muß, um als wirksam angebracht zu gelten (RZ 1992/56). Nicht ausreichend ist daher - wie bereits erwähnt - die bloße Kopie der auf dem Original vorhandenen Unterschrift (allgemein zu Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren JBl 1994, 119 [Rummel] = EvBl 1994/86 = WoBl 1994, 70 [Würth] = ecolex 1994, 159 [Wilhelm]; RZ 1992/56; Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 74 ;, großzügiger die strafgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz 5, StPO in RZ 1995/26).

1. 1. Nach § 89 Abs 3 GOG ist die Erlassung der näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen dem Verordnungsweg vorbehalten. Demgemäß bestimmt § 60 Geo, daß telegraphische Eingaben in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden müssen, worin die Depesche bestätigt und allenfalls ergänzt wird. Eine telegraphische Eingabe eignet sich daher nur dann zur Wahrung von Fristen, wenn ihr ein formgerechter Schriftsatz nachfolgt (JBl 1994, 119; SZ 47/35). Diesem Grundsatz tragen schon die zu 1. erörterten Entscheidungen NZ 1998, 338 und SZ 65/162 Rechnung.1. 1. Nach Paragraph 89, Absatz 3, GOG ist die Erlassung der näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen dem Verordnungsweg vorbehalten. Demgemäß bestimmt Paragraph 60, Geo, daß telegraphische Eingaben in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden müssen, worin die Depesche bestätigt und allenfalls ergänzt wird. Eine telegraphische Eingabe eignet sich daher nur dann zur Wahrung von Fristen, wenn ihr ein formgerechter Schriftsatz nachfolgt (JBl 1994, 119; SZ 47/35). Diesem Grundsatz tragen schon die zu 1. erörterten Entscheidungen NZ 1998, 338 und SZ 65/162 Rechnung.

Soweit demnach die Anwendbarkeit der Bestimmungen über Eingaben an das Gericht im telegraphischen Weg auf Telefaxklagen ausgedehnt wird, erfordert es schon der für alle Schriftsätze an das Gericht anzustrebende verfahrensrechtliche Gleichklang, § 60 Geo analog auch auf Telefaxklagen anzuwenden.Soweit demnach die Anwendbarkeit der Bestimmungen über Eingaben an das Gericht im telegraphischen Weg auf Telefaxklagen ausgedehnt wird, erfordert es schon der für alle Schriftsätze an das Gericht anzustrebende verfahrensrechtliche Gleichklang, Paragraph 60, Geo analog auch auf Telefaxklagen anzuwenden.

1. 2. Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (RZ 1992/56; Gitschthaler aaO), in dem der Partei aufzutragen ist, eine § 60 Geo entsprechende Klagebestätigung nachzureichen. Ein solcher Auftrag ist - entgegen Fasching (LB2 Rz 1041, 1048) - nicht bloß dann zu befristen, wenn die Klage selbst prozessual befristet ist, sondern auch in Fällen, in denen der Kläger bei Überreichung des Schriftsatzes eine materiellrechtliche Frist - wie etwa eine Verjährungs- oder Präklusionsfrist - einzuhalten hatte (Gitschthaler aaO Rz 19 zu § 85). Diese Ansicht wird durch den Wortlaut der §§ 84 Abs 3 und 85 Abs 2 ZPO noch gestützt und liegt in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon den Entscheidungen EvBl 1985/101 - dort allerdings unter Bezugnahme auf § 37 Abs 2 ZPO - und SZ 60/286 zugrunde. Daran ist für die im Anlaßfall bedeutsame Verjährung - aus teleologischen Gründen - vor allem deshalb festzuhalten, weil ein befristeter Verbesserungsauftrag klare Verhältnisse schafft und die Lösung der Verjährungsfrage nicht den Unwägbarkeiten einer Einzelfallbeurteilung aussetzt, die mit einer Ermessensentscheidung nach § 1497 ABGB zur Frage der gehörig oder nicht gehörig fortgesetzten Klage infolge der - nach dem unbefristet erteilten Verbesserungsauftrag - schließlich mehr oder weniger lang nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Wiedereinbringung der (verbesserten) Klage gewöhnlich verbunden sind.1. 2. Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (RZ 1992/56; Gitschthaler aaO), in dem der Partei aufzutragen ist, eine Paragraph 60, Geo entsprechende Klagebestätigung nachzureichen. Ein solcher Auftrag ist - entgegen Fasching (LB2 Rz 1041, 1048) - nicht bloß dann zu befristen, wenn die Klage selbst prozessual befristet ist, sondern auch in Fällen, in denen der Kläger bei Überreichung des Schriftsatzes eine materiellrechtliche Frist - wie etwa eine Verjährungs- oder Präklusionsfrist - einzuhalten hatte (Gitschthaler aaO Rz 19 zu Paragraph 85,). Diese Ansicht wird durch den Wortlaut der Paragraphen 84, Absatz 3 und 85 Absatz 2, ZPO noch gestützt und liegt in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon den Entscheidungen EvBl 1985/101 - dort allerdings unter Bezugnahme auf Paragraph 37, Absatz 2, ZPO - und SZ 60/286 zugrunde. Daran ist für die im Anlaßfall bedeutsame Verjährung - aus teleologischen Gründen - vor allem deshalb festzuhalten, weil ein befristeter Verbesserungsauftrag klare Verhältnisse schafft und die Lösung der Verjährungsfrage nicht den Unwägbarkeiten einer Einzelfallbeurteilung aussetzt, die mit einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 1497, ABGB zur Frage der gehörig oder nicht gehörig fortgesetzten Klage infolge der - nach dem unbefristet erteilten Verbesserungsauftrag - schließlich mehr oder weniger lang nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Wiedereinbringung der (verbesserten) Klage gewöhnlich verbunden sind.

Wird einem solchen Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Klage zurückzuweisen (RZ 1992/56; Fasching aaO Rz 515). Diese Rechtsfolge wird im hier zu lösenden Spezialfall auch durch § 37 Abs 2 ZPO getragen, weil die prozessual wirksame Namhaftmachung eines Rechtsanwalts dessen Originalunterschrift bedarf. Ein Verbesserungsauftrag ist allerdings dann überflüssig, wenn der Einschreiter einem solchen Auftrag durch Bestätigung der Telefaxklage im Sinne des § 60 Geo zuvorkommt.Wird einem solchen Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Klage zurückzuweisen (RZ 1992/56; Fasching aaO Rz 515). Diese Rechtsfolge wird im hier zu lösenden Spezialfall auch durch Paragraph 37, Absatz 2, ZPO getragen, weil die prozessual wirksame Namhaftmachung eines Rechtsanwalts dessen Originalunterschrift bedarf. Ein Verbesserungsauftrag ist allerdings dann überflüssig, wenn der Einschreiter einem solchen Auftrag durch Bestätigung der Telefaxklage im Sinne des Paragraph 60, Geo zuvorkommt.

2. Die beklagte Partei bekämpft die Übernahme der Feststellung im Berufungsverfahren, ihr sei das Aufforderungsschreiben vom 9. Februar 1998 mit dem Vermerk "WIRD ÜBERBRACHT" noch am selben Tag zugegangen, offenkundig als Mangel des Verfahrens zweiter Instanz, weil eine Aufforderung gemäß § 473a Abs 1 ZPO unterblieben sei, obgleich die von der klagenden Partei vorgelegte Kopie des Aufforderungsschreibens mit der Eingangsstampiglie der Finanzprokuratur vom 9. Februar 1998 versehen ist (Beilage ./F).2. Die beklagte Partei bekämpft die Übernahme der Feststellung im Berufungsverfahren, ihr sei das Aufforderungsschreiben vom 9. Februar 1998 mit dem Vermerk "WIRD ÜBERBRACHT" noch am selben Tag zugegangen, offenkundig als Mangel des Verfahrens zweiter Instanz, weil eine Aufforderung gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO unterblieben sei, obgleich die von der klagenden Partei vorgelegte Kopie des Aufforderungsschreibens mit der Eingangsstampiglie der Finanzprokuratur vom 9. Februar 1998 versehen ist (Beilage ./F).

2. 1. Diese Verfahrensrüge bedarf deshalb keiner Stellungnahme, weil die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht verjährt wären, wenn das Aufforderungsschreiben der Finanzprokuratur erst am 10. Februar 1998 zugegangen wäre, wie allenfalls einer von der beklagten Partei im Rekursverfahren vorgelegten Kopie entnommen werden könnte.

Dann wäre der Finanzprokuratur das Aufforderungsschreiben gemäß § 8 Abs 1 AHG am letzten Tag der Verjährungsfrist zugegangen und hätte - in diesem speziellen Fall - gemäß § 6 Abs 1 AHG den Ablauf der Verjährung bis zum Zugang des Ablehnungsschreibens am 28. März 1998 gehemmt. Der 28. März 1998 war aber ein Samstag, sodaß die Verjährungsfrist nicht schon an diesem Tag, sondern erst am nächstfolgenden Werktag, nämlich am Montag, dem 30. März 1998, ablaufen konnte, bezieht sich doch die dafür maßgebliche Fristenregelung auch auf materiellrechtliche Fristen (Näheres dazu unter Berufung auf das Europäische Übereinkommen zur Fristenberechnung bei Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 1-3 zu § 902). An diesem Tag wurde aber die - nach den Ausführungen zu 1. 2. mit einem Formgebrechen behaftete - Telefaxklage bei Gericht eingebracht. Die Behebung des Formgebrechens erfolgte bereits am 31. März 1998, an welchem Tag das Original des Klageschriftsatzes mit der Unterschrift eines der Klagevertreter als Bestätigung der Telefaxklage im Sinne des § 60 Geo bei Gericht einlangte, sodaß sich die Einleitung eines mit den Erwägungen zu 1. 2. im Einklang stehenden Verbesserungsverfahrens erübrigte.Dann wäre der Finanzprokuratur das Aufforderungsschreiben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHG am letzten Tag der Verjährungsfrist zugegangen und hätte - in diesem speziellen Fall - gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG den Ablauf der Verjährung bis zum Zugang des Ablehnungsschreibens am 28. März 1998 gehemmt. Der 28. März 1998 war aber ein Samstag, sodaß die Verjährungsfrist nicht schon an diesem Tag, sondern erst am nächstfolgenden Werktag, nämlich am Montag, dem 30. März 1998, ablaufen konnte, bezieht sich doch die dafür maßgebliche Fristenregelung auch auf materiellrechtliche Fristen (Näheres dazu unter Berufung auf das Europäische Übereinkommen zur Fristenberechnung bei Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 1-3 zu Paragraph 902,). An diesem Tag wurde aber die - nach den Ausführungen zu 1. 2. mit einem Formgebrechen behaftete - Telefaxklage bei Gericht eingebracht. Die Behebung des Formgebrechens erfolgte bereits am 31. März 1998, an welchem Tag das Original des Klageschriftsatzes mit der Unterschrift eines der Klagevertreter als Bestätigung der Telefaxklage im Sinne des Paragraph 60, Geo bei Gericht einlangte, sodaß sich die Einleitung eines mit den Erwägungen zu 1. 2. im Einklang stehenden Verbesserungsverfahrens erübrigte.

Die von der klagenden Partei vorgenommene Verbesserung wirkte - nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 85 Abs 2 ZPO (Fasching aaO Rz 517; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 522) - auf den Tag der Einbringung der Telefaxklage zurück, sodaß die in der Amtshaftungsklage geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind.Die von der klagenden Partei vorgenommene Verbesserung wirkte - nach allgemeinen Grundsätzen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO (Fasching aaO Rz 517; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 522) - auf den Tag der Einbringung der Telefaxklage zurück, sodaß die in der Amtshaftungsklage geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind.

3. Die beklagte Partei "bekämpft vorsichtshalber" die im Berufungsverfahren übernommene erstrichterliche Feststellung, der höchste Bodenabstand der Materialseilbahn habe in Seilbahnmitte etwa 105 m betragen. Aus dem "Kollisionspunkt" ergebe sich eindeutig, daß es sich bei der "Materialseilbahn - zumindest im Zeitpunkt der Kollision - nicht (mehr) um ein Luftfahrthindernis im Sinne der §§ 85 ff LFG gehandelt haben" könne. Deshalb sei auch die Ansicht verfehlt, die Eigenschaft der Materialseilbahn als Luftfahrthindernis folge aus der Rechtskraftwirkung des Bescheids vom 18. Oktober 1983, verliere doch ein rechtskräftiger individueller Verwaltungsakt seine Wirksamkeit nicht nur durch eine wesentliche Änderung der Rechtslage, sondern auch nach "einer wesentlichen Änderung des seinerzeit zugrunde gelegten Sachverhaltes".3. Die beklagte Partei "bekämpft vorsichtshalber" die im Berufungsverfahren übernommene erstrichterliche Feststellung, der höchste Bodenabstand der Materialseilbahn habe in Seilbahnmitte etwa 105 m betragen. Aus dem "Kollisionspunkt" ergebe sich eindeutig, daß es sich bei der "Materialseilbahn - zumindest im Zeitpunkt der Kollision - nicht (mehr) um ein Luftfahrthindernis im Sinne der Paragraphen 85, ff LFG gehandelt haben" könne. Deshalb sei auch die Ansicht verfehlt, die Eigenschaft der Materialseilbahn als Luftfahrthindernis folge aus der Rechtskraftwirkung des Bescheids vom 18. Oktober 1983, verliere doch ein rechtskräftiger individueller Verwaltungsakt seine Wirksamkeit nicht nur durch eine wesentliche Änderung der Rechtslage, sondern auch nach "einer wesentlichen Änderung des seinerzeit zugrunde gelegten Sachverhaltes".

Damit will die beklagte Partei plausibel machen, die Pflicht zur Instandhaltung der Kennzeichnung der Seilbahn als eines Luftfahrthindernisses nach dem Bescheid vom 18. Oktober 1983 sei bereits vor dem Unfallszeitpunkt erloschen und seither hätten weder für das Bundesamt für Zivilluftfahrt noch (später) für die Austro Control GmbH Handlungspflichten bestanden.

Die beklagte Partei übersieht jedoch, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen einer allfälligen Verletzung gerichtlicher Handlungspflichten gemäß § 473a Abs 1 ZPO wird dagegen nicht geltend gemacht. Aber selbst wenn die Ausführungen der beklagten Partei als Verfahrensrüge zu verstehen wären, könnte eine solche - aus den nachfolgenden Gründen - nicht erfolgreich sein.Die beklagte Partei übersieht jedoch, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist. Eine Mangelhaftigkeit

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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