Index
E3L E05204010;Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Oktober 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7228, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nicht weiter angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2004 ist der Beschwerdeführerin in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides mangels Notlage - das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin überstieg nach der Begründung das Ausmaß der Notstandshilfe - keine Notstandshilfe zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben an die belangte Behörde vom 18.April 2005 die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens gemäß § 69 AVG, weil der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 8. März 2005, 10 ObS 172/04y, in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von Notstandshilfe wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom OGH behandelte Frage des Verlustes von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung stelle keine in einem Verfahren auf Zuerkennung der Notstandshilfe auftretende Vorfrage dar. Auch von Amts wegen hätten keine sonstigen Tatsachen oder Beweismittel festgestellt werden können, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, deren kostenpflichtige Abweisung die belangte Behörde, die auch die Verwaltungsakten vorgelegt hat, in ihrer Gegenschrift beantragt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof ist im (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, zum Ergebnis gelangt, dass die Regelung über die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung von Notstandshilfe nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und diese Frage auch im Hinblick auf näher angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) keiner Vorlage an diesen Gerichtshof bedarf.
Dem (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Urteil des OGH vom 8. März 2005, 10 ObS 172/04y, lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Klägerin bestimmte Zeiträume nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet wurden, weil sie infolge Anrechnung des Partnereinkommens in diesen Zeiten keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hat.
Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Sach- und Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2005/08/0148, entschieden hat. Aus dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kann das genannte Urteil des OGH vom 8. März 2005 nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe führen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im genannten Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 dargelegt, dass betreffend der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Heranziehung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Oktober 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 61991J0226 Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080196.X00Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011