TE OGH 1999/4/27 1Ob88/99v

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gottfrieda H*****, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegner 1. Kurt P*****, und 2. Anton T*****, beide vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einräumung eines Notwegs (Streitwert S 10.000,--), infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Dezember 1998, GZ 1 R 588/98y-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Bregenz vom 11. Oktober 1998, GZ 12 Nc 137/95g-60, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks 3278/1, das als Baufläche-Wohngebiet gewidmet ist. Sie erhielt dieses Grundstück von ihrem (mittlerweile verstorbenen) Ehemann, der es 1972 mit allen damals bestehenden Rechten gekauft hatte, geschenkt. Der Erstantragsgegner ist Eigentümer der Grundstücke 3278/2 und 3278/3, während der Zweitantragsgegner Eigentümer der Grundstücke 3278/4 und 3278/5 ist.

Die Antragstellerin begehrte, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 3278/1 eine 3 m breite Wegeverbindung mit trompetenförmiger Anbindung an eine Straße, wie in einer Planurkunde eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vom 21. 7. 1997 dargestellt, über die Grundstücke 3278/3, 3278/2, 3278/5 und 3278/4 als Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes einzuräumen. Sie beabsichtige, auf ihrem Grundstück eine Wohnanlage mit sechs Wohnungen zu errichten. Zur Erlangung der Baubewilligung müsse die bereits bestehende 2 1/2 m breite Wegeverbindung über die zuvor genannten Grundstücke der Antragsgegner erweitert werden. Das Begehren sei nach dem Notwegegesetz berechtigt. Nur über die Liegenschaften der Antragsgegner könne die notwendige Wegeverbindung zum Grundstück der Antragstellerin hergestellt werden. Die Wirtschaftsführung werde den Antragsgegnern durch die Einräumung des begehrten Notwegs nicht erschwert. Zugunsten der Antragstellerin bestehe ohnehin bereits ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über die Liegenschaften der Antragsgegner, allerdings nur im Ausmaß einer 2 1/2 m breiten Wegeverbindung.

Die Antragsgegner wendeten ein, die Vorteile des begehrten Notwegs würden die für die Antragsgegner entstehenden Nachteile nicht überwiegen. Der Mangel der Wegeverbindung sei auf eine auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin zurückzuführen. Die bestehende 2 1/2 m breite Wegeverbindung werde höchst selten und ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt. Die Einräumung eines Notwegs sei "durch zur Verhinderung des Zutritts fremder Personen eingefriedete Gärten ausgeschlossen". Das Geh- und Fahrrecht der Antragstellerin sei durch ein diese Servitut beschränkendes Verhalten der Antragsgegner, das jahrzehntelang unwidersprochen geblieben sei, entsprechend eingeschränkt worden; insoweit hätten die Antragsgegner "Lastenfreiheit ersessen".

Das Erstgericht räumte der Antragstellerin einen Notweg in der Breite von 0,5 m (rot gefärbter Streifen auf der dem erstgerichtlichen Beschluß angeschlossenen Planurkunde) ein und wies das Mehrbegehren ab; außerdem sprach es dem Erstantragsgegner eine Entschädigung von S 28.000 sowie dem Zweitantragsgegner eine solche von S 76.300 zu und verpflichtete die Antragstellerin zum Ersatz der Verfahrenskosten. Zugunsten der Antragstellerin bestehe bereits ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 2,5 m. In diesem Umfang könne ein Notweg daher nicht mehr eingeräumt werden. Dieses Geh- und Fahrrecht werde auch tatsächlich genutzt. Die Antragstellerin bedürfe aber eines 3 m breiten Wegs, um entsprechend der derzeitigen Benützungsart ihres Grundstücks und entsprechend den Bauvorschriften eine Baubewilligung zu erlangen. Die den Antragsgegnern durch die Einräumung des Notwegs entstehenden Nachteile würden die der Antragstellerin erwachsenden Vorteile nicht überwiegen, insbesondere wenn man das bereits bestehende unbeschränkte Geh- und Fahrrecht über die Grundstücke der Antragsgegner berücksichtige. Die Antragstellerin sei aber verpflichtet, den Antragsgegnern eine angemessene Entschädigung zu bezahlen und gemäß § 25 Abs 1 NotwegeG die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.Das Erstgericht räumte der Antragstellerin einen Notweg in der Breite von 0,5 m (rot gefärbter Streifen auf der dem erstgerichtlichen Beschluß angeschlossenen Planurkunde) ein und wies das Mehrbegehren ab; außerdem sprach es dem Erstantragsgegner eine Entschädigung von S 28.000 sowie dem Zweitantragsgegner eine solche von S 76.300 zu und verpflichtete die Antragstellerin zum Ersatz der Verfahrenskosten. Zugunsten der Antragstellerin bestehe bereits ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 2,5 m. In diesem Umfang könne ein Notweg daher nicht mehr eingeräumt werden. Dieses Geh- und Fahrrecht werde auch tatsächlich genutzt. Die Antragstellerin bedürfe aber eines 3 m breiten Wegs, um entsprechend der derzeitigen Benützungsart ihres Grundstücks und entsprechend den Bauvorschriften eine Baubewilligung zu erlangen. Die den Antragsgegnern durch die Einräumung des Notwegs entstehenden Nachteile würden die der Antragstellerin erwachsenden Vorteile nicht überwiegen, insbesondere wenn man das bereits bestehende unbeschränkte Geh- und Fahrrecht über die Grundstücke der Antragsgegner berücksichtige. Die Antragstellerin sei aber verpflichtet, den Antragsgegnern eine angemessene Entschädigung zu bezahlen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NotwegeG die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Das Rekursgericht änderte infolge der von allen Parteien erhobenen Rekurse die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es auch die trichterförmige Anbindung an die am Beginn des Notwegs gelegene Straße in der aus der Planurkunde ersichtlichen Ausgestaltung zum Teil in den Notweg einbezog und die Entschädigungsbeträge auf S 40.000 (Erstantragsgegner) bzw S 100.000 (Zweitantragsgegner) erhöhte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die trichterförmige Anbindung sei vom Begehren der Antragstellerin umfaßt und insoweit bestehe bis jetzt kein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht. Das bereits bestehende Geh- und Fahrrecht sei zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile rechtsverbindlich vereinbart worden. Eine zeitweilig eingeschränkte Ausübung dieses Rechts habe nicht dessen Verwirkung zur Folge. Ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft der Antragstellerin ein Notweg erforderlich sei, könne nur nach der öffentlich-rechtlichen Widmung dieses Grundstücks beurteilt werden. Die Errichtung einer Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten gehöre zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung eines als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Grundstücks. Die Interessenabwägung schlage zugunsten der Antragstellerin aus. Zwar bringe die zu erwartende größere Verkehrsfrequenz über die Liegenschaften der Antragsgegner ebenso wie die Einschränkung der derzeit vorhandenen Park- und Abstellmöglichkeiten für die Antragsgegner einen Nachteil mit sich, doch überwiege dieser nicht den Vorteil, der der Antragstellerin durch die Einräumung des Notwegs entstehe. Deren Liegenschaft erfahre eine enorme Wertsteigerung, und der schon jetzt vorhandene, 2 1/2 m breite Weg sei auch von den Antragsgegnern stark frequentiert worden, sodaß es nur zu einer Mehrbelastung käme. Den Vorwurf der Sorglosigkeit der Antragstellerin hätten die Antragsgegner nicht mehr aufgegriffen, es sei ihr aber auch keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NotwegeG vorzuwerfen. Auf eine deutliche Absonderung und Abschließung der betroffenen Flächen von der übrigen Umwelt könne aufgrund der vorhandenen Lichtbilder nicht geschlossen werden, sodaß von "geschlossenen Hofräumen" im Sinne des § 4 Abs 3 NotwegeG nicht ausgegangen werden könne. Die den Antragsgegnern zuzusprechende Entschädigungssumme errechne sich nicht nur aus dem Verkehrswert der durch den Notweg betroffenen Grundstücksanteile, sondern es sei der gesamte Nachteil der Eigentümer der belasteten Liegenschaften zu berücksichtigen. Es erscheine daher angemessen, an Entschädigung den Verkehrswert zuzüglich 30 % davon zuzusprechen.Das Rekursgericht änderte infolge der von allen Parteien erhobenen Rekurse die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es auch die trichterförmige Anbindung an die am Beginn des Notwegs gelegene Straße in der aus der Planurkunde ersichtlichen Ausgestaltung zum Teil in den Notweg einbezog und die Entschädigungsbeträge auf S 40.000 (Erstantragsgegner) bzw S 100.000 (Zweitantragsgegner) erhöhte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die trichterförmige Anbindung sei vom Begehren der Antragstellerin umfaßt und insoweit bestehe bis jetzt kein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht. Das bereits bestehende Geh- und Fahrrecht sei zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile rechtsverbindlich vereinbart worden. Eine zeitweilig eingeschränkte Ausübung dieses Rechts habe nicht dessen Verwirkung zur Folge. Ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft der Antragstellerin ein Notweg erforderlich sei, könne nur nach der öffentlich-rechtlichen Widmung dieses Grundstücks beurteilt werden. Die Errichtung einer Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten gehöre zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung eines als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Grundstücks. Die Interessenabwägung schlage zugunsten der Antragstellerin aus. Zwar bringe die zu erwartende größere Verkehrsfrequenz über die Liegenschaften der Antragsgegner ebenso wie die Einschränkung der derzeit vorhandenen Park- und Abstellmöglichkeiten für die Antragsgegner einen Nachteil mit sich, doch überwiege dieser nicht den Vorteil, der der Antragstellerin durch die Einräumung des Notwegs entstehe. Deren Liegenschaft erfahre eine enorme Wertsteigerung, und der schon jetzt vorhandene, 2 1/2 m breite Weg sei auch von den Antragsgegnern stark frequentiert worden, sodaß es nur zu einer Mehrbelastung käme. Den Vorwurf der Sorglosigkeit der Antragstellerin hätten die Antragsgegner nicht mehr aufgegriffen, es sei ihr aber auch keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG vorzuwerfen. Auf eine deutliche Absonderung und Abschließung der betroffenen Flächen von der übrigen Umwelt könne aufgrund der vorhandenen Lichtbilder nicht geschlossen werden, sodaß von "geschlossenen Hofräumen" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, NotwegeG nicht ausgegangen werden könne. Die den Antragsgegnern zuzusprechende Entschädigungssumme errechne sich nicht nur aus dem Verkehrswert der durch den Notweg betroffenen Grundstücksanteile, sondern es sei der gesamte Nachteil der Eigentümer der belasteten Liegenschaften zu berücksichtigen. Es erscheine daher angemessen, an Entschädigung den Verkehrswert zuzüglich 30 % davon zuzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist unzulässig. An den dem entgegenstehenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 526; 3 Ob 102/98s uva).Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist unzulässig. An den dem entgegenstehenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 526 ;, 3 Ob 102/98s uva).

Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Gericht zweiter Instanz bereits verneint wurden, können im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 1526/95 uva). Die Feststellung der Vorinstanzen, daß zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über einen Weg in einer Breite von 2,5 m bestehe und dieses Wegerecht auch tatsächlich genutzt werde, ist im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr anfechtbar. In Wahrheit bekämpfen die Antragsgegner mit ihren Ausführungen zum angeblichen Nichtbestehen eines Wegerechts der Antragstellerin die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren Überprüfung aber dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 503 mwN). Den Entscheidungen der Vorinstanzen kann sehr wohl entnommen werden, warum sie zu den von ihnen getroffenen Feststellungen gelangt sind.Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Gericht zweiter Instanz bereits verneint wurden, können im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 1526/95 uva). Die Feststellung der Vorinstanzen, daß zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über einen Weg in einer Breite von 2,5 m bestehe und dieses Wegerecht auch tatsächlich genutzt werde, ist im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr anfechtbar. In Wahrheit bekämpfen die Antragsgegner mit ihren Ausführungen zum angeblichen Nichtbestehen eines Wegerechts der Antragstellerin die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren Überprüfung aber dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 503, mwN). Den Entscheidungen der Vorinstanzen kann sehr wohl entnommen werden, warum sie zu den von ihnen getroffenen Feststellungen gelangt sind.

Es mag sein, daß die Parteien im Jahre 1949 - zum Zeitpunkt der Begründung des Geh- und Fahrrechts - die Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin mit vier bis sechs Wohneinheiten nicht vorhergesehen haben. Schon das Gericht erster Instanz hat aber darauf hingewiesen, daß die Antragsgegner "früher oder später" mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der Antragstellerin und daraus erwachsenden Nachteilen hätten rechnen müssen; die Antragsgegner haben auch nie behauptet, das Grundstück der Antragstellerin sei nicht schon immer als Baufläche-Wohngebiet gewidmet gewesen. Wenn sich auch der Umfang einer Wegedienstbarkeit nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Ersitzung richtet, so sind doch bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit - wie hier - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (1 Ob 295/98h; SZ 70/201; SZ 60/160; SZ 55/125; MietSlg 30.053; MietSlg 29.055 ua; Klang in Klang II2 564). Bei einem als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Grundstück war es gewiß vorhersehbar, daß dieses einer Nutzung zu Wohnzwecken zugeführt werde. Wurde demgemäß zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht eingeräumt, so kann darin, daß sie ihr Grundstück nunmehr widmungsgemäß nutzen möchte, keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit erblickt werden.

Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Antragstellerin die Ausübung des Geh- und Fahrrechts auf der 2,5 m breiten Wegfläche nie verwehrt worden sei (S 8 des Ersturteils). Durch das von den Antragsgegnern behauptete Abstellen von Fahrzeugen im Bereich des Dienstbarkeitswegs, das vom Erstgericht festgestellt wurde (S 10 der erstinstanzlichen Entscheidung), erfolgte keine Einschränkung des Geh- und Fahrrechts der Antragstellerin, berücksichtigt man - wie gleichfalls festgestellt - , daß der Antragstellerin nie die Ausübung ihres Rechts verwehrt wurde. Es mag sein, daß in Zukunft das Verparken der strittigen Wegfläche durch die Antragsgegner bzw als deren Kunden nicht mehr so leicht möglich sein wird, doch haben diese als Dienstbarkeitsverpflichtete bzw als deren Besucher keinerlei Rechtsanspruch darauf, Fahrzeuge in einer Art abzustellen, daß die Antragstellerin in der Ausübung der ihr zustehenden Dienstbarkeit behindert wird. Daß die Antragstellerin die Dienstbarkeit "nicht gebraucht" hätte, widerspricht den Feststellungen; von der Verjährung des Rechts der Dienstbarkeit gemäß § 1488 ABGB kann demnach keine Rede sein.Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Antragstellerin die Ausübung des Geh- und Fahrrechts auf der 2,5 m breiten Wegfläche nie verwehrt worden sei (S 8 des Ersturteils). Durch das von den Antragsgegnern behauptete Abstellen von Fahrzeugen im Bereich des Dienstbarkeitswegs, das vom Erstgericht festgestellt wurde (S 10 der erstinstanzlichen Entscheidung), erfolgte keine Einschränkung des Geh- und Fahrrechts der Antragstellerin, berücksichtigt man - wie gleichfalls festgestellt - , daß der Antragstellerin nie die Ausübung ihres Rechts verwehrt wurde. Es mag sein, daß in Zukunft das Verparken der strittigen Wegfläche durch die Antragsgegner bzw als deren Kunden nicht mehr so leicht möglich sein wird, doch haben diese als Dienstbarkeitsverpflichtete bzw als deren Besucher keinerlei Rechtsanspruch darauf, Fahrzeuge in einer Art abzustellen, daß die Antragstellerin in der Ausübung der ihr zustehenden Dienstbarkeit behindert wird. Daß die Antragstellerin die Dienstbarkeit "nicht gebraucht" hätte, widerspricht den Feststellungen; von der Verjährung des Rechts der Dienstbarkeit gemäß Paragraph 1488, ABGB kann demnach keine Rede sein.

Ob zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung einer Liegenschaft im Sinn des § 1 Abs 1 NotwegeG ein Notweg erforderlich ist, ist nicht nach der derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen; dies gilt insbesondere bei einer Widmung für Bauzwecke (3 Ob 2045/96y; 6 Ob 2366/96a; 8 Ob 2135/96w; 2 Ob 552/95; EvBl 1994/26; 7 Ob 616/93; 1 Ob 508/90; 1 Ob 802/82; EvBl 1965/106 uva; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 480). Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher anders - nicht als Bauland - genutzt wurde: Es ist nämlich auch ein durch einen Willensentschluß des Eigentümers geschaffener Bedarf zu berücksichtigen (4 Ob 592/95; EvBl 1994/80; vgl SZ 33/4).Ob zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung einer Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, NotwegeG ein Notweg erforderlich ist, ist nicht nach der derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen; dies gilt insbesondere bei einer Widmung für Bauzwecke (3 Ob 2045/96y; 6 Ob 2366/96a; 8 Ob 2135/96w; 2 Ob 552/95; EvBl 1994/26; 7 Ob 616/93; 1 Ob 508/90; 1 Ob 802/82; EvBl 1965/106 uva; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 480,). Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher anders - nicht als Bauland - genutzt wurde: Es ist nämlich auch ein durch einen Willensentschluß des Eigentümers geschaffener Bedarf zu berücksichtigen (4 Ob 592/95; EvBl 1994/80; vergleiche SZ 33/4).

Die im Einzelfall zu treffende Abwägung der Vor- und Nachteile infolge Einräumung des Notwegs durch die Vorinstanzen entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG dar (2 Ob 552/95; 9 Ob 1556/95; Petrasch aaO Rz 8 zu § 480). Ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, ist stets eine Ermessensentscheidung (vgl 8 Ob 549/90).Die im Einzelfall zu treffende Abwägung der Vor- und Nachteile infolge Einräumung des Notwegs durch die Vorinstanzen entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG dar (2 Ob 552/95; 9 Ob 1556/95; Petrasch aaO Rz 8 zu Paragraph 480,). Ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, ist stets eine Ermessensentscheidung vergleiche 8 Ob 549/90).

Die Vorinstanzen haben auch nicht den (zufälligen) Bedarf der Antragstellerin zur Grundlage für ihre Entscheidung gemacht, sondern darauf abgestellt, ob der Bedarf an einem Notweg in Anbetracht der Liegenschaft, also auch bei jedem späteren Erwerber oder Bewohner, besteht und bestehen wird (vgl SZ 67/119).Die Vorinstanzen haben auch nicht den (zufälligen) Bedarf der Antragstellerin zur Grundlage für ihre Entscheidung gemacht, sondern darauf abgestellt, ob der Bedarf an einem Notweg in Anbetracht der Liegenschaft, also auch bei jedem späteren Erwerber oder Bewohner, besteht und bestehen wird vergleiche SZ 67/119).

Den in erster Instanz erhobenen Einwand der auffallenden Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 2 Abs 1 NotwegeG haben die Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht weiter verfolgt, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl JBl 1976, 317).Den in erster Instanz erhobenen Einwand der auffallenden Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG haben die Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht weiter verfolgt, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist vergleiche JBl 1976, 317).

Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß derzeit eine andere Erschließung des Baugrundstücks der Antragstellerin als über die bestehende Wegzufahrt (und den nunmehr eingeräumten Notweg) nicht möglich sei (S 10 des Ersturteils), sodaß die Ausführungen der Antragsgegner, die Antragstellerin habe nicht einmal behauptet, sich um eine alternative Zufahrtslösung bemüht zu haben, ins Leere gehen.

Auch der Einwand der Antragsgegner, der eingeräumte Notweg führe unzulässigerweise (§ 4 Abs 3 NotwegeG) durch geschlossene Hofräume, ist nicht berechtigt. Die Rechtsprechung hat den Begriff des "geschlossenen Hofraums" dahin definiert, daß zumindest ein durch die Lage der Gebäude und der sonstigen Einrichtungen derart abgegrenzter Raum vorhanden sein müsse, daß seine Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt deutlich erkennbar sei (5 Ob 528/78; MietSlg 29.484; SZ 38/38; Petrasch aaO). Das Gericht zweiter Instanz hat dargelegt, daß aufgrund der vorgelegten Lichtbilder von einer deutlich erkennbaren Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt nicht gesprochen werden könne, und daraus die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, es lägen keine geschlossenen Hofräume vor (S 10 des Beschlusses zweiter Instanz). Soweit die Antragsgegner im Revisionsrekurs behaupten, es sei aus den Lichtbildern anderes ersichtlich, bekämpfen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Vorinstanzen.Auch der Einwand der Antragsgegner, der eingeräumte Notweg führe unzulässigerweise (Paragraph 4, Absatz 3, NotwegeG) durch geschlossene Hofräume, ist nicht berechtigt. Die Rechtsprechung hat den Begriff des "geschlossenen Hofraums" dahin definiert, daß zumindest ein durch die Lage der Gebäude und der sonstigen Einrichtungen derart abgegrenzter Raum vorhanden sein müsse, daß seine Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt deutlich erkennbar sei (5 Ob 528/78; MietSlg 29.484; SZ 38/38; Petrasch aaO). Das Gericht zweiter Instanz hat dargelegt, daß aufgrund der vorgelegten Lichtbilder von einer deutlich erkennbaren Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt nicht gesprochen werden könne, und daraus die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, es lägen keine geschlossenen Hofräume vor (S 10 des Beschlusses zweiter Instanz). Soweit die Antragsgegner im Revisionsrekurs behaupten, es sei aus den Lichtbildern anderes ersichtlich, bekämpfen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Vorinstanzen.

Ob eine Entschädigungssumme angemessen ist, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. Auf die von der Rechtsprechung und Lehre bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigenden Kriterien (siehe nur Petrasch aaO Rz 10 zu § 480) hat das Rekursgericht ausreichend und ohne Überschreitung seines Ermessens Bedacht genommen.Ob eine Entschädigungssumme angemessen ist, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. Auf die von der Rechtsprechung und Lehre bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigenden Kriterien (siehe nur Petrasch aaO Rz 10 zu Paragraph 480,) hat das Rekursgericht ausreichend und ohne Überschreitung seines Ermessens Bedacht genommen.

Da von den Revisionsrekurswerbern eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wurde und eine solche auch nicht ersichtlich ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 25 Abs 1 NotwegeG. Die Antragstellerin hat zwar auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Antragsgegner hingewiesen, doch waren deren Kosten nicht durch ein "ungerechtfertigtes Einschreiten" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verursacht worden; nur letzteres könnte einen Kostenersatzanspruch der Antragstellerin nach sich ziehen (2 Ob 552/95; 2 Ob 604/93; 2 Ob 514, 515/89; vgl EvBl 1985/127; SZ 26/219; Rummel in JBl 1987, 239; Petrasch aaO Rz 11 zu § 480). Eine erkennbar aussichtslose Bestreitung des von der Antragstellerin behaupteten Notwegerechts (siehe Petrasch aaO) liegt nicht vor.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 25, Absatz eins, NotwegeG. Die Antragstellerin hat zwar auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Antragsgegner hingewiesen, doch waren deren Kosten nicht durch ein "ungerechtfertigtes Einschreiten" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verursacht worden; nur letzteres könnte einen Kostenersatzanspruch der Antragstellerin nach sich ziehen (2 Ob 552/95; 2 Ob 604/93; 2 Ob 514, 515/89; vergleiche EvBl 1985/127; SZ 26/219; Rummel in JBl 1987, 239; Petrasch aaO Rz 11 zu Paragraph 480,). Eine erkennbar aussichtslose Bestreitung des von der Antragstellerin behaupteten Notwegerechts (siehe Petrasch aaO) liegt nicht vor.

Textnummer

E53696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00088.99V.0427.000

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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