TE OGH 1999/4/27 11Os2/99

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann L***** und andere wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über den Antrag auf Feststellung eines Anspruches nach dem StEG der Entschädigungswerber Johann L*****, Gottfried B*****, Gerhard H*****, Hermann P*****, Jürgen S*****, Helmut W*****, Heinz W***** und Rudolf We***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag "auf Feststellung eines Anspruches nach dem StEG" ist das Bezirksgericht Raab zuständig.

Text

Gründe:

Mit Urteil vom 2. Dezember 1997 hob der Oberste Gerichtshof auf Grund einer vom Generalprokurator eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das die Antragsteller in zweiter Instanz (wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB) schuldig sprechende Berufungsurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis auf und stellte (durch Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft) den vom Bezirksgericht Raab ergangenen erstinstanzlichen Freispruch wieder her.

Nunmehr beantragten die Freigesprochenen (nach erfolglosem Versuch, bei der Finanzprokuratur Kostenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu erlangen) die Feststellung, daß ihnen ein Anspruch auf Ersatz der "Barauslagen" nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz zustehe. Im Begehren näher aufgeschlüsselt fordern alle acht Antragsteller Entschädigungen für Fahrtspesen, Diäten und Verdienstentgang für die in Ried im Innkreis stattgefundene Berufungsverhandlung sowie sechs von ihnen auch Ersatz für die anläßlich des Gerichtstages vor dem Obersten Gerichtshof entstandenen Kosten.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 6 Abs 2 erster Satz StEG hat jenes Gericht, das eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt, über das Vorliegen der in § 2 Abs 1 lit b oder c, Abs 2 und Abs 3 leg cit bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen oder von Ausschlußgründen (§ 3) von Ams wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung nicht möglich, so hat das Strafgericht erster Instanz zu entscheiden (§ 6 Abs 2 dritter Satz StEG).

Fallbezogen hat der Oberste Gerichtshof eine sofortige (gleichzeitig mit dem Urteil zu beschließende) Entscheidung nach dem StEG nicht getroffen, sodaß die Kompetenz zur Beschlußfassung über den am 15. Dezember 1998 eingebrachten Antrag dem ursprünglich in erster Instanz erkennenden Strafgericht obliegt (EvBl 1982/15).

Bemerkt wird, daß sich die Entscheidung darauf zu beschränken hat, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 (hier: lit c) StEG gegeben sind und einer der Ausschlußgründe des § 3 StEG vorliegt, während sich das Strafgericht mit der Frage, ob die Verurteilten tatsächlich nach diesem Gesetz abzugeltende vermögensrechtliche Nachteile erlitten hatten, nicht zu beschäftigen hat (Mayerhofer Nebengesetze4 § 6 StEG E 5 ff).

Textnummer

E54011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00002.99.0427.000

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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