TE OGH 1999/4/27 4Ob116/99h

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei EA*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. März 1999, GZ 3 R 14/99x-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Verwechslungsgefahr iS des § 9 Abs 1 UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva). Sie wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) ausgelöst, wobei ein Schutz nach § 9 Abs 1 UWG dann nicht mehr gewährt wird, wenn die von den Parteien vertriebenen Waren oder Dienstleistungen so weit voneinander entfernt sind, daß keine Gefahr von Verwechslungen mehr besteht (ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1992, 147 - AVL; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger uva). Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet jener Unternehmen an, die die gleichen oder ähnlichen Zeichen führen (ÖBl 1992, 152 - INA; ÖBl 1997, 72 = MR 1997, 52 = WBl 1997, 130 - Schürzenjäger). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnung, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit: Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; andererseits kann sogar die Identität der Bezeichnungen bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge verschiedener Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Es sind also (im Sinne eines "beweglichen Systems") desto höhere Anforderungen an die Verwechslungseignung zu stellen, je branchenferner die beteiligten Unternehmen arbeiten (ÖBl 1998, 244 - Shark).Verwechslungsgefahr iS des Paragraph 9, Absatz eins, UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva). Sie wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) ausgelöst, wobei ein Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG dann nicht mehr gewährt wird, wenn die von den Parteien vertriebenen Waren oder Dienstleistungen so weit voneinander entfernt sind, daß keine Gefahr von Verwechslungen mehr besteht (ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1992, 147 - AVL; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger uva). Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet jener Unternehmen an, die die gleichen oder ähnlichen Zeichen führen (ÖBl 1992, 152 - INA; ÖBl 1997, 72 = MR 1997, 52 = WBl 1997, 130 - Schürzenjäger). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnung, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit: Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; andererseits kann sogar die Identität der Bezeichnungen bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge verschiedener Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Es sind also (im Sinne eines "beweglichen Systems") desto höhere Anforderungen an die Verwechslungseignung zu stellen, je branchenferner die beteiligten Unternehmen arbeiten (ÖBl 1998, 244 - Shark).

Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 9 UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen gebrauchen; vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr (stRsp ua ÖBl 1992, 147 - AVL mwN).Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 9, UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen gebrauchen; vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr (stRsp ua ÖBl 1992, 147 - AVL mwN).

Mit dieser Rsp steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Rekursgericht hat die Tätigkeitsgebiete der die ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen miteinander verglichen und ist zur Beurteilung gelangt, daß zwischen den Dienstleistungen "Lenkerausbildung und Fahrschulwesen" einerseits und "Vermietung von Fahrzeugen" andererseits keine derart durchgreifende Branchenverschiedenheit besteht, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmenbestandteilen "EASY DRIVER" und "EASY DRIVE" ausgeschlossen werden kann. Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO (ÖBl 1996, 279 - Bacardi/Baccara uva).Mit dieser Rsp steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Rekursgericht hat die Tätigkeitsgebiete der die ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen miteinander verglichen und ist zur Beurteilung gelangt, daß zwischen den Dienstleistungen "Lenkerausbildung und Fahrschulwesen" einerseits und "Vermietung von Fahrzeugen" andererseits keine derart durchgreifende Branchenverschiedenheit besteht, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmenbestandteilen "EASY DRIVER" und "EASY DRIVE" ausgeschlossen werden kann. Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (ÖBl 1996, 279 - Bacardi/Baccara uva).

Anmerkung

E53740 04A01169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00116.99H.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19990427_OGH0002_0040OB00116_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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