TE OGH 1999/4/28 3Ob84/99w

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sara-Karma F*****, geboren am 30. September 1993, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Christine F*****, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 21. Jänner 1999, GZ 1 RM 81/98x-41, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 1. Oktober 1998, GZ 11 P 14/98z-36, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird unterbrochen.

2. Das Bezirksgericht Döbling als zuständiges Pflegschaftsgericht wird gemäß § 6a ZPO davon verständigt, daß sich bei der Revisionsrekurswerberin Christine ***** Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf das vorliegende Pflegschaftsverfahren ergeben haben.2. Das Bezirksgericht Döbling als zuständiges Pflegschaftsgericht wird gemäß Paragraph 6 a, ZPO davon verständigt, daß sich bei der Revisionsrekurswerberin Christine ***** Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf das vorliegende Pflegschaftsverfahren ergeben haben.

Text

Begründung:

Nach dem zur Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholten Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Werner L***** vom 3. 4. 1998 (ON 10) leidet diese unter einer paranoiden Schizophrenie, welche am Untersuchungstag völlig unbehandelt war. Diese Diagnose steht im Einklang mit den aktenkundigen Eindrücken einer Sozialpädagogin sowie eines Begutachtungsberichtes der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters vom 6. 5. 1997 sowie eines Kurzbefundes derselben Klinik vom 6. 2. 1998 (jeweils ON 1). Auch die von der Mutter eingebrachten Schriftsätze (zB der verspätete Rekurs ON 38) und der vorliegende Revisionsrekurs deuten keineswegs darauf hin, daß sie in der Lage wäre, ihre Verfahrensrechte ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es liegen daher im Hinblick auf die Revisionsrekurswerberin Verdachtsmomente vor, die auf ein Fehlen ihrer Prozeßfähigkeit infolge einer psychischen Krankheit hinweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß auch im Verfahren außer Streitsachen die §§ 6 und 7 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (SZ 49/156; 8 Ob 605/85; EFSlg 73.319; RZ 1996/43, 144 = EFSlgDer Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß auch im Verfahren außer Streitsachen die Paragraphen 6 und 7 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (SZ 49/156; 8 Ob 605/85; EFSlg 73.319; RZ 1996/43, 144 = EFSlg

79.432. Nichts anderes kann aber dann für § 6a ZPO gelten (so auch Maurer, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis**2, Rz 7 zu § 6a ZPO, für die Parteien; allgemein Gitschthaler, Die Verständigungspflicht des § 6a ZPO idF des SachwG und ihre Auswirkungen, JBl 1992, 291, und die von ihm in FN 12 zit L), der den Weg vorgibt, wie eine Prozeßunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO saniert werden kann. Für das Verfahren zur Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 229 ff AußStrG wurde bereits in der (insoweit nicht veröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 564/88 gegen ein solches Vorgehen eines Rekursgerichtes kein Einwand erhoben. Die Anwendung von § 6a ZPO im Revisionsverfahren wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bejaht (SSV-NF 6/57; allgemein für alle Rechtsmittelgerichte von Gitschthaler, aaO bei FN 16; nunmehr auch Maurer, aaO Rz 15), für eine andere Beurteilung im Revisionsrekursverfahren nach dem AußStrG sind keine Gründe erkennbar.79.432. Nichts anderes kann aber dann für Paragraph 6 a, ZPO gelten (so auch Maurer, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis**2, Rz 7 zu Paragraph 6 a, ZPO, für die Parteien; allgemein Gitschthaler, Die Verständigungspflicht des Paragraph 6 a, ZPO in der Fassung des SachwG und ihre Auswirkungen, JBl 1992, 291, und die von ihm in FN 12 zit L), der den Weg vorgibt, wie eine Prozeßunfähigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO saniert werden kann. Für das Verfahren zur Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraphen 229, ff AußStrG wurde bereits in der (insoweit nicht veröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 564/88 gegen ein solches Vorgehen eines Rekursgerichtes kein Einwand erhoben. Die Anwendung von Paragraph 6 a, ZPO im Revisionsverfahren wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bejaht (SSV-NF 6/57; allgemein für alle Rechtsmittelgerichte von Gitschthaler, aaO bei FN 16; nunmehr auch Maurer, aaO Rz 15), für eine andere Beurteilung im Revisionsrekursverfahren nach dem AußStrG sind keine Gründe erkennbar.

Es ist somit nach § 6a vorzugehen. Hiezu hat der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 2322/96h mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß in einem solchen Fall das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen ist. Für den Anwendungsbereich des § 6a ZPO muß dies auch im Verfahren außer Streitsachen gelten, wenngleich in diesem Verfahren die Unterbrechung in der Rechtsprechung im allgemeinen als nicht zulässig angesehen wird (s RIS-Justiz RS0006448; für die Zulässigkeit des "Innehaltens" aber etwa Miet 39.817; EF 55.367 je mwN). Es war daher die Unterbrechung des Verfahrens, das über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter der Pflegebefohlenen durchzuführen ist, anzuordnen.Es ist somit nach Paragraph 6 a, vorzugehen. Hiezu hat der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 2322/96h mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß in einem solchen Fall das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu unterbrechen ist. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 6 a, ZPO muß dies auch im Verfahren außer Streitsachen gelten, wenngleich in diesem Verfahren die Unterbrechung in der Rechtsprechung im allgemeinen als nicht zulässig angesehen wird (s RIS-Justiz RS0006448; für die Zulässigkeit des "Innehaltens" aber etwa Miet 39.817; EF 55.367 je mwN). Es war daher die Unterbrechung des Verfahrens, das über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter der Pflegebefohlenen durchzuführen ist, anzuordnen.

Das nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter (§ 109 Abs 1 JN) als Pflegschaftsgericht zuständige Bezirksgericht Döbling wird zu beurteilen haben, ob es im Fall der Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters angesichts der Dringlichkeit des gegenständlichen Verfahrens für dieses einen einstweiligen Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG bestellt.Das nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter (Paragraph 109, Absatz eins, JN) als Pflegschaftsgericht zuständige Bezirksgericht Döbling wird zu beurteilen haben, ob es im Fall der Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters angesichts der Dringlichkeit des gegenständlichen Verfahrens für dieses einen einstweiligen Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt.

Anmerkung

E53858 03A00849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00084.99W.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19990428_OGH0002_0030OB00084_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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