Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 7 Vr 947/98 anhängigen Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. März 1999, AZ 7 Bs 63/99 (ON 186 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 7 römisch fünf r 947/98 anhängigen Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. März 1999, AZ 7 Bs 63/99 (ON 186 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dr. Rudolf H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
In der gegen ihn geführten Voruntersuchung wird Dr. Rudolf H***** unter anderen zur Last gelegt, das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB dadurch begangen zu haben, daß er nach dem 24. Mai 1994 bis 1998 in Wels als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens, nämlich Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten verheimlichte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen mit einem 500.000 S übersteigenden Ausmaß vereitelte oder schmälerte.In der gegen ihn geführten Voruntersuchung wird Dr. Rudolf H***** unter anderen zur Last gelegt, das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB dadurch begangen zu haben, daß er nach dem 24. Mai 1994 bis 1998 in Wels als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens, nämlich Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten verheimlichte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen mit einem 500.000 S übersteigenden Ausmaß vereitelte oder schmälerte.
Seit dem 17. September 1998 befindet sich der Beschuldigte aus dem (derzeit allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO in Untersuchungshaft (ON 20).Seit dem 17. September 1998 befindet sich der Beschuldigte aus dem (derzeit allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO in Untersuchungshaft (ON 20).
Haftbeschwerden und eine Grundrechtsbeschwerde (13 Os 160/98, ON 109 des Vr-Aktes) blieben erfolglos.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht erneut einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft (mit Wirksamkeit bis 17. Mai 1999) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluß von Dr. Rudolf H***** erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit sie auf andere Straf-, Insolvenz- und sonstige zivilrechtliche Verfahren Bezug nimmt, dabei das Vorbringen der früheren Grundrechtsbeschwerde wiederholt und schließlich darauf hinweist, daß seit dem Konkurs hohe Beträge an die Gläubiger bezahlt worden seien und sich deren Fundus zu keinem Zeitpunkt verringert hätte, wurden diese Einwände bereits mit der Entscheidung zu 13 Os 160/98 erledigt. Im übrigen gehen sie in Anbetracht des konkreten Vorwurfes (Verheimlichung von Einkünften) ins Leere, wie auch das Oberlandesgericht Linz richtig erkannt hat.
Die den dringenden Tatverdacht zu den einzelnen Tatvorwürfen (Heinrich L*****, Ar***** und Ag*****) bestreitenden Beschwerdeausführungen vermissen einen "nachvollziehbaren Beweis" für die angelasteten Straftaten und meinen, das Oberlandesgericht habe die vorliegenden Beweise nicht richtig gewürdigt.
Sie übersehen dabei, daß die endgültige Lösung der Beweisfrage nicht im Haftverfahren zu erfolgen hat, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht. Zu der hier essentiellen Beurteilung des Tatverdachtes als dringend vermag die Beschwerde allerdings weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Wien seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO), sondern versucht nur (was sie durch ihre Diktion: "Würdigung der Beweise" selbst enthüllt) den Verfahrensergebnissen eigene, genehmere Deutungen zu unterlegen, ohne damit den vom Oberlandesgericht auf konkrete Aussagen und Unterlagen gegründeten dringenden Tatverdacht erschüttern zu können. Ein "voller Beweis" (der Täterschaft) wie ihn der Beschwerdeführer ersichtlich fordert, ist nicht Voraussetzung der Untersuchungshaft, wie allein schon die anderslautende sprachliche Formulierung (§ 180 Abs 1 StPO) zeigt. Weitere in diesem Zusammenhang gegen angebliche Unterlassungen im Rahmen der Voruntersuchung (Art 5 MRK) sowie Verletzung des billigen Gehörs (Art 6 MRK) gerichtete Behauptungen sind mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges, teils auch infolge ihrer Polemik, einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Sie übersehen dabei, daß die endgültige Lösung der Beweisfrage nicht im Haftverfahren zu erfolgen hat, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht. Zu der hier essentiellen Beurteilung des Tatverdachtes als dringend vermag die Beschwerde allerdings weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Wien seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO), sondern versucht nur (was sie durch ihre Diktion: "Würdigung der Beweise" selbst enthüllt) den Verfahrensergebnissen eigene, genehmere Deutungen zu unterlegen, ohne damit den vom Oberlandesgericht auf konkrete Aussagen und Unterlagen gegründeten dringenden Tatverdacht erschüttern zu können. Ein "voller Beweis" (der Täterschaft) wie ihn der Beschwerdeführer ersichtlich fordert, ist nicht Voraussetzung der Untersuchungshaft, wie allein schon die anderslautende sprachliche Formulierung (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) zeigt. Weitere in diesem Zusammenhang gegen angebliche Unterlassungen im Rahmen der Voruntersuchung (Artikel 5, MRK) sowie Verletzung des billigen Gehörs (Artikel 6, MRK) gerichtete Behauptungen sind mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges, teils auch infolge ihrer Polemik, einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Aus den mängelfrei erhobenen Prämissen hat vielmehr das Oberlandesgericht rechtsrichtig und unbedenklich auf das Vorliegen des bezeichneten Haftgrundes geschlossen und zutreffend die Untersuchungshaft als nicht unangemessen erachtet; in letzterem Sinne ist auch der Hinweis auf die Einholung des Gutachtens und den alsbaldigen Abschluß der Voruntersuchung zu verstehen; die Gutachtensvorlage in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ist zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.Aus den mängelfrei erhobenen Prämissen hat vielmehr das Oberlandesgericht rechtsrichtig und unbedenklich auf das Vorliegen des bezeichneten Haftgrundes geschlossen und zutreffend die Untersuchungshaft als nicht unangemessen erachtet; in letzterem Sinne ist auch der Hinweis auf die Einholung des Gutachtens und den alsbaldigen Abschluß der Voruntersuchung zu verstehen; die Gutachtensvorlage in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung ist zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.
Schließlich ist die behauptete Unmenschlichkeit (Art 3 MRK) der Haft ebensowenig nachvollziehbar wie die Unterstellung, die Oberstaatsanwaltschaft Linz habe nach Einsichtnahme in seine Haftbeschwerde dadurch, daß sie keine Stellungnahme dazu abgab, seiner Haftbeschwerde zugestimmt.Schließlich ist die behauptete Unmenschlichkeit (Artikel 3, MRK) der Haft ebensowenig nachvollziehbar wie die Unterstellung, die Oberstaatsanwaltschaft Linz habe nach Einsichtnahme in seine Haftbeschwerde dadurch, daß sie keine Stellungnahme dazu abgab, seiner Haftbeschwerde zugestimmt.
Der Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.Der Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E53928 13D00569European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00056.99.0428.000Dokumentnummer
JJT_19990428_OGH0002_0130OS00056_9900000_000