Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf F*****, vertreten durch Dr. Michael Gabler und Mag. Dr. Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ferdinand F*****, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1998, GZ 36 R 182/98b-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 19. August 1998, GZ 2 C 955/97s-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß der Zinsenlauf (4 % aus S 100.000,--) mit 16. 5. 1997 präzisiert wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 10.775,28 (hierin enthalten S 1.795,88 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 12.706,40 (hierin enthalten S 1.014,40 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt gewerbsmäßig das Leasinggeschäft von Fahrzeugen. Unter derselben Firmenadresse in Wien übte Michaela B***** (später verehelichte G*****) vom Juni bis November 1996 als Gewerbeberechtigte einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel aus, wobei jedoch sämtliche Geschäfte ihr damaliger Gatte Wilhelm B***** als freiberuflicher Mitarbeiter der Firma seiner Ehefrau abwickelte. Während dieser Zeit bestand für rund ein halbes Jahr zunächst eine lose Geschäftsverbindung zwischen dem Kläger und der Firma der Michaela B*****, wobei der Mann vom Kläger beauftragt wurde, Käufer für zurückgestellte Leasingfahrzeuge des Klägers zu finden. Eine derartige Vereinbarung wurde zwischen den beiden Männern auch für den 1995 von einem Leasingnehmer zurückgegebenen, nunmehr klagegegenständlichen PKW BMW 325i Coupe, Baujahr 1987, getroffen, und zwar sollte Wilhelm B***** für diesen PKW unter Zugrundelegung eines Kaufpreises von S 100.000,-- entweder einen Käufer suchen oder aber das Fahrzeug selbst gegen Barzahlung übernehmen; B***** war aber nicht befugt, einen Kaufvertrag im eigenen Namen auf Rechnung des Klägers abzuschließen. Im Falle länger dauernder Verkaufsbemühungen hätte B***** auch die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug zu leasen, weshalb ihm der Kläger auch eine Leasingbestätigung ausstellte, aufgrund derer der PKW in der Folge zunächst an Claudia G***** verleast wurde (die auch als Zulassungsbesitzerin im Typenschein aufschien), ohne daß der Kläger jedoch hievon wußte und auch keine Leasingraten erhielt.
Während dieser Zeit wohnte das Ehepaar B***** als Mieter eines Hauses in H*****, dessen Vermieter der Beklagte war. Als Kaution für das Mietverhältnis sowie als Mietzinsvorauszahlung verkauften und übergaben die Eheleute B***** dem Beklagten zunächst einen BMW 525, der bei Erstbesichtigung einen Kilometerstand von 76.000,-- und kurze Zeit später plötzlich einen solchen von 276.000,-- aufwies; der Beklagte zweifelte deshalb an der Seriosität des Wilhelm B***** und verlangte einen Austausch gegen ein anderes Fahrzeug, worauf ihm der verfahrensgegenständliche BMW 325i Coupe übergeben wurde. In dieser Zeit wurde Wilhelm B***** wegen verschiedener Delikte verhaftet.
Am 3. 1. 1996 wurde zwischen dem Beklagten und Michaela B***** als Inhaberin ihrer gleichnamigen Firma in Gegenwart des Wilhelm B***** ein Kaufvertrag über dieses Fahrzeug unterzeichnet; am 1. 2. 1996 erfolgte dann die Zulassung desselben auf den Beklagten, wobei vom vereinbarten Kaufpreis von S 130.000,-- S 50.000,-- als Kaution für das Mietverhältnis und S 80.000,-- als Mietzinsvorauszahlung bestimmt waren. Aus dem Typenschein war für den Beklagten erkennbar, daß dort der Kläger als Verkäufer (und Betreiber einer Leasingfirma) aufschien; des weiteren war für den Beklagten hieraus erkennbar, daß weder Michaela noch Wilhelm B***** je Eigentümer dieses Fahrzeuges gewesen waren. Trotzdem vertraute der Beklagte darauf, daß das Leasingverhältnis erloschen war, weil der Name des Klägers im Typenschein durchgestrichen war, und vertraute er weiters auf die Verfügungsbefugnis der Firma Michaela B*****.
Einige Monate später forderte der Kläger von B***** die Rückgabe des Fahrzeuges bzw, da dieser das Fahrzeug zwischenzeitlich "unberechtigterweise" veräußert hatte, den Betrag von S 100.000,--; da beides unterblieb, forderte der Kläger schließlich vom Beklagten die Herausgabe. Tatsächlich hatte jedoch dieser bereits im August 1996 den PKW seiner Tochter geschenkt, auf die das Fahrzeug zum 5. 1. 1998 angemeldet worden war.
Wegen dieses Sachverhaltes erstattete der Kläger am 1. 7. 1997 Strafanzeige gegen die Eheleute B*****; ein Strafverfahren wegen §§ 146 ff StGB (also Betruges) war jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beim Landesgericht für Strafsachen Wien (noch) anhängig.Wegen dieses Sachverhaltes erstattete der Kläger am 1. 7. 1997 Strafanzeige gegen die Eheleute B*****; ein Strafverfahren wegen Paragraphen 146, ff StGB (also Betruges) war jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beim Landesgericht für Strafsachen Wien (noch) anhängig.
Mit der am 21. 4. 1997 eingebrachten Klage stellte der Kläger das Hauptbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, den genannten PKW binnen 14 Tagen herauszugeben, wobei sich die beklagte Partei durch Zahlung von S 100.000,-- von der Herausgabe befreien könne; für den Fall der Verbringung des Fahrzeuges wurde das Eventualbegehren auf Zahlung von S 100.000,-- samt 12 % Zinsen seit Klagstag gestellt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der wesentlichen Behauptung, das Fahrzeug von einer befugten Gewerbsfrau, nämlich Michaela B***** als Inhaberin einer Handelsfirma für Neu- und Gebrauchtwagen gekauft und übergeben erhalten und damit Eigentum erworben zu haben.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger den Betrag von S 100.000,-- samt 4 % Zinsen seit Klagstag zu bezahlen, "wobei sie sich durch die Herausgabe des PKW Marke BMW 325i Coupe, Baujahr 1987, von dieser Verpflichtung befreien kann"; das Zinsenmehrbegehren wurde (unangefochten und damit rechtskräftig) abgewiesen.
Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Beklagte nicht gutgläubig Eigentum am Fahrzeug erworben habe. Da es sich um ein Veräußerungsgeschäft im Rahmen des Handelsgewerbes der Michaela B***** gehandelt habe, sei § 366 HGB anzuwenden. Der Beklagte habe bei diesem Erwerb jedoch grob fahrlässig gehandelt, weil aus dem Typenschein keiner der Eheleute B*****, sondern der Kläger als Betreiber einer Leasingfirma hervorgegangen sei, ohne daß der Beklagte hierauf entsprechende Nachforschungen betrieben habe. Schon die Kilometerdiskrepanz beim ersten Fahrzeug (vor der Überlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen BMW) hätte den Verdacht nahegelegt, daß der Verkäufer unredlich sei und habe der Beklagte auch tatsächlich an der Seriosität des Genannten gezweifelt. Mangels Eigentums des Beklagten habe daher auch seine Tochter nicht derivatives Eigentum erwerben können; da ihr Erwerb unentgeltlich erfolgt sei, scheide auch § 367 ABGB aus. Der Kläger sei daher Eigentümer seines Fahrzeuges geblieben.Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Beklagte nicht gutgläubig Eigentum am Fahrzeug erworben habe. Da es sich um ein Veräußerungsgeschäft im Rahmen des Handelsgewerbes der Michaela B***** gehandelt habe, sei Paragraph 366, HGB anzuwenden. Der Beklagte habe bei diesem Erwerb jedoch grob fahrlässig gehandelt, weil aus dem Typenschein keiner der Eheleute B*****, sondern der Kläger als Betreiber einer Leasingfirma hervorgegangen sei, ohne daß der Beklagte hierauf entsprechende Nachforschungen betrieben habe. Schon die Kilometerdiskrepanz beim ersten Fahrzeug (vor der Überlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen BMW) hätte den Verdacht nahegelegt, daß der Verkäufer unredlich sei und habe der Beklagte auch tatsächlich an der Seriosität des Genannten gezweifelt. Mangels Eigentums des Beklagten habe daher auch seine Tochter nicht derivatives Eigentum erwerben können; da ihr Erwerb unentgeltlich erfolgt sei, scheide auch Paragraph 367, ABGB aus. Der Kläger sei daher Eigentümer seines Fahrzeuges geblieben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil, das in seinem abweisenden Teil als unangefochten unberührt blieb, dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt (hinsichtlich dessen es die wesentlichen Feststellungen teils übernahm, teils deren Bekämpfung für rechtlich unbeachtlich hielt) rechtlich dahin, daß die Berechtigung des Wilhelm B***** zum Verkauf des PKW um S 100.000,-- nicht anders verstanden werden könne, als daß der Kläger der Gattin des Genannten (diese wiederum vertreten durch ihren Mann) "eine Option dahingehend einräumte, den durch die Bestimmung von Ware und Preis bereits inhaltlich festgelegten Kaufvertrag betreffend den PKW durch die Bezahlung von S 100.000,-- wirksam werden zu lassen. Dieses Recht schloß nach einer an den Grundsätzen des § 914 ABGB orientierten Auslegung die Möglichkeit für B***** ein, über das Fahrzeug unter der Voraussetzung wie ein Eigentümer zu verfügen, daß gleichzeitig der Kaufpreis von S 100.000,-- an den Kläger bezahlt würde. Es ist daher vom Vorliegen einer - wenn auch beschränkten - Verfügungsermächtigung des Klägers an Wilhelm B***** als Vertreter der Michaela G***** [vormals B*****] ungeachtet der Feststellung auszugehen, daß dieser nicht berechtigt war, einen Kaufvertrag in eigenem Namen auf Rechnung des Klägers abzuschließen." Von den internen Beschränkungen der Veräußerungsbefugnis habe der Beklagte keine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gehabt, zumal schon die Innehabung des PKW und der Fahrzeugpapiere durch einen befugten Gewerbsmann a priori auf eine (hier auch tatsächlich gegebene) Vertretungsbefugnis schließen lasse. Der Verkauf von gebrauchten PKWs habe zum üblichen Geschäftsverkehr der Veräußerin Michaela B***** gehört, die beim Verkauf auch über den Originaltypenschein habe verfügen können. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes wären besondere Umstände, die Verkäuferin könne unredlich sein, nicht vorgelegen. Zufolge gutgläubigen Eigentumserwerbes des Beklagten im Vertrauen auf den Umfang der Michaela B***** erteilten Verfügungsermächtigung seien daher alle auf Rückgabe bzw Bezahlung gerichteten Klagebegehren abzuweisen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil, das in seinem abweisenden Teil als unangefochten unberührt blieb, dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt (hinsichtlich dessen es die wesentlichen Feststellungen teils übernahm, teils deren Bekämpfung für rechtlich unbeachtlich hielt) rechtlich dahin, daß die Berechtigung des Wilhelm B***** zum Verkauf des PKW um S 100.000,-- nicht anders verstanden werden könne, als daß der Kläger der Gattin des Genannten (diese wiederum vertreten durch ihren Mann) "eine Option dahingehend einräumte, den durch die Bestimmung von Ware und Preis bereits inhaltlich festgelegten Kaufvertrag betreffend den PKW durch die Bezahlung von S 100.000,-- wirksam werden zu lassen. Dieses Recht schloß nach einer an den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB orientierten Auslegung die Möglichkeit für B***** ein, über das Fahrzeug unter der Voraussetzung wie ein Eigentümer zu verfügen, daß gleichzeitig der Kaufpreis von S 100.000,-- an den Kläger bezahlt würde. Es ist daher vom Vorliegen einer - wenn auch beschränkten - Verfügungsermächtigung des Klägers an Wilhelm B***** als Vertreter der Michaela G***** [vormals B*****] ungeachtet der Feststellung auszugehen, daß dieser nicht berechtigt war, einen Kaufvertrag in eigenem Namen auf Rechnung des Klägers abzuschließen." Von den internen Beschränkungen der Veräußerungsbefugnis habe der Beklagte keine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gehabt, zumal schon die Innehabung des PKW und der Fahrzeugpapiere durch einen befugten Gewerbsmann a priori auf eine (hier auch tatsächlich gegebene) Vertretungsbefugnis schließen lasse. Der Verkauf von gebrauchten PKWs habe zum üblichen Geschäftsverkehr der Veräußerin Michaela B***** gehört, die beim Verkauf auch über den Originaltypenschein habe verfügen können. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes wären besondere Umstände, die Verkäuferin könne unredlich sein, nicht vorgelegen. Zufolge gutgläubigen Eigentumserwerbes des Beklagten im Vertrauen auf den Umfang der Michaela B***** erteilten Verfügungsermächtigung seien daher alle auf Rückgabe bzw Bezahlung gerichteten Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, daß die Frage der Sorgfaltsanforderungen bei Ankauf eines Gebrauchtwagens von einem Gebrauchtwagenhändler, wobei der Kaufpreis gegenverrechnet wird, bisher vom Obersten Gerichtshof nicht beantwortet worden sei und das Berufungsgericht im konkreten Fall die sehr strengen (und von der Lehre mit beachtlichen Argumenten kritisierten) Maßstäbe des Obersten Gerichtshofes bei Beurteilung grober Fahrlässigkeit beim Erwerb von Gebrauchtwagen gemäß § 366 HGB weniger strikt angewendet habe.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, daß die Frage der Sorgfaltsanforderungen bei Ankauf eines Gebrauchtwagens von einem Gebrauchtwagenhändler, wobei der Kaufpreis gegenverrechnet wird, bisher vom Obersten Gerichtshof nicht beantwortet worden sei und das Berufungsgericht im konkreten Fall die sehr strengen (und von der Lehre mit beachtlichen Argumenten kritisierten) Maßstäbe des Obersten Gerichtshofes bei Beurteilung grober Fahrlässigkeit beim Erwerb von Gebrauchtwagen gemäß Paragraph 366, HGB weniger strikt angewendet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Bestätigung des bekämpften zweitinstanzlichen Urteils begehrt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist - wenngleich nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Argumenten, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage des Sorgfaltsmaßstabes gerade im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen (auch unter Bedachtnahme auf die Lehre) bereits mehrfach und ausführlich Stellung genommen hat - zulässig, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, die durch diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall unrichtig anwendete, was im Sinne der Wahrung der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen und richtigzustellen war. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist - wenngleich nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Argumenten, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage des Sorgfaltsmaßstabes gerade im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen (auch unter Bedachtnahme auf die Lehre) bereits mehrfach und ausführlich Stellung genommen hat - zulässig, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, die durch diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall unrichtig anwendete, was im Sinne der Wahrung der Rechtssicherheit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifen und richtigzustellen war. Die Revision ist auch berechtigt.
Im einzelnen hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Unter diesem Rechtsmittelgrund werden im wesentlichen nur jene rechtlichen Argumente neuerlich wiederholt, die bereits Gegenstand der im Rechtsmittelschriftsatz zuvor erstatteten und deren Schwerpunkt bildenden Rechtsrüge waren. Hierauf ist daher bei Behandlung derselben einzugehen.Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Unter diesem Rechtsmittelgrund werden im wesentlichen nur jene rechtlichen Argumente neuerlich wiederholt, die bereits Gegenstand der im Rechtsmittelschriftsatz zuvor erstatteten und deren Schwerpunkt bildenden Rechtsrüge waren. Hierauf ist daher bei Behandlung derselben einzugehen.
Veräußert ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes - wovon hinsichtlich Michaela B***** bezüglich ihrer im Veräußerungszeitpunkt noch aufrechten Gewerbeberechtigung für den Neu- und Gebrauchtwagenhandel ausgegangen werden muß (Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs 2 Z 1 HGB; anders im Fall der Entscheidung RdW 1998, 394, der ua ein Fahrzeughandel ohne Gewerbeberechtigung hiezu zugrundelag) - eine bewegliche Sache, so wird nach § 366 Abs 1 HGB das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht guten Glaubens ist; der Erwerb ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder daß der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. § 366 Abs 1 HGB erweitert insoweit für das Handelsrecht den Vertrauensschutz des bürgerlichen Rechts nach dessen § 367 ABGB - der entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hier nicht zur Anwendung kommt. Für die Annahme einer "Veruntreuungshandlung" (der Eheleute B***** oder des Wilhelm B***** allein), welche nicht in den ordentlichen Betrieb des Handelsgewerbes fiele, ist nach den maßgeblichen Feststellungen kein Raum, wobei § 366 HGB bereits den guten Glauben in die Verfügungsbefugnis des Veräußerers schützt, wenn dieser die Sache im Betrieb seines Handelsgewerbes (hiezu ausführlich Kerschner in Jabornegg, HGB Rz 9 zu § 366) veräußert hat (Schuhmacher in Straube, HGB I2 Rz 1 zu § 366 mwN; Krejci, Grundriß des Handelsrechts, 280; RIS-Justiz RS0062517, 0010889, 0062514). Auch wenn - so die insoweit ein rechtliches Argument vorwegnehmenden Feststellungen des Erstgerichtes in seiner Entscheidungsbegründung - der Beklagte "auf die Verfügungsbefugnis der Firma Michaela B***** vertraut" haben mag, so ist doch nach § 366 Abs 1 HGB Gutgläubigkeit des Erwerbers jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihm diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit (in bezug auf das Eigentum des Veräußerers oder die Verfügungsbefugnis des Vormannes) angelastet werden muß. Grobe Fahrlässigkeit ist hiebei nach herrschender Auffassung ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im besonderen Fall auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und ohne besondere Überlegung jedem einleuchtet (Schuhmacher, aaO Rz 10 zu § 366; Kerschner, aaO, Rz 26 zu § 366; RS0022430).Veräußert ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes - wovon hinsichtlich Michaela B***** bezüglich ihrer im Veräußerungszeitpunkt noch aufrechten Gewerbeberechtigung für den Neu- und Gebrauchtwagenhandel ausgegangen werden muß (Grundhandelsgewerbe nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB; anders im Fall der Entscheidung RdW 1998, 394, der ua ein Fahrzeughandel ohne Gewerbeberechtigung hiezu zugrundelag) - eine bewegliche Sache, so wird nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht guten Glaubens ist; der Erwerb ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder daß der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. Paragraph 366, Absatz eins, HGB erweitert insoweit für das Handelsrecht den Vertrauensschutz des bürgerlichen Rechts nach dessen Paragraph 367, ABGB - der entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hier nicht zur Anwendung kommt. Für die Annahme einer "Veruntreuungshandlung" (der Eheleute B***** oder des Wilhelm B***** allein), welche nicht in den ordentlichen Betrieb des Handelsgewerbes fiele, ist nach den maßgeblichen Feststellungen kein Raum, wobei Paragraph 366, HGB bereits den guten Glauben in die Verfügungsbefugnis des Veräußerers schützt, wenn dieser die Sache im Betrieb seines Handelsgewerbes (hiezu ausführlich Kerschner in Jabornegg, HGB Rz 9 zu Paragraph 366,) veräußert hat (Schuhmacher in Straube, HGB I2 Rz 1 zu Paragraph 366, mwN; Krejci, Grundriß des Handelsrechts, 280; RIS-Justiz RS0062517, 0010889, 0062514). Auch wenn - so die insoweit ein rechtliches Argument vorwegnehmenden Feststellungen des Erstgerichtes in seiner Entscheidungsbegründung - der Beklagte "auf die Verfügungsbefugnis der Firma Michaela B***** vertraut" haben mag, so ist doch nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB Gutgläubigkeit des Erwerbers jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihm diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit (in bezug auf das Eigentum des Veräußerers oder die Verfügungsbefugnis des Vormannes) angelastet werden muß. Grobe Fahrlässigkeit ist hiebei nach herrschender Auffassung ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im besonderen Fall auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und ohne besondere Überlegung jedem einleuchtet (Schuhmacher, aaO Rz 10 zu Paragraph 366 ;, Kerschner, aaO, Rz 26 zu Paragraph 366 ;, RS0022430).
Speziell im Kraftfahrzeughandel und beim Gebrauchtwagenkauf sind hiebei besondere Verhaltensregeln üblich und zu beachten: So ist zunächst die Einsichtnahme in den Typenschein geboten (SZ 34/197; Schuhmacher, aaO Rz 11a zu § 366); ergibt sich hieraus nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges (auf den Veräußerer), sind weitere Nachforschungen erforderlich (Schuhmacher, aaO). Solche Nachforschungen sind insbesondere dann angebracht, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein (ÖBA 1990, 140/205 = WBl 1989, 256; ZVR 1995/63; RdW 1996, 356). Diese Sorgfaltspflichten sind dabei jeweils im Einzelfall festzustellen; je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein (Kerschner, aaO Rz 27 zu § 366). In der Entscheidung SZ 68/196 hat der Oberste Gerichtshof sogar ausgesprochen, daß den Erwerber selbst dann weitere Nachforschungspflichten treffen, wenn der Verkäufer (wovon hier ohnedies keine Rede sein kann) im Typenschein als Zulassungsbesitzer ausgewiesen ist, sofern eben besondere Umstände objektiv den Verdacht nahelegen, der Verkäufer könne unredlich sein;Speziell im Kraftfahrzeughandel und beim Gebrauchtwagenkauf sind hiebei besondere Verhaltensregeln üblich und zu beachten: So ist zunächst die Einsichtnahme in den Typenschein geboten (SZ 34/197; Schuhmacher, aaO Rz 11a zu Paragraph 366,); ergibt sich hieraus nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges (auf den Veräußerer), sind weitere Nachforschungen erforderlich (Schuhmacher, aaO). Solche Nachforschungen sind insbesondere dann angebracht, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein (ÖBA 1990, 140/205 = WBl 1989, 256; ZVR 1995/63; RdW 1996, 356). Diese Sorgfaltspflichten sind dabei jeweils im Einzelfall festzustellen; je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein (Kerschner, aaO Rz 27 zu Paragraph 366,). In der Entscheidung SZ 68/196 hat der Oberste Gerichtshof sogar ausgesprochen, daß den Erwerber selbst dann weitere Nachforschungspflichten treffen, wenn der Verkäufer (wovon hier ohnedies keine Rede sein kann) im Typenschein als Zulassungsbesitzer ausgewiesen ist, sofern eben besondere Umstände objektiv den Verdacht nahelegen, der Verkäufer könne unredlich sein;
beim bloßen Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis sind in einem solchen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen (RS0080042;
speziell zur Nachforschungspflicht im Zusammenhang mit Typenscheinen siehe auch Bollenberger, Veräußerung von Vorbehaltsgut, ÖJZ 1995, 641 [645 f]).
Werden diese Grundsätze auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt übertragen, so ergibt sich folgendes:
Nach den (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes waren - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - derartige Nachforschungspflichten beim Beklagten (der im übrigen selbst im KFZ-Handel tätiger Kaufmann ist) sehr wohl geboten. Danach zweifelte dieser nämlich selbst subjektiv bereits im Vorfeld des nunmehr zu beurteilenden PKW-Kaufes "an der Seriosität" des Zeugen B*****, der für die Firmeninhaberin Michaela B***** aufgetreten war, war doch dem Beklagten unmittelbar vor dem klagegegenständlichen BMW ein solches Fahrzeug mit dubioser Kilometerstandsmanipulation (76.000; später 276.000) verkauft worden, dessen Rücknahme und Austausch der Beklagte deshalb auch (mit Erfolg) betrieb; aus dem Typenschein (des nunmehrigen Fahrzeuges) ging weder ein Rechtsübergang auf Wilhelm noch auf Michaela B***** hervor, vielmehr schien dort als berechtigter Zulassungsbesitzer der Name des Klägers auf, der freilich - wie sich aus der diesbezüglichen Beweisurkunde Beil./2 ergibt, von wem auch immer händisch und unbeholfen - durchgestrichen worden war (sodaß bereits daraus nicht nachvollziehbar ist, weshalb er allein deshalb überhaupt vertrauen konnte, daß das Leasingverhältnis damit erloschen war). Alle diese Umstände hätten beim Beklagten vielmehr den Verdacht eines möglicherweise (neuerlich) unredlichen Verkaufes hervorrufen müssen; dadurch, daß er dies unterließ, hat er jene Vorsicht als Kaufmann vermissen lassen, deren Einhaltung zur Vermeidung des Vorwurfes grober Fahrlässigkeit nach den von der Rechtsprechung geforderten Grundsätzen erforderlich gewesen wäre. Diese rechtliche Schlußfolgerung ergibt sich dabei bereits aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, sodaß insoweit auch keine (wie in der Revision gerügt) sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtsmäßigkeit des Besitzers bzw dessen Verfügungsbefugnis voraus (RS0010197); wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen läßt, liegt bereits kein gutgläubiger Erwerb vor (RS0010905). Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt dazu, daß bei dem hier nach § 366 Abs 1 HGB zur beurteilenden Erwerb des Beklagten grobe Fahrlässigkeit - und zwar sowohl in bezug auf das Eigentum als auch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis - angelastet werden muß und der Beklagte sich daher - auch wenn Redlichkeit eines Erwerbers im Zweifel zu vermuten ist (JBl 1983, 183; RS0062464) - auf den Gutglaubensschutz des § 366 HGB nicht mit Erfolg berufen kann, waren doch weitere Nachforschungen nach den Gegebenheiten des Falles keineswegs entbehrlich (RS0080033, 0080039, 0080041). Von einer "Überspannung" der Sorgfaltsanforderungen (vgl Kerschner, aaO Rz 29 zu § 366) kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dabei keine Rede sein. Die vom Berufungsgericht mit in den Vordergrund seiner Zulassungsbegründung gestellte Bedachtnahme auf das Kriterium der Gegenverrechnung des Kaufpreises (Kaution, Mietzinse) spielt dabei keine besondere Rolle, welche ein Abgehen von diesen Judikaturgrundsätzen rechtfertigen könnte.Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtsmäßigkeit des Besitzers bzw dessen Verfügungsbefugnis voraus (RS0010197); wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen läßt, liegt bereits kein gutgläubiger Erwerb vor (RS0010905). Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt dazu, daß bei dem hier nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB zur beurteilenden Erwerb des Beklagten grobe Fahrlässigkeit - und zwar sowohl in bezug auf das Eigentum als auch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis - angelastet werden muß und der Beklagte sich daher - auch wenn Redlichkeit eines Erwerbers im Zweifel zu vermuten ist (JBl 1983, 183; RS0062464) - auf den Gutglaubensschutz des Paragraph 366, HGB nicht mit Erfolg berufen kann, waren doch weitere Nachforschungen nach den Gegebenheiten des Falles keineswegs entbehrlich (RS0080033, 0080039, 0080041). Von einer "Überspannung" der Sorgfaltsanforderungen vergleiche Kerschner, aaO Rz 29 zu Paragraph 366,) kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dabei keine Rede sein. Die vom Berufungsgericht mit in den Vordergrund seiner Zulassungsbegründung gestellte Bedachtnahme auf das Kriterium der Gegenverrechnung des Kaufpreises (Kaution, Mietzinse) spielt dabei keine besondere Rolle, welche ein Abgehen von diesen Judikaturgrundsätzen rechtfertigen könnte.
Da die Gewahrsame am Fahrzeug feststellungskonform bereits vor Klagszustellung vom Beklagten (durch Weiterveräußerung an seine Tochter) aufgegeben worden war, hat das Erstgericht ebenfalls zutreffend dem Zahlungsbegehren (anstelle des seinerzeit primär gestellten Herausgabebegehrens) stattgegeben (RS0010862), dessen Urteil demgemäß in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteiles aufgrund der dargestellten Erwägungen wiederherzustellen war. Dabei war bloß (im Sinne einer Maßgabebestätigung) der Zinsenbeginn von "ab Klagstag" datummäßig zu präzisieren; mangels vorhergehender qualifizierter Mahnung tritt die Fälligkeit einer Forderung grundsätzlich erst mit dem Tag der Klagebehändigung (SZ 69/89) ein. Dieses Datum steht mangels Aufbewahrung des entsprechenden Rückscheines im Akt zwar nicht exakt fest; nach Überweisung der Rechtssache gemäß § 230a ZPO wurde die Ladung an die beklagte Partei zur ersten Tagsatzung laut Abfertigungsvermerk der Geschäftsabteilung des Überweisungsgerichtes erst am 14. 5. 1997 abgefertigt (AS 6), sodaß im Hinblick auf den (bezogen auf den Gerichtsort) auswärtigen Wohnsitz des Beklagten von einem Fälligkeitsdatum am 16. 5. 1997 auszugehen ist.Da die Gewahrsame am Fahrzeug feststellungskonform bereits vor Klagszustellung vom Beklagten (durch Weiterveräußerung an seine Tochter) aufgegeben worden war, hat das Erstgericht ebenfalls zutreffend dem Zahlungsbegehren (anstelle des seinerzeit primär gestellten Herausgabebegehrens) stattgegeben (RS0010862), dessen Urteil demgemäß in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteiles aufgrund der dargestellten Erwägungen wiederherzustellen war. Dabei war bloß (im Sinne einer Maßgabebestätigung) der Zinsenbeginn von "ab Klagstag" datummäßig zu präzisieren; mangels vorhergehender qualifizierter Mahnung tritt die Fälligkeit einer Forderung grundsätzlich erst mit dem Tag der Klagebehändigung (SZ 69/89) ein. Dieses Datum steht mangels Aufbewahrung des entsprechenden Rückscheines im Akt zwar nicht exakt fest; nach Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 230 a, ZPO wurde die Ladung an die beklagte Partei zur ersten Tagsatzung laut Abfertigungsvermerk der Geschäftsabteilung des Überweisungsgerichtes erst am 14. 5. 1997 abgefertigt (AS 6), sodaß im Hinblick auf den (bezogen auf den Gerichtsort) auswärtigen Wohnsitz des Beklagten von einem Fälligkeitsdatum am 16. 5. 1997 auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E53912 07A00959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00095.99T.0428.000Dokumentnummer
JJT_19990428_OGH0002_0070OB00095_99T0000_000