Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Robert G*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. November 1998, GZ 44 R 872/98f-110, womit infolge Rekurses des Betroffenen der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. Juli 1998, GZ 1 P 3957/95y-88, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Betroffenen gegen die Bestimmung einer Belohnung seines Sachwalters teilweise Folge und bestimmte diese mit S 5.000 inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist tatsächlich gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG als Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig. Nach stR ist nämlich auch die Entscheidung über das Begehren eines Sachwalters auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit als Entscheidung über den Kostenpunkt anzusehen (RIS-Justiz RS0017311). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist tatsächlich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG als Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig. Nach stR ist nämlich auch die Entscheidung über das Begehren eines Sachwalters auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit als Entscheidung über den Kostenpunkt anzusehen (RIS-Justiz RS0017311). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E53936 03A01299European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00129.99P.0428.000Dokumentnummer
JJT_19990428_OGH0002_0030OB00129_99P0000_000