Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa Maria E*****, vertreten durch Dr. Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Harald E*****, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Februar 1999, GZ 45 R 43/99b-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Juli 1998, GZ 3 C 65/97b-38, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stellt zwar ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstandes hält (RIS-Justiz RS0056600). Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf das wiederholte Ausgehen des Beklagten mit einer solchen Person im Rahmen einer "mehr als freundschaftlichen Beziehung" und die (wenn auch nur) einmalige Nächtigung in deren Wohnung (vgl dazu bereits Schwind in Klang2 I/1, 772) unter dem Vorwand, die Nacht bei einem Freund zu verbringen, eine schwere Eheverfehlung angenommen hat, bedeutet dies keine Abweichung von dieser Rechtsprechung und auch keine auffallende Fehlbeurteilung, die wegen der sonst über den Anlaßfall nicht hinausgehen der Bedeutung der Entscheidung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (vgl RZ 1994/45 ua). Die Ansicht des Berufungsgerichtes stimmt im übrigen auch mit der stRsp überein, daß Ehegatten jeden engeren Umgang mit dem anderen Geschlecht zu vermeiden haben, der objektiv den Schein ehewidriger Beziehungen erwecken muß (Nachweise bei Schwimann in Schwimann, ABGB2 I Rz 12 zu § 49 EheG; vgl auch EF 54.367).Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stellt zwar ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstandes hält (RIS-Justiz RS0056600). Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf das wiederholte Ausgehen des Beklagten mit einer solchen Person im Rahmen einer "mehr als freundschaftlichen Beziehung" und die (wenn auch nur) einmalige Nächtigung in deren Wohnung vergleiche dazu bereits Schwind in Klang2 I/1, 772) unter dem Vorwand, die Nacht bei einem Freund zu verbringen, eine schwere Eheverfehlung angenommen hat, bedeutet dies keine Abweichung von dieser Rechtsprechung und auch keine auffallende Fehlbeurteilung, die wegen der sonst über den Anlaßfall nicht hinausgehen der Bedeutung der Entscheidung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre vergleiche RZ 1994/45 ua). Die Ansicht des Berufungsgerichtes stimmt im übrigen auch mit der stRsp überein, daß Ehegatten jeden engeren Umgang mit dem anderen Geschlecht zu vermeiden haben, der objektiv den Schein ehewidriger Beziehungen erwecken muß (Nachweise bei Schwimann in Schwimann, ABGB2 römisch eins Rz 12 zu Paragraph 49, EheG; vergleiche auch EF 54.367).
Anmerkung
E53964 03A01249European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00124.99B.0428.000Dokumentnummer
JJT_19990428_OGH0002_0030OB00124_99B0000_000