TE OGH 1999/4/29 8Ob103/99a

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian Rumplmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 36, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Werner S*****, Hotelkaufmann, ***** (15 S 6/96s des Bezirksgerichtes Vöcklabruck), wider die beklagte Partei Dr. Gabriele P*****, Ärztin, ***** vertreten durch Dr. Johannes Schraffl, Rechtsanwalt in Attnang-Puchheim, wegen S 11,554.450,87 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 9. März 1999, GZ 21 R 37/99m-84, womit die von Rechtsanwalt Dr. Norbert Schmid namens der beklagten Partei erhobene Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20. August 1998, GZ 13 C 109/96x-65, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. 10. 1998 wurde Dr. Norbert Schmid als Verfahrenshelfer für die beklagte Partei bestellt (ON 72); dieser Beschluß wurde dem Verfahrenshelfer am 9. 11. 1998 samt einer Urteilsausfertigung zugestellt. Noch vor Ablauf der Berufungsfrist langte am 3. 12. 1998 (um 14.08 Uhr) mittels Telefax eine (weitere) Umbestellung des Verfahrenshelfers durch die oberösterreichische Rechtsanwaltskammer beim Erstgericht ein, wonach anstelle von Dr. Norbert Schmid Dr. Johannes Schraffl zum Verfahrenshelfer für die beklagte Partei bestellt wurde. Hievon wurde ua mittels Telefax auch Dr. Norbert Schmid - laut Verfügung der oö RAK- verständigt. Am 4. 12. 1998 überreichte dieser für die beklagte Partei Berufung und Kostenrekurs (ON 76). Am 12. 1. 1999 überreichte der neubestellte Verfahrenshelfer Dr. Johannes Schraffl seinerseits eine Berufung beim Erstgericht (ON 80).

Mit dem von der nunmehr vom Verfahrenshelfer Dr. Johannes Schraffl vertretenen Beklagten mit Rekurs bekämpften Beschluß hat das Berufungsgericht die von Rechtsanwalt Dr. Norbert Schmid namens der beklagten Partei erhobene Berufung vom 4. 12. 1998 (ON 76) zurückgewiesen. Dieser sei als Verfahrenshelfer im Hinblick auf die am 3. 12. 1998 beim Erstgericht mittels Telefax eingelangte Umbestellung des Verfahrenshelfers für die beklagte Partei nach Einlangen dieses Umbestellungsbescheides nicht mehr für die Beklagte vertretungsbefugt gewesen, zumal eine Bevollmächtigung durch die Beklagte nicht erfolgt sei (AV vom 9. 3. 1999). In dem Zurückweisungsbeschluß wird ausdrücklich erwähnt, daß die von Dr. Johannes Schraffl erstattete Berufung (ON 80) meritorisch zu erledigen sein wird, insbesondere stehe dem nicht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu beheben und dem Berufungsgericht die Fällung einer Sachentscheidung aufzutragen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin übersieht, daß der von ihr ins Treffen geführte § 89 Abs 3 GOG und die dazu ergangene Ausführungsbestimmung des § 60 Abs 1 GeO nur für Eingaben der Parteien gilt.Die Rekurswerberin übersieht, daß der von ihr ins Treffen geführte Paragraph 89, Absatz 3, GOG und die dazu ergangene Ausführungsbestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, GeO nur für Eingaben der Parteien gilt.

Bei der Umbestellung des für die Beklagte im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes handelt es sich um einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich gemäß § 45 Abs 4 RAO, auf den gemäß Art II Abs 2 B Z 31 EGVG das AVG nicht gilt, weil es sich um eine gesetzliche Interessenvertretung handelt. § 18 Abs 3 AVG, wonach schriftliche Erledigungen auch mit Telefax übermittelt werden können, ist daher nicht unmittelbar anzuwenden, doch haben hilfsweise auch in Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ganz allgemein Anwendung zu finden (VwGH 25. 8. 1994, Zl 94/19/0243). Zieht man in Betracht, daß der als Adressat von Bescheiden des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer in Betracht kommende Personenkreis in hohem Maß über die zum Empfang von per Telefax übermittelten Sendungen erforderlichen Einrichtungen verfügt, dann besteht kein vernünftiger Grund, die nach § 18 Abs 3 AVG ganz allgemein zulässige Zustellung mittels Telefax nicht auch für Bescheide des Ausschusses als zulässig anzusehen.Bei der Umbestellung des für die Beklagte im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes handelt es sich um einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO, auf den gemäß Art römisch II Absatz 2, B Ziffer 31, EGVG das AVG nicht gilt, weil es sich um eine gesetzliche Interessenvertretung handelt. Paragraph 18, Absatz 3, AVG, wonach schriftliche Erledigungen auch mit Telefax übermittelt werden können, ist daher nicht unmittelbar anzuwenden, doch haben hilfsweise auch in Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ganz allgemein Anwendung zu finden (VwGH 25. 8. 1994, Zl 94/19/0243). Zieht man in Betracht, daß der als Adressat von Bescheiden des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer in Betracht kommende Personenkreis in hohem Maß über die zum Empfang von per Telefax übermittelten Sendungen erforderlichen Einrichtungen verfügt, dann besteht kein vernünftiger Grund, die nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG ganz allgemein zulässige Zustellung mittels Telefax nicht auch für Bescheide des Ausschusses als zulässig anzusehen.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wurde daher die Funktion des Dr. Norbert Schmid als Verfahrenshelfer bereits mit Übermittlung des Bescheides über die Umbestellung mittels Telefax am 3. 12. 1998 beendet.

Anmerkung

E53807 08A01039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00103.99A.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_0080OB00103_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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