TE OGH 1999/4/29 8Ob104/99y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Edgar Düngler, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. Christian W***** jun, und 2. Christian W***** sen, *****, beide vertreten durch Dr. Franz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 2. Februar 1999, GZ 3 R 10/99i-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gingen die Vorinstanzen davon aus, daß aus dem Umstand, daß der Kläger seinen Bruder samt Familie im ererbten Haus kostenlos weiter wohnen ließ, ihm aber seinen Pflichtteil nicht ausbezahlte, was beide mehr als ein Jahrzehnt hinnahmen, nicht der unzweifelhafte Schluß gezogen werden kann, daß die Parteien die Absicht hatten, einen konkludenten Mietvertrag zu schließen, betrifft dies einen Einzelfall, dem die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuerkannt werden kann. In dieser Entscheidung kann schon deshalb keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, weil zwar zutreffend ist, daß sich der Kläger unter Umständen Zinsen erspart hat, wenn er einen Kredit zur Auszahlung des Pflichtteils benötigt hätte; dem steht aber gegenüber, daß die Beklagten 13 Jahre kostenlos im Hause wohnten (vgl zB MietSlg 15.036). Den Beklagten ist daher nicht gelungen, Umstände darzulegen, die einen unzweifelhaften Schluß auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Benützung des Bestandobjektes zuließen (4 Ob 614/89 uva; zuletzt 4 Ob 222/98w).Gingen die Vorinstanzen davon aus, daß aus dem Umstand, daß der Kläger seinen Bruder samt Familie im ererbten Haus kostenlos weiter wohnen ließ, ihm aber seinen Pflichtteil nicht ausbezahlte, was beide mehr als ein Jahrzehnt hinnahmen, nicht der unzweifelhafte Schluß gezogen werden kann, daß die Parteien die Absicht hatten, einen konkludenten Mietvertrag zu schließen, betrifft dies einen Einzelfall, dem die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuerkannt werden kann. In dieser Entscheidung kann schon deshalb keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, weil zwar zutreffend ist, daß sich der Kläger unter Umständen Zinsen erspart hat, wenn er einen Kredit zur Auszahlung des Pflichtteils benötigt hätte; dem steht aber gegenüber, daß die Beklagten 13 Jahre kostenlos im Hause wohnten vergleiche zB MietSlg 15.036). Den Beklagten ist daher nicht gelungen, Umstände darzulegen, die einen unzweifelhaften Schluß auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Benützung des Bestandobjektes zuließen (4 Ob 614/89 uva; zuletzt 4 Ob 222/98w).

Anmerkung

E53808 08A01049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00104.99Y.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_0080OB00104_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten