TE OGH 1999/4/29 2Ob87/99d

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. P*****versicherungsanstalt *****, 2. Allgemeine U*****versicherungsanstalt *****, 3.

L*****versicherungsanstalt *****, alle vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 4. Rosa Z*****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1998, GZ 2 R 280/98p-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Juli 1998, GZ 13 Cg 99/98s-6, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 1999, GZ 2 Ob 87/99d, wird dahin ergänzt, daß dem Spruch der Entscheidung folgendes angefügt wird:

"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 1999 wurden das Urteil des Berufungsgerichtes und jenes des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kostenvorbehalt gründe sich auf § 52 ZPO, es wurde jedoch im Spruch nicht über die Kosten entschieden. Gemäß §§ 430, 423 Abs 1 ZPO war daher der Aufhebungsbeschluß zu ergänzen.Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 1999 wurden das Urteil des Berufungsgerichtes und jenes des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kostenvorbehalt gründe sich auf Paragraph 52, ZPO, es wurde jedoch im Spruch nicht über die Kosten entschieden. Gemäß Paragraphen 430,, 423 Absatz eins, ZPO war daher der Aufhebungsbeschluß zu ergänzen.

Anmerkung

E53994 02AA0879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00087.99D.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_0020OB00087_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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