TE OGH 1999/4/29 8Ob110/99f

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Anlagenplanungs- GmbH, ***** vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dipl. Ing. Dr. Harry G*****, 2.) Mag. arch. Werner H*****, 3.) Prof. Alexander M*****, 4.) Prof. Roland M*****, 5.) Mag. arch. Helmut B*****, 6.) Mag. arch. Josef M*****, sämtliche Architekten, alle *****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Löhnert, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,629.600,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 1999, GZ 15 R 94/98y-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nur der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit und damit die Eigenschaft einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (1 Ob 2402/96h ua im Anschluß an die durch 1 Ob 795/83 begründete Rechtsprechungslinie). Der Vertrag zwischen den Streitteilen vom 31. 7. und 21. 8. 1990 - nach einem Planungsstopp in Verbindung mit dem Wechsel des für die Planung der Haustechnik zuständigen Unternehmens - betrifft einen solchen atypischen Einzelfall. Nur dann, wenn die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichenden erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommen (MietSlg 38/32 ua).Nur der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit und damit die Eigenschaft einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (1 Ob 2402/96h ua im Anschluß an die durch 1 Ob 795/83 begründete Rechtsprechungslinie). Der Vertrag zwischen den Streitteilen vom 31. 7. und 21. 8. 1990 - nach einem Planungsstopp in Verbindung mit dem Wechsel des für die Planung der Haustechnik zuständigen Unternehmens - betrifft einen solchen atypischen Einzelfall. Nur dann, wenn die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichenden erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommen (MietSlg 38/32 ua).

Die von der klagenden Partei gewünschte Anwendung der "Unklarheitenregel" des § 915 zweiter Halbsatz ZPO ist nur subsidiär, wenn sich eine - hier nicht gegebene - Undeutlichkeit nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln nicht beheben läßt (SZ 40/57; RdW 1989, 301; ecolex 1998, 784; Schwimann/Binder ABGB2 V Rz 16 zu § 915 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das von der klagenden Partei in die Vertragsauslegung hineingetragene Mißverständnis, ihr Leistungsumfang werde durch den Vertrag (Pkt 11. lit a und b) nicht vollständig erfaßt, rechtfertigt weder die Anwendung der Unklarheitenregel, noch die begehrte Sonderhonorierung für Unvollständigkeiten der Vorarbeiten des Planungsunternehmens, das vor dem Planungsstopp Vorarbeiten verrichtete.Die von der klagenden Partei gewünschte Anwendung der "Unklarheitenregel" des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ZPO ist nur subsidiär, wenn sich eine - hier nicht gegebene - Undeutlichkeit nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln nicht beheben läßt (SZ 40/57; RdW 1989, 301; ecolex 1998, 784; Schwimann/Binder ABGB2 römisch fünf Rz 16 zu Paragraph 915, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das von der klagenden Partei in die Vertragsauslegung hineingetragene Mißverständnis, ihr Leistungsumfang werde durch den Vertrag (Pkt 11. Litera a und b) nicht vollständig erfaßt, rechtfertigt weder die Anwendung der Unklarheitenregel, noch die begehrte Sonderhonorierung für Unvollständigkeiten der Vorarbeiten des Planungsunternehmens, das vor dem Planungsstopp Vorarbeiten verrichtete.

Anmerkung

E53861 08A01109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00110.99F.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_0080OB00110_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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